Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung von Stiefkindern beim Kinderzuschuß

 

Leitsatz (amtlich)

Die in den Haushalt des Rentenberechtigten aufgenommenen Stiefkinder gelten auch dann als Kinder iS des RVO § 1262 Abs 2 Nr 2, wenn der Rentenberechtigte sie zwar nicht finanziell unterhält, aber ihnen seine Fürsorge zuwendet. Der früheren Rechtsprechung zum Unterhaltserfordernis (vgl BSG 1969-06-26 4 RJ 439/67 = BSGE 29, 292, 293) ist jedenfalls seit der Änderung des BKGG § 2 Abs 1 Nr 6 durch das BKGGÄndG 2 vom 1970-12-16 (BGBl 1 1970, 1725) die Grundlage entzogen.

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Aufnahme eines Stiefkindes in den Haushalt (RVO § 1262 Abs 2 Nr 2, AVG § 39 Abs 2 Nr 2) setzt ein auf längere Dauer gerichtetes Betreuungs- und Erziehungsverhältnis familienähnlicher Art voraus.

 

Normenkette

RVO § 1262 Abs. 2 Nr. 2 Fassung: 1957-02-23; BKGG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 Fassung: 1970-12-16; BKGGÄndG 2 Fassung: 1970-12-16; AVG § 39 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LSG Niedersachsen (Urteil vom 30.03.1976; Aktenzeichen L 10 J 416/76)

SG Braunschweig (Entscheidung vom 09.12.1975; Aktenzeichen S 5 J 132/74)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 30. März 1976 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Verfahrens zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Rechtsstreit wird um den Kinderzuschuß zum Altersruhegeld des 1890 geborenen und während des Revisionsverfahrens (18. April 1976) verstorbenen Klägers für dessen Stiefkinder C (geboren 1961) und H (geboren 1968) geführt.

Der Kläger heiratete im April 1972 eine 47 Jahre jüngere Frau, die beide Kinder aus einer früheren Ehe mitbrachte. Sie wohnten zusammen im Eigenheim der Ehefrau des Klägers. Von September bis Dezember 1973 - während eines mit der Klagerücknahme endenden Scheidungsverfahrens - lebten die Eheleute getrennt, und vom 16. Januar bis zum 28. Februar 1974 - als sich die Ehefrau einer Kur unterzog - befand sich der Kläger in einem Altersheim. Nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) nahm die Familie die Mahlzeiten in der Regel gemeinsam ein. Der Lebensunterhalt wurde zum Teil durch Zimmervermietung an Monteure, aus Unterhaltszahlungen des leiblichen Vaters der Kinder in Höhe von zusammen monatlich 450,- DM sowie aus dem Renteneinkommen des Klägers (Altersruhegeld und Versorgungsrente) von über 1.000,- DM monatlich bestritten. Diese Einkünfte überließ der Kläger seiner Ehefrau; sie händigte ihm davon ein Taschengeld aus.

Den im Oktober 1972 gestellten Antrag des Klägers auf Bewilligung des Kinderzuschusses für beide Stiefkinder lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Januar 1974 ab: Der Kläger habe die Kinder, die nach wie vor bei ihrer Mutter wohnhaft seien, nicht in seinen Haushalt aufgenommen. Er könne auch wegen seines Alters die Kinder nicht versorgen. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 9. Dezember 1975), das LSG unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils sowie des Bescheides die Beklagte verpflichtet, das Altersruhegeld ab Oktober 1972 um den Kinderzuschuß für beide Stiefkinder zu erhöhen (Urteil vom 30. März 1976). Es hat ausgeführt:

Die Aufnahme in den Haushalt sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht in einem ausschließlich räumlichen Sinn zu verstehen. Deshalb komme dem Umstand keine Bedeutung zu, daß beide Kinder in ihrer Umgebung auch nach der Eheschließung ihrer Mutter mit dem Kläger geblieben seien. Lebe ein Rentenberechtigter mit Stiefkindern in einem Haushalt und trage er - wie hier - finanziell zum Lebensunterhalt der Familie bei, lägen die Voraussetzungen des § 1262 Abs 2 Nr 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) vor. Unter solchen Umständen sei in der Regel von einem Unterhaltsbeitrag zugunsten der Kinder auszugehen. Deren Unterhaltsbedarf werde durch Zahlungen des leiblichen Vaters nicht völlig gedeckt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) genüge für die Aufnahme in den Haushalt, wenn der Kläger durch finanzielle Leistungen seine Stiefkinder "versorgt".

