Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. elektronischer Rechtsverkehr. elektronisches Empfangsbekenntnis. sicherer Übermittlungsweg. besonderes elektronisches Anwaltspostfach. Zustellung. Zustellungswille. Nachweis. Beweiswirkung. Zertifikat. Zugangskonto. Webclient. qualifizierte elektronische Signatur. Gegenbeweis. Postfachinhaber. höchstpersönliche Nutzung. unautorisierte Übermittlung durch Sekretariat
Leitsatz (amtlich)
Ohne Hinzutreten weiterer Umstände ist die Beweiswirkung eines über den sicheren Übermittlungsweg eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs versandten elektronischen Empfangsbekenntnisses nicht allein durch den Vortrag durchgreifend entkräftet, dass es dem Gericht vom Sekretariat des Postfachinhabers unautorisiert übermittelt worden sei.
Normenkette
SGG § 65a Abs. 4, § 63 Abs. 2 S. 2 Fassung: 2008-06-12; ZPO § 174 Abs. 1 Fassung: 2013-10-10, Abs. 3 S. 1 Fassung: 2013-10-10, S. 3 Fassung: 2013-10-10, S. 4 Fassung: 2013-10-10, Abs. 4 S. 1 Fassung: 2013-10-10, § 416; BRAO § 31a; RAVPV § 23 Abs. 2 Sätze 2-3, § 26 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. Mai 2020 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Im Streit steht höheres Krankengeld bei einem rückabgewickelten Altersteilzeitvertrag.
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 4.9.2019). In dem Ausdruck des beim Prozessbevollmächtigten der Klägerin angeforderten elektronischen Empfangsbekenntnisses ist als Datum der Zustellung des Urteils der 7.10.2019 angegeben. Der Prozessbevollmächtigte hat mit Schriftsatz vom 11.11.2019 Berufung eingelegt und vorsorglich Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung beantragt. Die Auszubildende der Kanzlei habe das elektronische Empfangsbekenntnis nach Abruf des Urteils über den Webclient des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ohne Vorlage des Urteils und ohne Rücksprache mit ihm abgegeben. Davon habe er erst nach turnusmäßiger Wiedervorlage am 11.11.2019 Kenntnis erlangt.
Das LSG hat die Berufung als unzulässig verworfen: Das angefochtene Urteil sei ausweislich des elektronischen Empfangsbekenntnisses am 7.10.2019 zugestellt worden und mithin die Berufung vom 11.11.2019 verfristet. Auch das elektronische Empfangsbekenntnis habe ein voluntatives Element, da die Rücksendung weiter vom Willensakt des Adressaten abhängig sei. Ein solcher sei nach dem Vortrag der Klägerin in der Anwaltskanzlei ihres Prozessbevollmächtigten getroffen worden; auf die tatsächliche Vorlage des Dokuments an ihn komme es dafür nicht an. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren, weil die Klägerin zur Auswahl, Schulung und Überwachung der Auszubildenden nichts vorgetragen habe (Beschluss vom 8.5.2020).
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin als Verfahrensfehler die Verletzung von § 151 SGG. Das angegriffene Urteil sei ihrem Prozessbevollmächtigten erst mit dessen Kenntnisnahme am 11.11.2019 zugestellt worden. Die Unterzeichnung eines Empfangsbekenntnisses durch Rechtsanwaltsfachangestellte bewirke keine Zustellung (Verweis auf BSG vom 23.4.2009 - B 9 VG 22/08 B - SozR 4-1750 § 174 Nr 1). Das müsse für elektronische Empfangsbekenntnisse gleichermaßen gelten. Materiell verstoße das Urteil des SG gegen Art 3 Abs 1 GG, da ein nachträglich aufgelöstes Wertguthaben beim Krankengeld unberücksichtigt geblieben sei.
Die Klägerin beantragt,
den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. Mai 2020 und das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 4. September 2019 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. November 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr höheres Krankengeld ab dem 4. Dezember 2017 zu zahlen.
Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Zu Recht hat das LSG über ihre Berufung durch Prozess- und nicht durch Sachurteil entschieden. Zur Überzeugung auch des Senats entkräften die Angaben zur unautorisierten Übermittlung des vom SG angeforderten elektronischen Empfangsbekenntnisses weder durchgreifend dessen Beweiswirkung noch bieten sie einen hinreichenden Grund für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung.
