Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 07.03.1968) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. März 1968 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Der Kläger ist Hauptgeschäftsführer der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), eines eingetragenen Vereins. Sein Anstellungsvertrag sieht die Anwendung der für Bundesbeamte jeweils geltenden Bestimmungen vor. Der Kläger erhält nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften für Bundesbeamte Grundgehalt, Ortszuschlag und Kinderzuschläge. Bei der VKA sind außer dem Kläger vier Angestellte und zwei Arbeiterinnen beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der vier Angestellten wird der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) angewendet.
Im Januar 1965 beantragte der – verwitwete – Kläger, ihm für seine in den Jahren 1940, 1943, 1945, 1947 und 1948 geborenen Kinder Claus, Jürgen, Peter, Detlev und die Zwillinge Heimke und Wiebke Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zu gewähren. Das älteste Kind des Klägers – Claus – ist am 10. Januar 1966 verstorben. Im Zeitpunkt der Antragstellung befanden sich alle Kinder in Schul- oder Berufsausbildung. Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 29. Januar 1965 mit der Begründung ab, der Kläger falle wegen des Bezugs von Kinderzuschlägen nach besoldungsrechtlichen Vorschriften unter den Ausschußtatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 4 BKGG. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 18. März 1965. Auf die hiergegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht (SG) Köln durch Urteil vom 5. Januar 1966 den ablehnenden Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger das begehrte Kindergeld zu gewähren. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens hat der Kläger seinen Klagantrag auf den Kindergeldanspruch für Detlev, Heimke und Wiebke beschränkt und die Beklagte sich mit seinem Einverständnis bereit erklärt, die Gewährung von Kindergeld für Jürgen und Peter nach den Grundsätzen der angestrebten rechtskräftigen Entscheidung zu regeln. Durch Urteil vom 7. März 1968 hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen das Urteil des SG abgeändert und die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt; Der Kläger sei zwar nicht nach dem Wortlaut, wohl aber nach Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1 Nr. 4 BKGG vom Kindergeldanspruch ausgeschlossen, weil sein Arbeitsverhältnis in Anlehnung an das Beamten- und Besoldungsrecht gestaltet sei. Arbeitgeber, die nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 BKGG für die Arbeitnehmer des Bundes oder eines Landes geltende Tarifverträge oder vergleichbare tarifvertragliche Hegelungen anwendeten, betrachteten sich selbst als Teil der öffentlichen Verwaltung. Auch die VKA rechne zum öffentlichen Dienst im weiteren Sinne. Sie sei nämlich wegen ihres gemeinnützigen Charakters vor dem Inkrafttreten des BKGG gemäß § 3 Abs. 4 des Kindergeldgesetzes vom 13. November 1954 (KGG) der öffentlichen Verwaltung gleichgestellt gewesen. Außerdem werde auf die Arbeitsverhältnisse der Angestellten der VKA der BAT angewendet. Das Angestelltenverhältnis des Klägers richte sich nur deshalb nicht nach dem BAT, weil er durch die Bezugnahme auf das Beamten- und Besoldungsrecht noch stärker mit seinem Dienstherrn habe verklammert werden sollen. Dadurch rücke der Kläger näher an den Kreis der von § 7 Abs. 1 Nr. 1 BKGG erfaßten, in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis stehenden Personen heran. Das folge nicht nur aus dem Bezug von Kindergeldzuschlägen entsprechend den besoldungsrechtlichen Vorschriften, sondern auch aus der Gesamtregelung seines Arbeitsverhältnisses mit einer Versorgungszusage, die mit der eines Arbeitnehmers der Privatwirtschaft nicht vergleichbar sei. Der Grundgedanke aller vier Alternativen des § 7 Abs. 1 BKGG – doppelte Leistungen der öffentlichen Hand zum gleichen Zweck zu vermeiden – werde in sein Gegenteil verkehrt, wenn dem Kläger außer den von der VKA letztlich aus öffentlichen Mitteln der Kommunen gezahlten Kinderzuschlägen noch Kindergeld nach dem BKGG zugebilligt würde.
