Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatzanspruch nach § 145 AFG und Verjährung. Rechtsweg. Leistungsklage bei Schadensersatz
Orientierungssatz
1. Bei dem streitigen Anspruch aus § 145 AFG auf Ersatz des Schadens, der aus unrichtiger Ausstellung einer Arbeitsbescheinigung nach § 133 AFG entstanden ist, handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung, für den folglich nach § 51 Abs 1 SGG der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben ist. Dieser Anspruch kann nur mit der Leistungsklage geltend gemacht werden (vgl BSG 1980-02-12 7 RAr 26/79 = BSGE 49, 291).
2. Für die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 145 AFG gilt § 852 BGB entsprechend.
Normenkette
AFG §§ 133, 145; SGG § 51 Abs 1 Fassung: 1953-09-03; BGB § 852
Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Entscheidung vom 08.07.1982; Aktenzeichen L 9 Al 107/81) |
SG Regensburg (Entscheidung vom 10.04.1981; Aktenzeichen S 7 Al 224/80) |
Tatbestand
Die Klägerin begehrt vom Beklagten Schadensersatz, der infolge einer unrichtig ausgestellten Arbeitsbescheinigung entstanden sei.
Der Beklagte unterzeichnete als Konkursverwalter der Baufirma H für deren ehemaligen Arbeitnehmer D. am 27. März 1975 eine Arbeitsbescheinigung, worin bestätigt wurde, daß D. vom 1. Mai bis 30. November 1972 als Bauhelfer tätig gewesen sei und im Juli 1972 für 21 Arbeitstage mit zusammen 200 Arbeitsstunden ein Arbeitsentgelt von brutto 1.397,24 DM erhalten habe. Aufgrund dessen gewährte die Klägerin an D. ab Antragstellung (15. Mai 1975) Arbeitslosengeld (Alg) und Arbeitslosenhilfe (Alhi) und entrichtete außerdem für ihn entsprechende Krankenversicherungsbeiträge. Anfang 1976 gelangte die Klägerin zu der Feststellung, daß D. in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung nur kurzfristig beschäftigt gewesen sei; durch Bescheid vom 2. Dezember 1976 (Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 1977) forderte sie vom Beklagten unter Berufung auf § 145 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) Schadensersatz in Höhe von zuletzt 9.586,41 DM. Anfechtungsklage und Berufung des Klägers blieben ohne Erfolg.
Durch Urteil vom 12. Februar 1980, der Klägerin zugestellt am 11. April 1980, hat der erkennende Senat die vorinstanzlichen Urteile und die angefochtenen Bescheide mit der Begründung aufgehoben, daß der dem öffentlichen Recht zuzuordnende Schadensersatzanspruch nach § 145 Abs 1 AFG nicht durch Verwaltungsakt, sondern nur durch Leistungsklage geltend gemacht werden kann.
Auf die von der Klägerin am 14. November 1980 erhobene Leistungsklage hat das Sozialgericht (SG) Regensburg den Beklagten verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 9.586,41 DM zu zahlen (Urteil vom 10. April 1981). Auf die Berufung des Beklagten hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) das SG-Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 8. Juli 1982). Es hat ausgeführt: Ob der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatzanspruch dem Grunde und der Höhe nach zustehe, könne offen bleiben. Die Klage sei schon deshalb abzuweisen, weil der Beklagte im Berufungsverfahren rechtswirksam die Einrede der Verjährung erhoben habe. Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen nach § 145 AFG sei zwar weder im AFG noch im Sozialgesetzbuch (SGB) eine ausdrückliche Regelung vorgesehen. Die dort enthaltenen Verjährungsbestimmungen beträfen andere Tatbestände. Es sei jedoch nicht ersichtlich, daß der Gesetzgeber die genannten Schadensersatzansprüche von der Verjährung habe gänzlich ausnehmen wollen. Die sonach vorhandene Gesetzeslücke sei durch Anwendung von Verjährungsregeln für nach Wesen und Inhalt vergleichbare Ansprüche zu schließen. Insoweit sei der auf der schuldhaften Verletzung öffentlich-rechtlicher Mitwirkungspflichten zurückgehende Schadensersatzanspruch nach § 145 AFG ehestens vergleichbar mit Schadensersatzansprüchen wegen unerlaubter Handlungen nach §§ 823 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), deren Verjährung in § 852 BGB geregelt sei. Diese Vorschrift sei deshalb auch hier anzuwenden, der Schadensersatzanspruch nach § 145 AFG verjähre folglich in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem die Klägerin von dem Schaden und der Person der Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt habe, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von der Begehung der zum Schadensersatz verpflichtenden Handlung an.