1. a) Nach § 174 Abs 1 ZPO(in der bis zum 31.12.2019 geltenden Normfassung des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013, BGBl I 3786) iVm § 63 Abs 2 Satz 2 SGG(in der bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12.12.2007, BGBl I 2840, geändert durch das Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren vom 12.6.2008, BGBl I 1000) kann einem Anwalt ein Schriftstück gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden. Unter anderem Rechtsanwälten kann auch ein elektronisches Dokument zugestellt werden (§ 174 Abs 3 Satz 1 ZPO). Dafür ist das Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 65a Abs 4 SGG zu übermitteln und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen. Dazu haben unter anderem Rechtsanwälte einen sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung elektronischer Dokumente zu eröffnen (§ 174 Abs 3 Satz 3 und Satz 4 ZPO). Sicherer Übermittlungsweg im Verhältnis von Rechtsanwälten und Gerichten in diesem Sinne ist unter anderem der zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a BRAO oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts (§ 65a Abs 4 Nr 2 SGG idF des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013, BGBl I 3786), wofür die Bundesrechtsanwaltskammer für jedes im Gesamtverzeichnis eingetragene Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach empfangsbereit einrichtet (§ 31a Abs 1 Satz 1 BRAO idF des Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 12.5.2017, BGBl I 1121).
b) Entscheidend für eine wirksame Zustellung ist, dass das in Zustellabsicht übersandte Schriftstück vom Empfänger mit dem Willen entgegengenommen wird, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen (stRspr; vgl nur BSG vom 23.4.2009 - B 9 VG 22/08 B - SozR 4-1750 § 174 Nr 1, juris RdNr 10 f; BSG vom 5.6.2019 - B 12 R 3/19 R - NJW 2020, 422 RdNr 7; BGH vom 16.3.1994 - XII ZB 159/93 - NJW 1994, 2295; BGH vom 20.7.2006 - I ZB 39/05 - NJW 2007, 600 RdNr 7; BVerwG vom 14.5.2020 - 2 B 14.19 - juris RdNr 12). Für den Nachweis dessen genügt beim Postweg das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis, das an das Gericht zurückzusenden ist (§ 174 Abs 4 Satz 1 ZPO). Für die Zustellung elektronischer Dokumente galt in der zum Zeitpunkt der Zustellung hier maßgebenden Fassung: "Die Zustellung nach Absatz 3 wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen. Das elektronische Empfangsbekenntnis ist in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln. Hierfür ist ein vom Gericht mit der Zustellung zur Verfügung gestellter strukturierter Datensatz zu nutzen." (§ 174 Abs 4 Satz 3 bis 5 ZPO).
c) Ein datiertes und (in Schriftform) unterschriebenes, auf dem Postweg zurückgesandtes Empfangsbekenntnis erbringt als Privaturkunde nach § 416 ZPO Beweis für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstücks als zugestellt und für den Zeitpunkt dieser Entgegennahme (BSG vom 23.4.2009 - B 9 VG 22/08 B - SozR 4-1750 § 174 Nr 1; BSG vom 13.5.2015 - B 6 KA 18/14 R - SozR 4-2500 § 106 Nr 51 RdNr 18; BFH vom 21.2.2007 - VII B 84/06 - BFHE 216, 481). Wer diese Urkunde nicht gegen sich gelten lassen will, muss - und kann - sie in dem Sinne (vollständig) entkräften, dass die Möglichkeit, die Angaben könnten richtig sein, als ausgeschlossen erscheint (stRspr; vgl nur BSG vom 8.7.2002 - B 3 P 3/02 R - SozR 3-1500 § 164 Nr 13; BGH vom 24.4.2001 - VI ZR 258/00 - juris RdNr 11; BVerwG vom 14.5.2020 - 2 B 14.19 - juris RdNr 14; vgl auch BVerfG ≪Kammer≫ vom 27.3.2001 - 2 BvR 2211/97 - NJW 2001, 1563). Das gilt für auf einem sicheren Übermittlungsweg übermittelte elektronische Empfangsbekenntnisse ebenso (vgl OVG des Saarlandes vom 27.9.2019 - 1 D 155/19 - juris RdNr 8; OVG Lüneburg vom 19.12.2019 - 2 ME 634/19 - juris RdNr 2; OVG Nordrhein-Westfalen vom 10.11.2020 - 2 B 1263/20 - juris RdNr 7; OVG Bremen vom 27.4.2021 - 1 LA 149/21 - juris RdNr 3 zu der entsprechenden Regelung des § 55a VwGO, jeweils unter Verweis unmittelbar auf § 371a Abs 1 Satz 1 ZPO; im Ergebnis ebenso unter Verweis auf § 371 Abs 1 Satz 2 ZPO Müller in jurisPK-ERV Band 2, § 371a ZPO RdNr 26.4 und 26.1, Stand der Einzelkommentierung 11.5.2022; zweifelnd hinsichtlich der Maßgeblichkeit von § 371a Abs 1 Satz 1 ZPO auch Biallaß in jurisPK-ERV Band 2, § 174 ZPO RdNr 67, Stand der Einzelkommentierung 1.9.2020).
2. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände ist die Beweiswirkung eines über den sicheren Übermittlungsweg eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs versandten elektronischen Empfangsbekenntnisses nicht allein durch den Vortrag durchgreifend entkräftet, dass es dem Gericht vom Sekretariat des Postfachinhabers unautorisiert übermittelt worden sei.
a) Das besondere Vertrauen in die Authentizität der von Rechtsanwälten über ihr besonderes elektronisches Anwaltspostfach an die Gerichte übermittelten elektronischen Dokumente - also derer, die nicht mit einer (zusätzlichen Aufwand erfordernden) qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind - stützt sich nach der gesetzlichen Konzeption maßgeblich auf die Erwartung, dass dieser Übermittlungsweg von den Inhabern des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ausschließlich selbst genutzt wird und demzufolge die das Dokument (nur einfach) signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt (vgl eingehend BAG vom 5.6.2020 - 10 AZN 53/20 - BAGE 171, 28 RdNr 17 ff; BSG vom 18.11.2020 - B 1 KR 1/20 B - SozR 4-1500 § 65a Nr 6 RdNr 11; BSG vom 16.2.2022 - B 5 R 198/21 B - juris RdNr 10; BVerwG vom 12.10.2021 - 8 C 4.21 - juris RdNr 4 ff; ebenso etwa Müller in jurisPK-ERV Band 2, 1. Überarbeitung, § 130a ZPO RdNr 160, Stand der Einzelkommentierung 13.6.2022; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 65a RdNr 9a).
Rechtlich ist demgemäß zur Absicherung dessen ausdrücklich bestimmt, dass die Postfachinhaber das für den Zugang zu ihrem besonderen elektronischen Anwaltspostfach erzeugte Zertifikat keiner weiteren Person überlassen dürfen und die dem Zertifikat zugehörige Zertifikats-PIN geheim zu halten haben (§ 26 Abs 1 RAVPV). Dem korrespondierend darf anderen Personen Zugang zu einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nur gewährt werden über deren (schon vorhandenes) eigenes besonderes elektronisches Anwaltspostfach oder ein vom Postfachinhaber gesondert anzulegendes Zugangskonto (§ 23 Abs 2 Satz 2 RAVPV), jeweils unter Verwendung des der anderen Person zugeordneten (eigenen) Zertifikats und der zugehörigen Zertifikats-PIN (§ 23 Abs 2 Satz 3 RAVPV).
Entsprechend ermöglicht daher technisch der Webclient des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs die Abgabe eines elektronischen Empfangsbekenntnisses ohne qualifizierte elektronische Signatur nur dem, der sich als Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs angemeldet hat, an das die Aufforderung zur Abgabe des (elektronischen) Empfangsbekenntnisses gerichtet war (Müller, BRAK-Mitteilungen 2019, 277, 278). Ebenso ist technisch nachvollziehbar, ob das elektronische Dokument von der verantwortenden Person selbst aus ihrem besonderen elektronischen Anwaltspostfach versandt oder ob der Versand aus einem anderen Postfach vorgenommen worden ist (Müller, https://ervjustiz.de/eine-de-brak-safe-id-macht-noch-keinen-sicheren-uebermittlungsweg, abgerufen am 15.6.2022), was die empfangenden Gerichte bei der Übermittlung eines nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehenen elektronischen Dokuments im Interesse der Verfahrensbeteiligten zu prüfen haben (vgl nur BSG vom 18.11.2020 - B 1 KR 1/20 B - SozR 4-1500 § 65a Nr 6 RdNr 10; ebenso zu § 130a Abs 3 Satz 1 Alt 2 ZPO: BAG vom 5.6.2020 - 10 AZN 53/20 - BAGE 171, 28 RdNr 32; zu § 55a Abs 3 Satz 1 Alt 2 VwGO: BVerwG vom 12.10.2021 - 8 C 4.21 - juris RdNr 4 ff).