Der Kläger hat gegen das Urteil des LSG – die zugelassene – Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung der §§ 106 Abs. 3 Nr. 3 und 128 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sowie die unrichtige Anwendung des materiellen Rechts, vor allem des § 7 Abs. 1 Nr. BKGG. Er führt dazu aus: Das Berufungsgericht habe nicht näher dargelegt, weshalb es das Anstellungsverhältnis des Klägers als Arbeitsverhältnis bewertet habe. Da es den Sachverhalt insoweit nicht völlig durch Einholung von Auskünften aufgeklärt habe, seien die §§ 106 Abs. 3 Nr. 3 und 128 Abs. 1 Satz 2 SGG verletzt. Im übrigen entspreche aber auch die Auslegung des § 7 Abs. 1 Nr. 4 BKGG nicht den in Rechtsprechung und Rechtslehre anerkannten Grundsätzen der Gesetzesauslegung. Mit dem in der genannten Vorschrift verwendeten Begriff der „tarifvertraglichen Regelung” sei sowohl nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als auch nach dem technisch-juristischen Sprachsinn eindeutig ein von Tarifpartnern geschlossener Vertrag gemeint, der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien regele und arbeitsrechtliche Normen setz. Eine ausdehnende Auslegung des § 7 Abs. 1 Nr. 4 BKGG verbiete sich schon wegen des Grundsatzes, daß Ausnahmevorschriften nicht – auch nicht im Wege der Analogie – ausgedehnt werden dürften, sondern eng auszulegen seien. Auch der Hinweis des Berufungsgerichts auf das Gleichstellungsverfahren, also auf die Entstehungsgeschichte, stütze die Auffassung; des LSG nicht, da das BKGG bewußt die Gleichstellung nach den früheren Vorschriften des KGG auf Antrag unter der Voraussetzung vergleichbarer Kinderzuschläge aufgegeben habe. Schließlich folge die Auslegung des LSG nicht zwingend aus Sinn und Zweck der Gesetzesvorschrift. Der öffentliche Dienst sei nämlich nicht allgemein von der Kindergeldgewährung ausgeschlossen, sondern nur unter den besonderen Voraussetzungen der Tatbestände des § 7 Abs. 1 BKGG. Wie aus der Begründung zum Entwurf des BKGG (BT-Drucks. IV/818 S. 15) hervorgehe, seien die in § 7 Abs. 1 Nr. 3 BKGG genannten Arbeitnehmer selbst dann vom Bezug des Kindergeldes ausgeschlossen, wenn ihre Arbeitgeber Regelungen über Kinderzuschläge nicht anwendeten. Besonders für den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 4 BKGG sei im Einklang mit der Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 22, 28) davon auszugehen, daß auf eine vergleichbare tarifvertragliche Gesamtregelung und nicht auch auf eine vergleichbare Kinderzuschlagsregelung abzustellen sei. Im übrigen verbiete der unterschiedliche Aufbau der einzelnen Ausschlußtatbestände des § 7 Abs. 1 BKGG, die Merkmale des einen Tatbestandes auf den anderen zu übertragen. Dies verkennend habe das LSG die Tatbestände des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 4 BKGG mehr oder weniger gleichgesetzt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie führt aus; Die Auffassung des Klägers, er stehe zur VKA in keinem Arbeitsverhältnis, werde durch den Inhalt seines Anstellungsvertrages widerlegt, Hiernach habe der Kläger die ihm nach der Satzung des VKA obliegenden oder durch Beschluß der zuständigen Organe zugewiesenen Aufgaben mit voller Hingabe, uneigennützig und nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen; seine Rechte und Pflichten richteten sich grundsätzlich nach den für Bundesbeamte maßgebenden Vorschriften. Daraus folge seine das Arbeitsverhältnis kennzeichnende persönliche Abhängigkeit vom Dienstberechtigten.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
Mit Recht hat das LSG die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG als zulässig angesehen. Die Berufung war nicht nach § 27 Abs. 2 BKGG deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger nur Kindergeld für bereits abgelaufene Zeiträume begehrt. Die Klage richtet sich nämlich auch auf die Gewährung von Kindergeld für die Zukunft. Die Kinder Heimke und Wiebke hatten bei Erlaß des erstinstanzlichen Urteils (BSG SozR Nr. 1 zu § 146 SGG) – am 5. Januar 1966 – das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet (§ 2 Abs. 2 BKGG), so daß für sie die Zahlung von Kindergeld auch für die Zukunft noch in Betracht kam. Da sich der Rechtsstreit somit nicht nur auf bereits abgelaufene Zeiträume, sondern auch auf solche in der Zukunft liegende Zeiträume bezog, war die Berufung der Beklagten zulässig.
Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß der Kläger nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 BKGG vom Bezug des Kindergeldes ausgeschlossen ist. Nach dieser Vorschrift wird Kindergeld nicht gewährt, wenn eine Person, bei der das Kind nach § 2 Abs. 1 BKGG berücksichtigt wird, Arbeitnehmer einer Vereinigung, Einrichtung oder Unternehmung ist und auf ihr Arbeitsverhältnis die Tarifverträge, die für die Arbeitnehmer des Bundes oder eines Landes gelten, oder vergleichbare tarifvertragliche Regelungen angewandt werden.
Die Kinder Detlev, Heimke und Wiebke werden nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BKGG als eheliche Kinder des Klägers für die Gewährung von Kindergeld nach § 1 BKGG berücksichtigt. Da der Kläger – nach dem Tod seines Sohnes Claus am 10. Januar 1966 – Kindergeld nur noch für sein drittes, viertes und fünftes Kind begehrt, also keinen Anspruch auf Zweitkindergeld erhebt, kommt es auch nicht darauf an, ob er die in § 4 BKGG festgelegte Einkommensgrenze überschritten hat.
Mit Recht ist das LSG auch davon ausgegangen, daß der Kläger Arbeitnehmer einer „Vereinigung” im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 BKGG ist.
Der als einem eingetragenen Verein privatrechtlich organisierten VKA gehören Mitgliederverbände kommunaler Verwaltungen, Betriebe und gemeinwirtschaftliche Unternehmungen an. Daraus folgt, daß die VKA die Interessen von Institutionen wahrnimmt, die schon wegen ihrer Rechtsform – juristische Personen des öffentlichen Rechts – oder wegen ihrer Aufgaben – Daseinsvorsorge – zur öffentlichen Verwaltung rechnen (vgl. BSG, Urteil vom 20. November 1970 – 7 RKg 18/68–). Mittelbar nimmt deshalb auch die VKA Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Daseinsvorsorge, wahr. Das reicht aus, um die VKA als „Vereinigung” im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 BKGG anzusehen.
Der Kläger ist bei der VKA aufgrund seines Anstellungsvertrages als Arbeitnehmer tätig. Wesentliches Merkmal eines Arbeitsverhältnisses im Gegensatz zu einem freien Dienstverhältnis ist die persönliche Abhängigkeit des Verpflichteten vom Dienstberechtigten (vgl. BSG 16, 289, 293 BAG AP Nr. 24 zu § 611 BGB, Ärzte, Gehaltsansprüche). Eine solche persönliche Abhängigkeit ist dann anzunehmen, wenn bei dem Verpflichteten aufgrund seines Anstellungsverhältnisses gegenüber seinem Arbeitgeber eine Weisungsgebundenheit und eine Eingliederung in einen betrieblichen Organismus festzustellen ist. Bei Diensten höherer Art (§ 622 des Bürgerlichen Gesetzbuches –BGB–) kann das Weisungsrecht – die zentrale Arbeitgeberfunktion im Rahmen des abhängigen Beschäftigungsverhältnisses (BAG 12, 303; 14, 17; 19, 329)– allerdings stark zurücktreten, soweit es durch Erteilung einzelner, konkreter Weisungen ausgeübt wird. Dann kommt es für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses entscheidend auf die Eingliederung des Dienstverpflichteten in einen betrieblichen Organismus an (BSG 16, 294).