Mit der zugelassenen Revision rügt die Beklagte, das Berufungsgericht habe die Unterhaltspflicht der Ehegatten untereinander ebenso außer acht gelassen wie die fehlende Unterhaltsberechtigung der Stiefkinder im Verhältnis zum Kläger. Dessen Rentenbetrag von etwa 1.000,- DM reiche nur aus, seinen und den Unterhalt seiner Ehefrau zu bestreiten. Wegen seiner Gebrechlichkeit könne er die Stiefkinder weder betreuen noch erziehen. Im übrigen führe die Rechtsansicht des LSG dazu, daß kinderreiche alleinstehende Frauen Männer im Greisenalter wegen des Kinderzuschusses heiraten, wodurch die Gründung gesellschaftspolitisch unerwünschter Ehen gefördert werde.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts zurückzuweisen.

Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) einverstanden.

 

Entscheidungsgründe

Das Verfahren ist durch den Tod des Klägers, vertreten durch einen Rechtsanwalt, nicht unterbrochen worden (§ 202 SGG, § 246 Abs 1 Zivilprozeßordnung).

Die Revision der Beklagten ist unbegründet.

Dem Kläger stand der Kinderzuschuß für seine beiden Stiefkinder bis zum Wegfall des Altersruhegeldes zu. Die Voraussetzung des § 1262 Abs 2 Nr 2 RVO, daß die Stiefkinder in den Haushalt des Rentenberechtigten aufgenommen sein müssen, ist erfüllt.

Die Beklagte hat für ihre Ansicht im sozialgerichtlichen Verfahren zunächst ins Feld geführt, am Merkmal der Haushaltsaufnahme durch den Kläger fehle es schon deshalb, weil dieser zum Hausstand seiner Ehefrau hinzugekommen sei, wo sich deren beide Kinder schon befunden hätten. Eine solche Auslegung ist jedoch zu sehr auf äußere Gegebenheiten zugeschnitten, ohne daß demgegenüber - wenn das den Kern dieser Frage überhaupt trifft - mit dem LSG die Rechtsprechung angeführt zu werden braucht, nach welcher der Begriff "Haushalt" nicht im ausschließlich räumlichen Sinn verstanden werden muß. Allerdings kommt der Gesetzeswortlaut, der nicht von einer Aufnahme im, sondern - transitiv - in den Haushalt spricht, der Rechtsansicht der Beklagten entgegen. Sinngehalt und Zweck der Vorschrift verdeutlichen aber, worauf es in diesem Zusammenhang ankommt. Die Aufnahme des Stiefkindes erfordert einen Willensakt des Rentenberechtigten (vgl Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 6. Mai 1975 - BVerfGE 39, 316 = SozR 2600 § 60 Nr 1 S 5: "Willensentschluß") und die Verwirklichung dieses Willens; ein bloßes Dulden, Hinnehmen der Situation reicht nicht aus. Im vorliegenden Fall wurde aus dem Haushalt der Frau ein gemeinsamer Hausstand mit dem Kläger, der damit allein aber weder die beiden Kinder in "seinen" Haushalt aufgenommen hatte noch wegen der vorgefundenen Verhältnisse daran gehindert sein konnte (vgl BSGE 20, 26). Es lag vielmehr bei ihm, einen entsprechenden Entschluß zu fassen und zu vollziehen. Das ist geschehen.

Unter Haushaltsaufnahme des § 1262 Abs 2 Nr 2 RVO versteht die Rechtsprechung mehr als die Begründung einer bloßen Wohngemeinschaft. Dabei hat stets der Vergleich mit der Kindergeldgesetzgebung eine Rolle gespielt, zumal die "Aufnahme in den Haushalt" in Angleichung an jenes Rechtsgebiet 1957 in den Gesetzestext übernommen wurde und § 1262 Abs 2 RVO unter Nr 7 und 8 bis zur Aufhebung durch § 15 Nr 10 Buchst b des 19. Rentenanpassungsgesetzes (RAG) vom 3. Juni 1976 Normen enthielt, die auf Vorschriften des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) verwiesen. Dementsprechend ist "ein auf längere Dauer gerichtetes Betreuungs- und Erziehungsverhältnis familienähnlicher Art" (vgl Urteil des Senats vom 26. Juni 1969 = BSGE 29, 292; 20, 91, 93), daneben auch die" Aufnahme in die Familiengemeinschaft" (BSGE 39, 207, 208 mit weiterer Rechtsprechung) sowie ein "elternähnliches, auf Dauer berechnetes Band" (BSGE 20, 91, 94) verlangt worden. Darüber hinaus hat die Rechtsprechung insbesondere im Hinblick auf die Gesetzesmaterialien zum Kindergeldänderungsgesetz vom 23. Dezember 1955 (so BSGE 20, 91, 92, 93 und 29, 292) die Aufnahme in den Haushalt gleichgestellt mit "versorgen", teils auch anknüpfend an die ursprüngliche (bis zum 31. Januar 1956 in Kraft gewesene) Fassung des Kindergeldgesetzes (vgl BSGE 20, 91, 93) eine Unterhaltsgewährung durch den Rentenberechtigten für unerläßlich gehalten, wobei nach BSGE 29, 292, 293 Dienste und Leistungen mit Unterhaltscharakter genügen und auch nicht der für das Stiefkind wesentliche Unterhalt gewährt zu sein braucht.

