Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufnahme in den Haushalt. Bewertung der Unterhaltsleistungen. überwiegender Unterhalt
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Feststellung des Tatbestandsmerkmals der überwiegenden Unterhaltsleistung in § 2 Abs 1 S 1 Nr 7 Alt 2 BKGG ist wie im übrigen Sozialversicherungsrecht und im Familienrecht der tatsächliche Wert der Betreuungsleistungen in voller Höhe als Unterhaltsleistung zu berücksichtigen. Ein Anhaltspunkt für die Bewertung der Betreuungsleistungen ergibt sich aus den Mitteln, die üblicherweise für häuslichen oder außerhäuslichen Ersatz aufzuwenden wären, wenn die Betreuungsleistung durch die Eltern entfiele.
Orientierungssatz
1. Für das Tatbestandsmerkmal der Aufnahme in den Haushalt sind die tatsächlichen Umstände maßgebend, unter denen das Kind lebt, wo es untergebracht ist und wo es betreut wird. Das gilt auch dann, wenn die Kosten für den Lebensunterhalt des Kindes von anderer Seite getragen werden. Die Gründe, aus denen ein Kind in einen Haushalt nicht, in einen anderen Haushalt jedoch aufgenommen worden ist, spielen dabei keine Rolle.
2. Der Unterhalt eines Kindes, soweit er als Tatbestandsvoraussetzung für Ansprüche nach dem BKGG bedeutsam ist, besteht nicht allein in dem rein finanziellen Aufwand für den Lebensunterhalt, sondern umfaßt daneben auch die notwendigen Betreuungs- und Erziehungsleistungen mit, die dem Kind zugewendet werden.
3. Bei der Bewertung des Unterhalts ist der tatsächliche Wert der Betreuungsleistungen als Unterhaltsleistung zu berücksichtigen (vgl BSG 29.10.1981 10/8b RKg 8/80 = SozR 5870 § 3 Nr 3).
4. Macht das Gesetz einen Anspruch von einer überwiegenden Unterhaltsleistung abhängig, so kann diese Tatbestandsvoraussetzung nur dadurch festgestellt werden, daß zunächst der Geldwert der nicht finanziellen Leistungen - also der Betreuung und Erziehung - ermittelt und sodann geprüft wird, ob die erbrachten Leistungen mehr als die Hälfte des Gesamtunterhalts betragen (vgl BSG 29.10.1981 10/8b RKg 8/80 = SozR 5870 § 3 Nr 3).
5. Die Erwägungen, daß ein Großvater die persönliche Betreuung seines Enkelkindes durch die Eltern dadurch ermöglicht, daß er den gesamten finanziellen Lebensbedarf der Familie deckt, kann nicht dazu führen, daß allein damit die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs 1 S 1 Nr 7 BKGG erfüllt sind.
6. Eine tatsächliche Aufnahme in den Haushalt kann durch eine finanzielle Leistung nicht ersetzt werden. Der überwiegende Unterhalt, der dem Kind geleistet werden muß, wird ebenfalls nicht durch Zahlungen für den finanziellen Lebensbedarf der Eltern und des Kindes ersetzt.
Normenkette
BKGG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7, § 3 Abs. 2; BGB § 1606 Abs. 3
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Kindergeld für seine Enkeltochter S. (S.) für die Zeit von September 1979 bis Juni 1980.
Der Kläger war bis Mai 1977 bei dem beklagten Land beschäftigt und trat dann in den Ruhestand. Er wohnt mit seiner Ehefrau in G. Ab Januar 1975 bezog er Kindergeld für seine drei ehelichen Kinder. Der älteste Sohn W. (W.) studierte an der Technischen Universität H. Er ist seit 1977 verheiratet. Aus der Ehe ging die am 31. Oktober 1977 geborene Tochter S. hervor. W. wohnt mit seiner Familie in Hannover und erhielt auf seinen Antrag für S. bis einschließlich Juni 1980 von der beigeladenen Bundesanstalt für Arbeit Kindergeld. Seine Ehefrau ist nicht berufstätig; auch W. hatte kein eigenes Einkommen. In der streitigen Zeit von September 1979 bis Juni 1980 erhielt W. von seinem Vater, dem Kläger, einen monatlichen Geldbetrag von 1.300,-- DM. Im Juni 1980 beendete er sein Studium und ist seit dem 1. Juli 1980 berufstätig; er erhält seitdem von seinem Arbeitgeber für S. Kindergeld.