Zutreffend ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß schon nach dem Inhalt des Anstelllungsvertrages des Klägers sich seine Weisungsunterworfenheit und seine Eingliederung in den betrieblichen Organismus der VKA ergibt. Wie das LSG unangefochten und damit für das Revisionsgericht bindend (§ 163 SGG) festgestellt hat, sieht der Anstellungsvertrag des Klägers bei der VKA die Anwendung der für Bundesbeamte geltenden Vorschriften vor. Damit ist aber auch die das Beamtenverhältnis wesentlich prägende Gehorsamspflicht (§ 55 des Bundesbeamtengesetzes –BBG–, § 37 des Bundesrechts-Rahmengesetzes –BRRG–) zum Inhalt des Anstellungsvertrages geworden. Der Kläger unterliegt damit den Weisungen der Organe der VKA, also insbesondere den Weisungen des Vorstandes nach § 26 BGB, mag er auch tatsächlich in der Gestaltung seiner Arbeit als Hauptgeschäftsführer weitgehend frei sein. Überdies ist der Kläger in den betrieblichen Organismus der VKA eingeordnet. Durch seine Stellung als Hauptgeschäftsführer und damit als Dienstvorgesetzter der Bediensteten der VKA ist notwendig die ständige „Interaktion” mit den Arbeitnehmern der VKA verbunden. Seine Tätigkeit als Hauptgeschäftsführer vollzieht sich nicht von außen für die VKA, sondern in der VKA. Da sich die rechtliche Beurteilung des Anstellungsvertrages des Klägers als eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses zur VKA und damit seine Eigenschaft als Arbeitnehmer schon aus dem unangefochten festgestellten Inhalt des Anstellungsvertrages und seiner Bezugnahme auf die für Bundesbeamte geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften ergibt, brauchte sich das LSG auch nicht, wie die Revision meint, gedrängt zu fühlen, in dieser Richtung weiter aufzuklären. Ein begründeter Verfahrensmangel liegt daher insoweit nicht vor. In diesem Zusammenhang geht auch die Rüge der Revision fehl, das Berufungsgericht habe im angefochtenen Urteil nicht die Gründe angegeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen seien (§ 128 Abs. 1 Satz 2 SGG). Für eine hinreichende Würdigung der Sachlage im Urteil des LSG bedurfte es nicht notwendig eines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Vorbringen der Beteiligten und einer ausdrücklichen Auseinandersetzung damit, sofern sich aus dem Urteil ergibt, daß das Berufungsgericht alle für seine Entscheidung maßgebenden Umstände sachentsprechend gewürdigt hat (BSG 1, 91). Es reicht deshalb aus, daß das LSG auf Seite 2 und Seite 7 des angefochtenen Urteils zu erkennen gibt, daß es für seine Entscheidung, es handele sich bei dem Anstellungsverhältnis des Klägers um ein Arbeitsverhältnis, die Anlehnung des Anstellungsverhältnisses an das Beamten- und Besoldungsrecht für ausschlaggebend gehalten hat.
Der Ausschluß des Klägers vom Bezug des Kindergeldes nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 BKGG entfällt auch nicht, wie die Revision meint, weil auf das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der VKA weder die Tarifverträge für Arbeitnehmer des Bundes oder eines Landes noch eine vergleichbare tarifvertragliche Regelung anzuwenden ist, vielmehr infolge einzelvertraglicher Vereinbarung die für Bundesbeamte jeweils geltenden Vorschriften, insbesondere die besoldungsrechtlichen Vorschriften über Grundgehalt, Ortszuschlag und Kinderzuschläge, anzuwenden sind.
Der Revision ist zwar zuzugeben, daß § 7 Abs. 1 Nr. 4 BKGG insoweit seinem Wortlaut nach nicht unmittelbar eingreift. Die Regelung ist jedoch nach ihrem Sinn und Zweck entsprechend anzuwenden. Der Sinn des Ausschlußtatbestandes des § 7 Abs. 1 Nr. 4 BKGG mit seiner Bezugnahme auf Tarifverträge des Bundes oder eines Landes oder vergleichbare tarifvertragliche Regelungen ist nämlich darin zu sehen, daß diese Tarifverträge wiederum übereinstimmend auf die sinngemäße Anwendung der besoldungsrechtlichen Vorschriften über Kinderzuschläge für Beamte verweisen (vgl. § 31 BAT, § 41 des Manteltarifvertrages für Arbeiter des Bundes –MTB-II – in Verbindung mit dem Tarifvertrag über Kinderzuschläge vom 3. Juni 1964; § 41 des Manteltarifvertrages für Arbeiter der Länder –MTL-II– in Verbindung mit dem Tarifvertrag über Kinderzuschläge vom 26. Mai 1964; § 33 des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe vom 31. Januar 1962 -BMT-G II – in Verbindung mit dem Tarifvertrag über Kinderzuschläge vom 28. Juli 1958; BSG, Urteil vom 20. November 1970 – 7 RKg 18/68 –). Die in § 7 Abs. 1 Nr. 4 BKGG erfaßten tarifvertraglichen Regelungen werden ohnehin direkt, d. h. als Rechtsnormen (§§ 1, 4 des Tarifvertragsgesetzes –TVG–), nur auf einen Teil der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, nämlich die Mitglieder der tarifschließenden Gewerkschaften, angewendet (§ 3 TVG), soweit nicht eine Allgemeinverbindlicherklärung vorliegt (§ 5 TVG). Für einen großen Teil der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes im weiteren Sinne, die den tarifschließenden Gewerkschaften nicht angehören, werden die tarifvertraglichen Regelungen nur deshalb angewendet, weil sie beim Abschluß des Einzelarbeitsvertrages von den Vertragschließenden zum Inhalt des Arbeitsvertrages gemacht worden sind. Es würde dem Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1 Nr. 4 BKGG widersprechen, nur solche Arbeitnehmer nur solche Arbeitnehmer vom Kindergeldbezug auszuschließen, bei denen es zur sinngemäßen Anwendung der besoldungsrechtlichen Vorschriften über Kinderzuschläge im Einzelarbeitsvertrag nur deshalb kommt, weil die Vertragschließenden zum Inhalt des Einzelarbeitsvertrages eine auf die sinngemäße Anwendung der besoldungsrechtlichen Vorschriften über Kinderzuschläge weiterverweisende tarifvertragliche Regelung gemacht haben. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes Kindergeld zu gewähren, deren Arbeitsverträge die sinngemäße Anwendung besoldungsrechtlicher Vorschriften ohne Bezugnahme auf den weiterverweisenden Tarifvertrag direkt vor sehen. § 7 Abs. 1 Nr. 4 BKGG weist dadurch, daß er insoweit den Kindergeldanspruch nicht ausdrücklich ausschließt, eine Lücke auf. Der Grundgedanke des § 7 BKGG, gleichgeartete Doppelleistungen der öffentlichen Hand zu vermeiden und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes im weiteren Sinne dann von Kindergeldleistungen des Bundes auszuschließen, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen Kinderzuschläge bereits von der. Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes gewährt werden (vgl. BSG, Urteil vom 20. November 1970 – 7 RKg 18/68–), hätte deshalb auch für den Kreis von Arbeitnehmern verwirklicht werden müssen, denen Kinderzuschläge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen aufgrund einzelvertraglicher Abrede zustehen. Die Vielschichtigkeit der zu regelnden Fragen brachte es mit sich, daß der Gesetzgeber des BKGG nicht von vornherein jede Einzelheit mit voller Sicherheit überblicken und vollkommen regeln konnte. Deshalb darf auch die Auslegung des BKGG nicht streng am Wortlaut haften, sondern muß dem Sinn der jeweiligen Vorschrift soweit als möglich, also auch durch Ausfüllung einer Gesetzeslücke, Rechnung tragen (BVerfG 22, 28). Im vorliegenden Fall ist es geboten, den § 7 Abs. 1 Nr. 4 BKGG über seinen zu engen Wortlaut hinaus auf Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes im weiteren Sinne anzuwenden, bei denen sich die sinngemäße Anwendung besoldungsrechtlicher Vorschriften über Kinderzuschläge nicht erst durch eine Verweisung auf eine auf das Besoldungsrecht weiterverweisende tarifvertragliche Regelung, sondern durch eine direkte Verweisung auf das Besoldungsrecht im Einzelarbeitsvertrag ergibt. Dem steht nicht entgegen, wie die Revision meint, daß es sich bei § 7 Abs. 1 Nr. 4 BKGG um eine Norm handelt, die das allgemeine Prinzip der staatlichen Kindergeldgewährung durchbricht und daher als Ausnahmevorschrift zu verstehen ist. Auch Ausnahmevorschriften können entgegen der Auffassung der Revision entsprechend angewendet werden. Das ist nicht nur statthaft, sondern sogar geboten, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Grundgedanke auf andere, ausdrücklich nicht geregelte Fälle paßt (BSG 10, 244, 247 und 14, 238, 242) und – wie hier – kein Grund dafür ersichtlich ist, daß das Gesetz den zu beurteilenden Tatbestand bewußt und gewollt nicht in die Regelung einbezogen hat.
Nach allen hat somit das LSG zu Recht die Kläge unter Abänderung des Urteils des SG Köln vom 5. Januar 1966 abgewiesen. Die Revision des Klägers muß daher nach § 170 Abs. 1 SGG zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Unterschriften
Schmitt, Mellwitz, Dr. Heußner
Fundstellen