An dem Unterhaltserfordernis im Rahmen des § 1262 Abs 2 Nr 2 RVO kann nach der Ansicht des Senats nicht mehr festgehalten werden. Hatte sich schon mit dem Rentenversicherungs-Änderungsgesetz vom 9. Juni 1965 (Art 1 § 1 Nr 3 Buchst c) eine Entwicklung dadurch angebahnt, daß in der Unfallversicherung die Kinderzulage für Stief- und Pflegekinder nicht mehr auch vom überwiegenden Unterhalt durch den Verletzten abhängig war (Wegfall des § 583 Abs 6 S 1 idF des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 30. April 1963), so brachte das zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des BKGG vom 16. Dezember 1970 (BGBl I 1725) durch seinen Art 1 Nr 1 Buchst b eine weitere Akzentverschiebung: In § 2 Abs 1 Nr 6 BKGG (Definition der Pflegekinder) wurde die Voraussetzung des nicht unerheblichen Beitrages zu den Kosten des Unterhalts gestrichen. Der Gesetzgeber hatte die Erkenntnis gewonnen, daß sich die Unterhaltsvoraussetzung bei Pflegekindern nicht bewährt und sich vor allem zu Lasten gering verdienender Pflegeeltern ausgewirkt habe mit der Folge, daß die gerade bei jüngeren Kindern wichtige Betreuungsleistung der Pflegeeltern nicht angemessen berücksichtigt werde (vgl BT-Drucks VI/1204 S 2). Damit ist der früheren Rechtsprechung die Grundlage entzogen, zumal damals (BSGE 29, 292, 293) ausdrücklich auf die Regelung in § 2 Abs 1 Nr 6 BKGG hingewiesen worden war. Zwar erhalten - wie erwähnt - nach derzeitiger Rechtslage Pflegekinder keinen Kinderzuschuß; sie sind aber weiterhin waisenrentenberechtigt (§ 1267 S 1 RVO idF des 19. RAG). Im Hinblick auf diese Rechtsentwicklung kann bei Stiefkindern die Unterhaltsvoraussetzung nicht mehr in § 1262 Abs 2 Nr 2 RVO hineininterpretiert werden, wenn dies für die Gewährung des Kindergeldes (nach dem BKGG) und der Waisenrente (nach der RVO) an Pflegekinder dem erklärten Willen des Gesetzes zufolge nicht verlangt wird (so im Ergebnis Kommentar des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger - Stand 1. Juli 1976 - Anm 6 zu § 1262 RVO; Zweng-Scheerer, Das neue Recht der Arbeiter und der Angestellten, 2. Aufl, Anm III B zu § 1262 RVO; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 8. Aufl S 690 k II und 690 l).

Die veränderte Rechtssituation kann aber umgekehrt nicht dazu führen, dem vom Rentenberechtigten dem Stiefkind tatsächlich gewährten Unterhalt keine Bedeutung beizumessen. Schon bisher überschnitten sich die wesentlichen Merkmale "Aufnahme in die Familiengemeinschaft - Betreuung - Unterhalt", nur liegt das Hauptgewicht nicht mehr auf dem Unterhalt als der unabdingbaren Voraussetzung. Die praktischen Auswirkungen mögen verhältnismäßig gering sein. Denn bisher wurden auch "Dienste und Leistungen" mit Unterhaltscharakter als Unterhalt angesehen, wie ua Beaufsichtigung, Erziehung, Pflege sowie alle dem Stiefkind geltenden Hausarbeiten (BSGE 29, 292, 293, ferner 39, 207, 208) - Leistungen, die auch die Aufnahme in den Haushalt dartun.

