Leitsatz (amtlich)
1. Dient die künstlerische Darbietung iS des RVO § 537 Nr 6 der Ausgestaltung einer Veranstaltung (zB Betriebsgemeinschaftsfeier), so hängt der Versicherungsschutz nach dieser Vorschrift nicht davon ab, daß die Darbietung der alleinige oder wenigstens hauptsächliche Zweck der Veranstaltung ist.
2. Ist im Falle einer notwendigen Streitgenossenschaft (ZPO § 62) die nach SGG § 75 Abs 2 erforderliche Beiladung unterblieben, so ist eine das Verfahren betreffende Vorschrift verletzt, auf deren Befolgung ein Beteiligter wirksam nicht verzichten kann (SGG § 202 iVm ZPO § 295 Abs 2). Dem steht nicht entgegen, daß ein solcher Verfahrensmangel nicht von Amts wegen zu berücksichtigen wäre.
Normenkette
RVO § 537 Nr. 6 Fassung: 1942-03-09; SGG § 75 Abs. 2 Fassung: 1953-09-03; ZPO § 295 Abs. 2, § 62; SGG § 202
Tenor
Das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. November 1958 wird mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I
Die Klägerin, die Firma K, Sch & B AG in F, veranstaltete am 17. und 18. Juni 1955 für ihre Werksangehörigen auf ihrem Betriebsgelände in einem Festzelt Familienabende. Für die Ausgestaltung der Feiern verpflichtete sie neben anderen Darbietungskräften die Opernsängerin H S (Frau S.) durch den Abschluß eines formularmäßigen Engagementsvertrages, in dem mehrfach auf Bestimmungen des zwischen der Internationalen Artistenloge un dem Internationalen Varieté-Theater- und Circus-Direktoren-Verband in der Bundesrepublik bestehenden Tarifvertrages vom 6. April 1954 Bezug genommen ist. Der Engagementsvertrag kam zwar durch die Vermittlung einer Künstleragentur zustande, wurde aber nur von Frau S. und der Klägerin unterzeichnet. Nachdem Frau S. am ersten Abend aufgetreten war, nahm sie auf Einladung der Klägerin mit ihrem als Gast anwesenden Ehemann noch an der Betriebsfeier teil. Als sie im allgemeinen Aufbruch die Veranstaltung verlassen wollte, stürzte sie beim Aufsuchen der Kleiderablage an einer schlecht beleuchteten Stelle. Sie zog sich dabei mehrere Verletzungen zu und war deshalb einige Wochen arbeitsunfähig.
Die Klägerin erstattete bei der Beklagten, deren Mitglied sie ist, die formularmäßige Unfallanzeige. Frau S. hat kein Interesse an einer Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung; sie nimmt aus Anlaß des Unfalls die Klägerin auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 2. Februar 1956 einen Entschädigungsanspruch mit der Begründung ab, Frau S. habe zur Klägerin nicht in einem Beschäftigungsverhältnis nach § 537 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) gestanden; sie sei auch nicht nach § 537 Nr. 6 RVO versichert, da ihre künstlerischen Darbietungen nicht den alleinigen oder wenigstens hauptsächlichen Zweck der betrieblichen Veranstaltung gebildet hätten.
Hiergegen hat die Klägerin als Unternehmerin der Veranstaltung Klage erhoben; sie begehrt, den Unfall der Frau S. als Arbeitsunfall anzuerkennen und die Beklagte zur Entschädigungsleistung nach den Vorschriften der RVO zu verurteilen, weil durch den Engagementsvertrag zwischen ihr und Frau S. ein Dienstverhältnis begründet worden sei. Das Sozialgericht (SG) Speyer hat durch Urteil vom 14. März 1957 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Frau S. sei bei ihren Darbietungen für die Klägerin weder auf Grund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses im Sinne des § 537 Nr. 1 RVO beschäftigt noch wie eine solche Beschäftigte im Sinne des § 537 Nr. 10 RVO tätig gewesen. Sie sei als Künstlerin aufgetreten und daher weder den Weisungen der Klägerin unterworfen gewesen noch in deren Betrieb vorübergehend eingetreten. Bei dem Engagementsvertrag habe es sich um einen Werkvertrag gehandelt. Die Anwendung des § 537 Nr. 6 RVO scheitere daran, daß die künstlerischen Darbietungen nicht hauptsächlicher Zweck der Betriebsfeier gewesen seien, sondern nur deren Ausgestaltung gedient hätten.