Im März 1980 beantragte der Kläger, ihm ab September 1979 Kindergeld unter Berücksichtigung seiner Enkeltochter S. zu gewähren, weil er seitdem den vollen Unterhalt der Familie seines Sohnes W. trage. Die Beklagte lehnte diesen Antrag ab (Bescheid vom 14. Mai 1980 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 1980).
Das Sozialgericht (SG) Hannover hat mit seinem Urteil vom 3. September 1981 die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht Niedersachsen (LSG) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 29. Juni 1983). Es hat zur Begründung ua ausgeführt, die Berufung des Klägers sei zulässig, jedoch unbegründet, weil der Kläger als Großvater keinen vorrangigen Anspruch auf Kindergeld für sein Enkelkind S. habe. Er habe es nicht in seinem Haushalt aufgenommen gehabt. Selbst wenn er S. überwiegend unterhalten habe, gehe der Anspruch des leiblichen Vaters, in dessen Haushalt das Kind lebe, dem Anspruch des Großvaters vor. Im übrigen habe aber der Kläger S. in der streitigen Zeit nicht überwiegend unterhalten, denn die dem Kind erbrachten persönlichen Leistungen im Haushalt und die Betreuung, Versorgung und Beaufsichtigung seien mindestens ebenso hoch zu bewerten wie die Geldleistungen des Klägers.
Mit seiner - von dem LSG zugelassenen - Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 2 Abs 1 Nr 7 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) Er habe den gesamten Unterhalt der Familie seines Sohnes getragen und damit auch den überwiegenden Unterhalt seines Enkelkindes bestritten, so daß er vorrangig bezugsberechtigt sei. Bei der Bemessung des überwiegenden Unterhalts dürften die persönlichen Betreuungsleistungen nicht schematisch daran gemessen werden, welche Kosten eine berufsmäßige Kraft verursache, die die Betreuungsleistungen anstelle der Eltern übernehmen würde. Der Wert solcher Leistungen müsse vielmehr nach den Lebensumständen der Familie bemessen werden. Im übrigen seien aber die Betreuungsleistungen der Mutter, mit welcher Höhe man sie auch immer bewerte, allein ihm, dem Kläger, zuzurechnen, weil er der Mutter anstelle seines primär hierzu verpflichteten Sohnes durch die Gewährung von Barunterhalt an die Familie der Mutter das Erbringen der Betreuungsleistungen faktisch erst ermöglicht habe.
Der Kläger beantragt, die Urteile der Vorinstanzen und den Bescheid des Landes Niedersachsen vom 14. Mai 1980 idF des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 1980 aufzuheben und das beklagte Land zu verurteilen, dem Kläger Kindergeld zu gewähren von September 1979 bis Juni 1980 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung seines Enkelkindes S. S.; hilfsweise, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Niedersachsen zurückzuverweisen.
Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die beigeladene Bundesanstalt für Arbeit stellt keinen Antrag.
Der beigeladene W. S. schließt sich dem Antrag des Klägers an.
Die Beteiligten sind übereinstimmend damit einverstanden, daß der Senat durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das LSG hat seine gegen das klagabweisende Urteil des SG gerichtete Berufung zu Recht zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Kindergeld in der streitigen Zeit für seine Enkeltochter S.