Davon ausgehend sei die streitige Schadensersatzforderung, als sie die Klägerin durch die am 14. November 1980 erhobene Leistungsklage erstmals rechtswirksam geltend gemacht habe, bereits verjährt gewesen. Denn da die Klägerin spätestens mit Erlaß ihres den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch nehmenden Bescheides vom 2. Dezember 1976 sowohl vom Schaden als auch vom Ersatzpflichtigen Kenntnis gehabt habe, sei die dreijährige Verjährungsvorschrift am 2. Dezember 1979 abgelaufen gewesen, wenn sie nicht vorher gehemmt oder unterbrochen gewesen sei, was nicht der Fall sei.
Der Ablauf der Verjährung sei weder gehemmt gewesen noch unterbrochen worden. Insbesondere hätten die Voraussetzungen des § 852 Abs 2 BGB nicht vorgelegen, wonach die Verjährung gehemmt sei, solange zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz schwebten. Denn solche Verhandlungen hätten zwischen dem Beklagten und der Klägerin zu keiner Zeit stattgefunden, auch nicht während des der Leistungsklage vorausgegangenen, sich auf den Schadensersatz fordernden Bescheid beziehenden Widerspruchs- und Klageverfahrens. In diesen habe sich der Beklagte lediglich gegen die seiner Meinung nach unberechtigte Inanspruchnahme auf Schadensersatz gewehrt. Ob durch dieses Verfahren der Verjährungsablauf nach § 203 BGB gehemmt gewesen sei, könne dahinstehen. Diese Hemmung wäre jedenfalls mit dessen Beendigung ebenfalls beendet gewesen (§ 205 BGB) und die verbliebene Verjährungsfrist von einem halben Jahr danach noch vor Erhebung der Leistungsklage abgelaufen.
Die Erhebung der Einrede der Verjährung durch den Beklagten sei auch nicht eine unzulässige Rechtsausübung. Denn der Beklagte habe in dem bisherigen Verfahren nichts getan, was bei der Klägerin den Eindruck hätte erwecken können, er werde die Verjährungseinrede nicht erheben.
Die Klägerin rügt mit ihrer Revision eine Verletzung des § 145 AFG und des § 195 BGB.
Im bürgerlichen Recht gelte die 30jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB für jeden Anspruch, sofern nicht das Gesetz ausdrücklich eine kürzere Verjährungsfrist vorsehe. Dieser Grundsatz gelte auch im öffentlichen Recht. Da für § 145 AFG eine besondere Verjährungsregelung nicht bestehe, sei somit auch im vorliegenden Fall von einer 30jährigen Verjährungsfrist mit der Folge auszugehen, daß eine Verjährung des geltend gemachten Anspruchs nicht eingetreten sei.
Die im SGB enthaltenen kurzen Verjährungsfristen ließen nicht den Schluß zu, daß § 195 BGB hier keine Anwendung finden solle. Es sei davon auszugehen, daß der Gesetzgeber eine kurze Verjährungsfrist, hätte er eine solche auch bei § 145 AFG gewollt, normiert hätte. Im übrigen erfolge bei den eine kurze Verjährungsfrist enthaltenen Vorschriften des SGB - soweit es nicht um Rechtsbeziehungen zu anderen Leistungsträgern gehe - stets eine Regelung durch Verwaltungsakt, so daß eine hinreichende Vergleichbarkeit mit der Anspruchsnorm des § 145 AFG nicht gegeben sei.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. Juli 1982 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 10. April 1981 zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Er schließt sich den Gründen des angefochtenen Urteils an.
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) einverstanden.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.
Wie der Senat bereits entschieden hat, handelt es sich bei dem streitigen Anspruch aus § 145 AFG auf Ersatz des Schadens, der aus unrichtiger Ausstellung einer Arbeitsbescheinigung nach § 133 AFG entstanden ist, um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung, für den folglich nach § 51 Abs 1 SGG der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben ist (BSGE 49, 291, 293 = SozR 4100 § 145 Nr 1). Ebenfalls bereits entschieden hat der Senat, daß dieser Anspruch nur mit der Leistungsklage geltend gemacht werden kann (BSG aaO), die die Klägerin hier mithin zulässigerweise erhoben hat.