Hiergegen hat die Klägerin mit Erfolg Berufung eingelegt. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zum Verfahren beigeladen. Diese verneint ihre Zuständigkeit für die Entschädigungspflicht schon deshalb, weil der Engagementsvertrag, auf Grund dessen Frau S. für die Klägerin tätig geworden war, nicht mit der bei ihr versicherten Künstleragentur geschlossen worden sei. Das LSG hat die Beklagte am 7. November 1958 verurteilt, den Unfall der Frau S. den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend als Arbeitsunfall zu entschädigen. Es hat im wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin, die nach § 902 RVO klagebefugt sei, könne sich mit Erfolg darauf berufen, daß zwischen ihr und Frau S. ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 537 Nr. 1 RVO bestanden habe. Der von ihnen geschlossene Engagementsvertrag lasse eindeutige Merkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit der Frau S. von der Klägerin erkennen. Deshalb könne dahingestellt bleiben, ob Frau S. bei ihren Vorführungen auch nach § 537 Nr. 6 RVO versichert gewesen sei. Der durch die Darbietungen begründete Versicherungsschutz habe auch im Zeitpunkt des Unfalls bestanden, da Frau S. nach ihrem programmgemäßen Auftreten auf Wunsch und im betrieblichen Interesse der Klägerin an der Betriebsfeier teilgenommen habe.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Gegen dieses am 8. Januar 1959 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 4. Februar 1959 Revision eingelegt und sie gleichzeitig wie folgt begründet: Das LSG habe in sachlich-rechtlicher Hinsicht verkannt, daß Frau S. von der Klägerin als freischaffende Künstlerin verpflichtet worden sei und daß den hierauf gerichteten Abmachungen der Inhalt des Engagementsvertrages nicht entsprochen habe. Für Frau S. sei nur die Stellung einer selbständigen Unternehmerin in Betracht gekommen, da ihr die Klägerin bei den Vorführungen keine Weisungen habe erteilen können. Auch aus § 537 Nr. 6 RVO könne der Versicherungsschutz nicht hergeleitet werden, weil die künstlerischen Darbietungen nur der teilweisen Ausgestaltung des Betriebsfestes gedient hätten. Verfahrensrechtlich sei zu beanstanden, daß das LSG gegen § 75 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verstoßen habe, da Frau S. als Verletzte nicht zum Verfahren beigeladen worden sei, obwohl ihr gegenüber die Entscheidung nur einheitlich hätte ergehen können.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des LSG Rheinland-Pfalz vom 7. November 1958 die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Speyer vom 14. März 1957 zurückzuweisen,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie meint, der Revision sei der Erfolg schon deshalb zu versagen, weil es sich bei der Annahme des LSG, Frau S. sei nicht als selbständige Unternehmerin aufgetreten, sondern auf Grund eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig geworden, um eine tatsächliche Feststellung handele, die nicht wirksam angegriffen worden sei. Die Nichtbeachtung des § 75 Abs. 2 SGG stelle keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, weil durch eine Mitwirkung der Frau S. als Beteiligte im Verfahren keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten gewesen wäre.
Die beigeladene Verwaltungs-Berufsgenossenschaft hat keinen Antrag gestellt.
II
Die Revision ist durch Zulassung statthaft (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG); sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden, somit zulässig. Sie hatte auch Erfolg.
Das LSG ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß § 902 RVO durch das SGG nicht außer Kraft gesetzt worden ist. Der erkennende Senat hat bereits wiederholt entschieden, daß der vom Verletzten oder seinen Hinterbliebenen auf Schadensersatz in Anspruch genommene Unternehmer weiterhin berechtigt ist, im Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit den Entschädigungsanspruch statt des Verletzten im Wege der Prozeßstandschaft geltend zu machen (BSG 5, 169, 170; 7, 195, 196). Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine auf § 902 Satz 1 RVO gestützte Klage sind im vorliegenden Falle gegeben. Die Verletzte, Frau S., nimmt wegen ihres Unfalls vom 17. Juni 1955 die Klägerin als Unternehmerin auf Schadensersatz in Anspruch. Diese beruft sich demgegenüber auf ihr vermeintliches Haftungsprivileg aus § 898 RVO, weil Frau S. bei den Gesangsdarbietungen im Rahmen der Betriebsfeier unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden und im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit den Unfall erlitten habe.