Somit ist nach Ansicht des Senats in § 1262 Abs 2 Nr 2 die Aufnahme in den Haushalt dahin auszulegen, daß der Rentenberechtigte das Stiefkind in die Familiengemeinschaft, der er selbst angehört, aufgenommen hat und ihm seine Fürsorge zuwendet. Wie diese Fürsorge gestaltet ist, richtet sich ebenso nach den Umständen des Einzelfalles wie das Mindestmaß dessen, was an Fürsorge zu verlangen ist. Danach genügt es, wenn ein Rentenberechtigter, der schon bei Begründung der Familiengemeinschaft mit dem Stiefkind wegen seiner - möglicherweise altersbedingten - Gebrechlichkeit zu nennenswertem Betreuungsdienst außerstande ist, in der Form finanzieller Leistungen für das Stiefkind sorgt. Dies entspricht dem Zwecke der Vorschrift, nämlich Aufwendungen, die dem Berechtigten durch die Haushaltsaufnahme mit Betreuung und/oder den Unterhalt von Kindern entstehen, teilweise auszugleichen (BVerfGE 17, 1, 10 und BSG in SozR Nr 14 zu § 2 BKGG).

Die Überlegungen der Beklagten, diese Rechtsansicht könne dazu führen, daß alleinstehende kinderreiche Frauen Männer im Greisenalter wegen des Kinderzuschusses heiraten, wodurch die Gründung gesellschaftspolitisch unerwünschter Ehen gefördert werde, gehen über das hinaus, was Rechtsprechung und Verwaltung berücksichtigen dürfen. Im Grunde sieht die Beklagte wohl die Gefahr einer nach ihrer Meinung ungerechtfertigten Belastung der Versichertengemeinschaft. Derartige dem Gesetzgeber vorbehaltene Erwägungen sind aber bisher dem Rentenrecht - obgleich die Bedeutung der Rente in den letzten beiden Jahrzehnten stark gestiegen ist - fremd geblieben. Anders als im Bereich der beamtenrechtlichen Versorgung (§ 19 Beamtenversorgungsgesetz) steht daher auch der Gewährung der Witwenrente weder eine nur kurze Dauer der Ehe noch das (höhere) Lebensalter des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung entgegen.

Das Hauptargument der Beklagten richtet sich gegen die Ausführungen des LSG, der Kläger habe finanziell zum Lebensunterhalt der Familie und der beiden Stiefkinder beigetragen, deren Unterhaltsbedarf durch Zahlungen des leiblichen Vaters in Höhe von monatlich 450,- DM nicht gedeckt gewesen sei. Soweit die Beklagte aus der bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber seiner Ehefrau und der fehlenden Unterhaltsberechtigung der Stiefkinder etwas herleiten möchte, kann dem jedoch schon im Ansatz nicht gefolgt werden. Es kommt hier nicht - wie in § 1262 Abs 2 Nr 5 RVO - auf die Unterhaltspflicht oder die Frage der (fehlenden) Unterhaltsberechtigung an, sondern auf das tatsächlich Gegebene und Empfangene (vgl SozR Nr 14 zu § 2 BKGG und die dort Seite Aa 16 zitierte Rechtsprechung).

Dies bedeutet andererseits nicht, daß schon im Hinblick auf einen vom Rentenberechtigten zur gemeinsamen Haushaltskasse beigesteuerten Betrag von vornherein Feststellungen darüber unterbleiben dürften, ob damit ein Unterhaltsbeitrag auf die Stiefkinder entfällt, zumal auch die in der Regel überwiegend in den Händen der Frau liegende Haushaltsführung in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden muß. Vom LSG ist - insoweit unangefochten und daher für den Senat bindend (§ 163 SGG) - ua festgestellt worden, daß der Kläger bis auf ein geringfügiges Taschengeld über 1.000,- DM der gemeinsamen Familienkasse beigesteuert hat und für die Stiefkinder von deren leiblichen Vater Unterhaltszahlungen in Höhe von monatlich 450,- DM geleistet worden sind. Im Hinblick auf dieses Zahlenmaterial konnte das LSG im vorliegenden Fall ohne nähere Prüfung davon ausgehen, daß der hohe vom Kläger der gemeinschaftlichen Kasse gutgebrachte Betrag, der einen Lebensstandard in dieser Form erst ermöglichte, auch unter Berücksichtigung der Haushaltsführung und des Erlöses aus zeitweiliger Vermietung jedenfalls einen Unterhaltsbeitrag für beide Stiefkinder enthielt. Dabei kann es, da auf die tatsächlichen Verhältnisse zwischen Stiefvater und Stiefkindern abzuheben ist, auch nicht darauf ankommen, inwieweit die Zahlungen des leiblichen Vaters der Kinder deren angemessenen Unterhalt bereits deckten oder nicht.

Da schon hiernach der Anspruch besteht, braucht über die vom Kläger behauptete und von der Beklagten bestrittene persönliche Betreuung der Stiefkinder keine Feststellungen getroffen zu werden.

Die Leistungspflicht der Beklagten ist mit dem Tod des Klägers beendet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1651524

BSGE, 67

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