Ob und in welchem Umfang der Klägerin gegen den Beklagten der erhobene Schadensersatzanspruch zusteht, bedarf keiner Entscheidung, wie das LSG zutreffend erkannt hat; denn der Beklagte hat wirksam die Einrede der Verjährung erhoben und besitzt folglich das Recht, die Leistung schon aus diesem Grunde zu verweigern (§ 222 Abs 1 BGB).
Für Ansprüche aus § 145 AFG ist keine ausdrückliche Verjährungsregelung getroffen worden, und zwar weder im AFG noch im SGB. Der am 1. Januar 1981 endgültig außer Kraft getretene § 222 AFG (Art II § 2 Nr 1 a) SGB - Verwaltungsverfahren - (SGB 10) vom 18. August 1980, BGBl I 1469) betraf nur die (vierjährige) Verjährung von Ansprüchen auf Leistungen und deren Rückzahlung. § 186 Abs 2 AFG in der bis zum Inkrafttreten des SGB -Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung- (SGB 4) geltenden Fassung sah eine (zweijährige) Verjährung von Ansprüchen auf Rückerstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge vor. Auch das SGB enthält keine für den Klageanspruch unmittelbar einschlägige Verjährungsregelung, sondern nur Bestimmungen über die Verjährung von Sozialleistungsansprüchen und die Erstattung von Vorschüssen und vorläufigen Leistungen (§ 45 SGB Allgemeiner Teil - SGB 1 -), von Ansprüchen auf Entrichtung und Erstattung von Beiträgen zur Sozialversicherung (§§ 25, 27 SGB 4) oder von Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen (§ 50 Abs 4 SGB 10), bzw auf Erstattung von Vorleistungen gegen andere Leistungsträger und deren Rückerstattung (§ 113 SGB 10 - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - vom 4. November 1982 - BGBl I 1450 -).
Aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung kann jedoch nicht geschlossen werden, daß der im Streit befindliche Anspruch der Verjährung überhaupt nicht unterliege. Der Senat teilt die Auffassung des LSG, daß insoweit eine Gesetzeslücke vorliegt, die durch analoge Anwendung anderer Verjährungsvorschriften zu schließen ist. Hierbei sind diejenigen Verjährungsvorschriften des öffentlichen oder des bürgerlichen Rechts heranzuziehen, die ihrem Wesen und Inhalt nach dem streitigen Anspruch vergleichbare Ansprüche betreffen (BSGE 19, 88, 90).
Dem LSG ist beizupflichten, daß bei der Suche nach der danach anwendbaren Verjährungsregel die Vorschrift des § 195 BGB auszuscheiden hat, die eine 30jährige Verjährungsfrist vorsieht. Seit Inkrafttreten des SGB ist jedenfalls von einer Konzeption des Gesetzgebers auszugehen, realisierbare Ansprüche aus dem Bereich des Sozialrechts grundsätzlich einer kürzeren, dort in der Regel vierjährigen Verjährungsfrist zu unterwerfen. Soweit Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge nach § 25 Abs 1 SGB 4 erst in dreißig Jahren verjähren, handelt es sich um eine Ausnahme von dieser Konzeption, die als solche an dem das SGB beherrschenden Grundsatz vergleichsweise kurzer Verjährungsfristen für offenkundig gewordene Ansprüche nichts ändert. Die vielschichtigen Gründe, die den Gesetzgeber bewogen haben, diesem Prinzip im Interesse einer zeitlich überschaubaren Abwicklung von Leistungs-, Beitrags- und Erstattungsansprüchen Rechnung zu tragen, gelten aber nicht weniger für einen offenkundig gewordenen (realisierbaren) Schadensersatzanspruch zugunsten des Sozialleistungsträgers, der aus der Verletzung von Pflichten eines Dritten herrührt, welcher auf öffentlich-rechtlicher Grundlage an der Gestaltung eines Sozialrechtsverhältnisses beteiligt ist, wie der Arbeitgeber im Fall der Ausstellung der Arbeitsbescheinigung nach § 133 AFG (vgl dazu BSGE 49, 291 = SozR 4200 § 145 Nr 1).