Die Revision will die Abweisung der Klage in erster Linie mit ihrem Vorbringen erreichen, daß Frau S. für die Klägerin keine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt habe. Hätte sie schon mit diesem sachlich- rechtlichen Angriff gegen das Urteil des LSG Erfolg, käme es für ihr Revisionsbegehren nicht mehr auf die Rüge der gesetzwidrig unterlassenen Beiladung der Verletzten an. Im Einklang mit der prozessualen Interessenlage der Beklagten ist daher anzunehmen, daß sie die Verletzung des § 75 Abs. 2 SGG nur hilfsweise rügen will. Demzufolge war zunächst zu entscheiden, ob Frau S. unter Versicherungsschutz stand, als sie bei ihrer Teilnahme an der Betriebsfeier der Klägerin verunglückte.
Es konnte dahingestellt bleiben, ob die Auffassung des LSG zutrifft, Frau S. habe an der Betriebsveranstaltung der Klägerin auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 537 Nr. 1 RVO mitgewirkt. Denn jedenfalls stand sie bei dem gegebenen Sachverhalt schon auf Grund des § 537 Nr. 6 RVO unter Versicherungsschutz. Diese Vorschrift, nach der gegen Arbeitsunfall Personen versichert sind, die zur Schaustellung und Vorführung artistischer oder künstlerischer Leistungen vertraglich verpflichtet sind, setzt nicht voraus, daß der Vorführende in einem Beschäftigungsverhältnis zum Veranstalter steht. Für ihre Anwendbarkeit genügt es, daß die in Betracht kommende Leistung überhaupt auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung erbracht wird. Dabei ist unerheblich, wie das Vertragsverhältnis zwischen dem Vorführenden und dem Veranstalter rechtlich zu beurteilen ist. Dies ergibt sich schon aus dem klaren Wortlaut des § 537 Nr. 6 RVO und erhellt auch aus der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift, die durch das Sechste Gesetz über Änderungen in der Unfallversicherung (6. ÄndG) vom 9. März 1942 (RGBl I 107) eingeführt worden ist. Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Januar 1942 war der Versicherungsschutz für die Tätigkeiten der in § 537 Nr. 6 RVO aufgeführten Art durch die §§ 537 Nr. 4 d, 544 und 545 RVO aF geregelt. Danach waren gegen Unfall bei Betrieben, die auf Grund des § 537 Nr. 4 d RVO aF der Unfallversicherung unterlagen, auch solche Personen versichert, die entgegen der allgemeinen Regelung des § 544 Abs. 1 RVO aF nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu dem Veranstalter der Schaustellung oder Vorführung artistischer Leistungen standen (vgl. Schulte-Holthausen, Komm. z. RVO, 3. Buch, Unfallversicherung, 4. Aufl., 1929 S. 65 Anm. zu § 545). Bei dieser Regelung ist es auch nach dem Inkrafttreten des 6. ÄndG geblieben. Der den angeführten früheren Vorschriften entsprechende § 537 Nr. 6 RVO hat neu nur die Ausdehnung des Versicherungsschutzes auch auf diejenigen Personen gebracht, die zu künstlerischen Leistungen vertraglich verpflichtet sind.
Daß der Versicherungsschutz nach § 537 Nr. 6 RVO allein davon abhängt, daß der Vorführende die Leistungen auf Grund irgendeiner vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Veranstalter darbringt, verkennt auch die Revision nicht. Sie meint nur, diese Vorschrift setze voraus, daß die Vorführung der alleinige oder hauptsächliche Zweck der Veranstaltung ist. Diese Ansicht trifft nach der Auffassung des erkennenden Senats nicht zu. Sie wird - ohne Begründung - vereinzelt allerdings auch in Rechtsprechung und Schrifttum vertreten (vgl. Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 4. Oktober 1956 in Breith. 1958, 519 und Lauterbach, Unfallversicherung, 2. Aufl., Stand August 1960, S. 45 Anm. 37 zu § 537 RVO). Ihr zu folgen, verbietet sich jedoch schon wegen des klaren Wortlauts der Vorschrift, mit dem eine derartige, einschränkende Auslegung nicht vereinbar wäre. Andernfalls wären Ergebnisse unvermeidbar, die auch dem Sinn und Zweck des § 537 Nr. 6 RVO widersprächen; denn diese Vorschrift dient einer der Zielsetzungen des 6. ÄndG, die auf die Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf alle im Arbeitsleben stehenden Personen gerichtet ist (Amtl. Begründung zum 6. ÄndG in AN 1942, II 199). Diesem Sinngehalt der angeführten Vorschrift stünde eine Entscheidung entgegen, welche den Unfall einer Konzertsängerin unterschiedlich danach beurteilte, ob sie mit denselben Darbietungen entweder in einer ausschließlich oder wenigstens hauptsächlich auf die künstlerische Vorführung gerichteten Veranstaltung auftritt oder nur dazu beiträgt, eine an sich auf andere Zwecke gerichtete Veranstaltung mit auszugestalten. Obwohl in beiden Fällen unverkennbar das gleiche Schutzbedürfnis besteht, müßte im letzteren Falle für die Sängerin der Versicherungsschutz bei der engen Auslegung des § 537 Nr. 6 RVO verneint werden. Offenbar ist diese nach den vorstehenden Ausführungen für unzutreffend zu haltende Auslegung noch von der früheren gesetzlichen Regelung der §§ 537 Nr. 4 d, 544 RVO aF beeinflußt, nach welcher der Versicherungsschutz an das Vorhandensein eines auf die Vorführung gerichteten "versicherten Betriebes" gebunden war.
Frau S. stand somit bei ihrer Mitwirkung an der künstlerischer Ausgestaltung des Betriebsfestes der Klägerin unter Versicherungsschutz. Dieser erstreckte sich, wie das LSG zutreffend ausgeführt und die Revision auch nicht beanstandet hat, auf die Zeit ihrer gesamten Teilnahme an der Veranstaltung. Sie hat sonach, als sie beim Verlassen des Festes noch innerhalb des Werksgeländes verunglückte, einen Arbeitsunfall im Sinne des § 542 RVO erlitten.
Für Arbeitsunfälle, die sich im Zusammenhang mit einer solchen Veranstaltung ereignen, ist der zuständige Versicherungsträger die Berufsgenossenschaft, welcher das veranstaltende Unternehmen als Mitglied angehört. Das ist im vorliegenden Falle die Beklagte.
Hiernach trifft also die Entscheidung des LSG im Ergebnis zu. Demzufolge ist es bedeutsam, daß die Revision hilfsweise geltend gemacht hat, das LSG habe gegen die Beiladungsvorschrift in § 75 Abs. 2 SGG verstoßen. Diese Rüge ist berechtigt. Frau S. ist als Verletzte an dem streitigen Versicherungsverhältnis derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Es handelt sich also um den Fall der notwendigen Streitgenossenschaft im Sinne des § 62 der Zivilprozeßordnung (ZPO) und somit um einen Fall der sogenannten notwendigen Beiladung nach § 75 Abs. 2 SGG. Dies hat das LSG nicht berücksichtigt und deshalb eine zwingende Verfahrensvorschrift verletzt. Der darin liegende Verfahrensmangel, welcher der Beklagten bereits vor Abschluß des Berufungsverfahrens bekannt war, ist entgegen der Ansicht der Klägerin durch die Versäumung der damals bereits möglichen Rüge nicht geheilt worden. Wenn in einem Fall der notwendigen Streitgenossenschaft die nach § 75 Abs. 2 SGG erforderliche Beiladung unterblieb, ist eine das Verfahren betreffende Vorschrift verletzt, auf deren Befolgung ein Beteiligter gemäß § 202 SGG in Verbindung mit § 295 ZPO wirksam nicht verzichten kann (vgl. Stein/Jonas/Schönke/Pohle, Komm. z. ZPO, 18. Aufl., Anm. II 2 a zu § 295; Wieczorek, Komm. z. ZPO, Bd. II, Anm. B II a 2 zu § 295; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 8. Aufl., S. 342 § 75 I 2). Dem steht nicht entgegen, daß, wie das Bundessozialgericht wiederholt entschieden hat (BSG 7, 269, 275), ein solcher Mangel nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist (vgl. Rosenberg aaO).
Auf der von der Revision noch wirksam gerügten Verletzung des § 75 Abs. 2 SGG beruht auch die angefochtene Entscheidung. Es ist nicht ausgeschlossen, daß im Falle der Mitwirkung der Verletzten im Verfahren als Beteiligte Gesichtspunkte hervorgetreten wären, die eine andere Entscheidung zur Folge gehabt hätten (vgl. BSG 2, 197, 201). Die Revision ist daher auf den von der Beklagten zu Recht gerügten Verfahrensmangel mit Erfolg gestützt worden (§ 162 Abs. 2 SGG). Das angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben und die Sache zur Nachholung der unterlassenen Beiladung, die im Revisionsverfahren nach § 168 SGG nicht zulässig ist, an das LSG zurückverwiesen werden (§ 170 Abs. 2 SGG).
Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.
Fundstellen