b) Setzt sich ein Inhaber eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs über die Verpflichtung zur ausschließlich eigenen - höchstpersönlichen - Nutzung durch Überlassung des nur für seinen Zugang erzeugten Zertifikats und der dazugehörigen Zertifikats-PIN an Dritte oder auf andere Weise bewusst hinweg, muss er sich in diesem Regelungszusammenhang das von einem Dritten abgegebene elektronische Empfangsbekenntnis auch dann wie ein eigenes zurechnen lassen, wenn die Abgabe ohne seine Kenntnis erfolgt ist. Insoweit liegt es anders als bei von Dritten unterschriebenen Empfangsbekenntnissen (so etwa bei BSG vom 23.4.2009 - B 9 VG 22/08 B - SozR 4-1750 § 174 Nr 1) oder einer durch Faksimile-Stempel hergestellten Unterschrift (so im Falle von BGH vom 15.11.1988 - XI ZB 3/88 - NJW 1989, 838). Bis zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs waren die beteiligten Rechtsanwälte wie der Rechtsverkehr geschützt durch das Schriftformerfordernis und die daraus abgeleiteten Anforderungen an die höchstpersönliche und eigenhändige Unterschriftsleistung. Im elektronischen Rechtsverkehr ist dies abgelöst durch die Sicherungen entweder der qualifizierten elektronischen Signatur oder - wie hier - der vom Gesetzgeber im Interesse einer gesteigerten Akzeptanz der elektronischen Kommunikation begründeten Möglichkeit der Übermittlung von Dokumenten aus besonderen elektronischen Anwaltspostfächern. Im Interesse des Rechtsverkehrs an der strikten Verlässlichkeit der mit einem elektronischen Empfangsbekenntnis abgegebenen Erklärung kann sich ein Postfachinhaber deshalb nicht auf die Unbeachtlichkeit von Erklärungen berufen, die er unter Verstoß gegen die Sicherheitsanforderungen des elektronischen Rechtsverkehrs selbst ermöglicht hat. Verhält es sich so, hat er sich eine von Dritten abgegebene Erklärung vielmehr so zurechnen lassen, als habe er sie selbst abgegeben und im Vorhinein - durch die nicht vorgesehene Eröffnung der Nutzungsmöglichkeit für den Dritten - autorisiert.
c) Ob es hier so lag, bedurfte indes keiner weiteren Aufklärung. Ständiger Rechtsprechung zufolge entfällt die Beweiswirkung eines anwaltlichen Empfangsbekenntnisses (nur), wenn sein Inhalt vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben richtig sein können. Dagegen ist der Gegenbeweis nicht schon geführt, wenn lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der Angaben also nur erschüttert ist (stRspr; vgl nur BGH vom 19.4.2012 - IX ZB 303/11 - juris RdNr 6 mwN; vgl auch BVerfG ≪Kammer≫ vom 27.3.2001 - 2 BvR 2211/97 - NJW 2001, 1563, juris RdNr 20). In diesem Sinne kann die Möglichkeit, dass die Angaben, die in einem über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach abgegebenen elektronischen Empfangsbekenntnis angeführt sind, zutreffend sind, in dem aufgezeigten rechtlichen Zusammenhang nur dann hinreichend sicher ausgeschlossen werden, wenn nach den Umständen kein Zweifel daran bestehen kann, dass der Postfachinhaber keine Verantwortung für die unberechtigte Nutzung seines Postfachs zu tragen hat. Davon vermochte sich der Senat hier nicht zu überzeugen.
Dass das streitbefangene elektronische Empfangsbekenntnis aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach des Prozessbevollmächtigten der Klägerin übermittelt worden ist, wie vom LSG festgestellt, hat ihr Bevollmächtigter ausschließlich damit erklärt, dass seine Auszubildende die Abgabe des elektronischen Empfangsbekenntnisses durch Mausklick veranlasst habe. Wie es dazu gekommen ist, inwiefern sie sich den Zugang eigenmächtig verschafft oder ob er - der Prozessbevollmächtigte - ihr die Möglichkeit selbst eingeräumt hat, ist zu keinem Zeitpunkt erläutert worden, obschon das nach der Rechtslage nahe gelegen hätte und die maßgeblichen Umstände allein in seiner Sphäre liegen. Das reicht für eine durchgreifende Entkräftung der Beweiswirkungen des elektronischen Empfangsbekenntnisses in dem aufgezeigten Regelungsgefüge nicht aus.
3. Gründe für eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung sind hiernach ebenfalls nicht zu erkennen; muss sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die in dem elektronischen Empfangsbekenntnis enthaltene Erklärung zurechnen lassen, ist die Versäumung der Berufungsfrist nicht unverschuldet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Fundstellen
Haufe-Index 15390381 |
BSGE 2023, 265 |