Findet sonach die Verjährungsregel des § 195 BGB keine Anwendung, ist die Schlußfolgerung des LSG gerechtfertigt, daß vom Charakter des Anspruchs aus § 145 AFG her die Heranziehung der für deliktische Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff BGB) maßgeblichen Verjährungsvorschrift des § 852 BGB naheliegt. Für die analoge Anwendung der im Prinzip vierjährigen Verjährungsfrist des SGB könnten zwar Gründe des Sachzusammenhanges und der Vereinheitlichung der Verjährungsfristen sprechen. Der Senat hat aber der vom LSG gefundenen Lösung aus § 852 BGB den Vorzug gegeben. Wie im Urteil vom 20. Oktober 1983 - 7 RAr 41/82 - näher begründet worden ist, ergeben Verstöße des Arbeitgebers gegen seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Ausstellung der Arbeitsbescheinigung nach § 133 AFG zwar keine unmittelbare deliktische Haftung iSd §§ 823 ff BGB. Die Schadensersatzpflicht aus § 145 AFG trifft den Arbeitgeber nicht deshalb, weil er in eine fremde Rechtssphäre eingegriffen, sondern weil er eine ihm auferlegte öffentlich-rechtliche Pflicht verletzt hat (BSGE 49, 291, 293). Eine analoge Anwendung des § 852 BGB kommt aber gleichwohl in Betracht, weil schuldhafte Verstöße gegen § 133 AFG nicht nur den Schadensersatzanspruch nach § 145 AFG auslösen können, sondern auch mit einer Bußgeldsanktion bewehrt sind (§ 230 Abs 1 Nr 4 AFG). Sind aber Schadensansprüche aus § 145 AFG Folgen von pflichtwidrigen, mit Bußgeld bedrohten Handlungen, weisen sie in ihrer Ausgestaltung typische Ähnlichkeiten zu unerlaubten Handlungen iSd § 823 ff BGB auf, so daß von daher die Anwendung der Verjährungsregelung in § 852 BGB als die naheliegendste Möglichkeit erscheint. Ihre Wirkung richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auch bei Anwendung auf einen öffentlich- rechtlichen Anspruch.
Die danach maßgebliche Verjährungsfrist von drei Jahren seit Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen ist nach Auffassung des LSG, die aufgrund seiner Feststellungen Rechtsfehler nicht erkennen läßt, spätestens am 2. Dezember 1979 abgelaufen. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung wirksam erhoben. Sie ist zu beachten, denn die Klägerin hat erst am 14. November 1980 gegen den Beklagten Leistungsklage erhoben. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Verjährungsablauf nicht gehemmt, wie angesichts der zutreffenden Ausführungen des LSG nicht näher zu belegen ist.
Die Klägerin kann sich auch nicht auf eine die Verjährungseinrede hindernde Unterbrechung der Verjährung berufen. Insofern käme als Unterbrechungstatbestand lediglich die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs durch den Bescheid vom 2. Dezember 1976 und das sich daran anschließende Verfahren in Betracht. Ob dieses als gerichtliche Geltendmachung iSd § 209 BGB anzusehen ist, kann ebenso dahinstehen wie die Frage, ob im vorliegenden Fall die in § 52 SGB 10 enthaltene Vorschrift über die Unterbrechung der Verjährung durch Verwaltungsakt anzuwenden ist. Jenes Verfahren hat jedenfalls durch die Zustellung des ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteils des Senats vom 12. Februar 1980 am 11. April 1980 zum Nachteil der Klägerin sein Ende gefunden. Da dieses Urteil nicht eine Entscheidung in der Sache, nämlich über die Begründetheit des Schadensersatzanspruchs der Klägerin enthält, gilt die Unterbrechung durch jenes Verfahren als nicht erfolgt (§ 212 Abs 1 BGB, der für den Anwendungsbereich des § 52 SGB 10 entsprechend gilt). Die Fortdauer einer durch den Beginn jenes Verfahrens allenfalls eingetretenen Verjährungsunterbrechung hätte die Klägerin nur durch Klageerhebung binnen sechs Monaten nach dessen Abschluß bewirken können (§ 212 Abs 2 BGB, ebenfalls anwendbar in Fällen des § 52 SGB 10). Das ist jedoch nicht geschehen, denn die Leistungsklage hat sie erst später, nämlich am 14. November 1980 erhoben.
Die Erhebung der Einrede der Verjährung durch den Beklagten ist in ihrer Wirksamkeit schließlich nicht unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung zu beanstanden. Das LSG hat dazu aufgrund seiner unangegriffenen Feststellungen zutreffend ausgeführt, daß der Beklagte angesichts seines Verhaltens gegenüber der Klägerin damit nicht treuwidrig gehandelt hat.
Entspricht demnach die Klageabweisung durch das LSG der Rechtslage, kann die Revision der Klägerin keinen Erfolg haben und muß zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen