Leitsatz (amtlich)

Kurzfristige Verringerungen der Differenz zwischen dem tariflichen Entgelt zweier Tätigkeiten, die durch zeitversetzte Tariferhöhungen bedingt sind, begründen die wirtschaftliche Gleichwertigkeit iS RKG § 45 Abs 1 Nr 2 nicht.

 

Normenkette

RKG § 45 Abs 1 Nr 2 Fassung: 1967-12-21

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 06.10.1977; Aktenzeichen L 2 Kn 120/74)

SG Duisburg (Entscheidung vom 24.06.1974; Aktenzeichen S 2 Kn 6/73)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1655293

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