Die Berufung des Klägers war zulässig, obwohl sie nur den Anspruch auf Kindergeld für einen bereits abgelaufenen Zeitraum betraf (§ 27 Abs 2 BKGG) und das SG die Berufung nicht zugelassen hatte (§ 150 Nr 1 SGG), weil das SG die notwendige Beiladung (§ 75 Abs 2 SGG) des Sohnes des Klägers und der Bundesanstalt für Arbeit unterlassen und der Kläger diesen Mangel gerügt hatte (§ 150 Nr 2 SGG). Die Entscheidung darüber, ob ein Enkelkind bei einem Großelternteil zu berücksichtigen (§ 2 Abs 1 Nr 7 BKGG) und dieser gegenüber einem leiblichen Elternteil vorrangig bezugsberechtigt ist (§ 3 Abs 2 BKGG), wirkt sich unmittelbar auf den Anspruch des leiblichen Elternteils aus; dieser Anspruch hängt von dem Bestehen oder Nichtbestehen des Anspruchs des Großelternteils ab. Eine Entscheidung kann deshalb nur einheitlich gegenüber Beiden ergehen. Für den Fall, daß nicht der Kläger den Kindergeldanspruch für sein Enkelkind hat, sondern ein leiblicher Elternteil - hier der Sohn W. - ist nicht das beklagte Land, sondern die Bundesanstalt für Arbeit als Kindergeldkasse leistungspflichtiger Träger, so daß die Entscheidung auch ihr gegenüber unmittelbar Rechtswirkungen auslöst.
Der Kläger hatte S. in der streitigen Zeit nicht in seinen Haushalt aufgenommen (§ 2 Abs 1 Nr 7 - 1. Alternative - BKGG). Sie lebte vielmehr bei ihren Eltern, die nach den nicht angegriffenen Feststellungen des LSG einen eigenen, von dem der Großeltern getrennten und auch räumlich entfernten Haushalt führten. Für das Tatbestandsmerkmal der Aufnahme in den Haushalt sind die tatsächlichen Umstände maßgebend, unter denen das Kind lebt, wo es untergebracht ist und wo es betreut wird. Das gilt auch dann, wenn die Kosten für den Lebensunterhalt des Kindes von anderer Seite getragen werden. Die Gründe, aus denen ein Kind in einen Haushalt nicht, in einen anderen Haushalt jedoch aufgenommen worden ist, spielen dabei keine Rolle. Anders als bei ehelichen, für ehelich erklärten, an Kindes statt angenommenen und nichtehelichen Kindern (§ 2 Abs 1 Nrn 1 bis 4 BKGG) verlangt das Gesetz - offenbar wegen des fehlenden oder entfernteren Verwandtschaftsverhältnisses - bei Stiefkindern, Pflegekindern sowie Enkeln und Geschwistern eine Aufnahme in den Haushalt (§ 2 Abs 1 Nrn 5 bis 7 - 1. Alternative - BKGG), weil nur bei der erstgenannten Gruppe unterstellt wird, daß die Kinder persönlich betreut werden; bei Pflegeeltern, Stiefeltern, Großeltern und Geschwistern dagegen nicht. Hierin wird die Zielsetzung des Kindergeldrechts deutlich, die in der Begünstigung der Familien besteht, in denen Kinder dauernd leben. Derjenige, der Kindern eine Heimstatt bietet und sich um ihr persönliches Wohl sowie um ihre Erziehung kümmert, soll für die damit verbundenen finanziellen, mindestens aber persönlichen Opfer einen Ausgleich von der Gesellschaft erhalten (BVerfGE 22, 163, 169, 173; 23, 258, 263, 264; BSG SozR 5870 § 3 Nr 3). Enkel und Geschwister werden allerdings auch berücksichtigt, wenn sie der Berechtigte überwiegend unterhält (§ 2 Abs 1 Nr 7 - 2. Alternative - BKGG); eine Aufnahme in den Haushalt ist dann nicht erforderlich. Hier kann eine ausschließlich finanzielle Leistung für die Berücksichtigung ausreichen.
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob - wie das LSG annimmt - ein Enkelkind, das von seinen Großeltern überwiegend unterhalten wird, das aber im Haushalt seiner leiblichen Eltern lebt, nach § 2 Abs 1 Nr 7 BKGG (als Zählkind) nicht zu berücksichtigen ist oder doch wenigstens entsprechend der Regelung in § 3 Abs 2 Satz 2 BKGG sich auch hier die Rangfolge der Bezugsberechtigten nach § 3 Abs 2 Satz 1 BKGG zugunsten des leiblichen Elternteils ändert. Denn der Kläger hat S. nicht überwiegend unterhalten, so daß sie weder nach der 1. noch nach der 2. Alternative des § 2 Abs 1 Nr 7 BKGG bei ihm berücksichtigt werden kann.
Vor allem aus der oben genannten Zweckbestimmung des Kindergeldes folgt, daß der Unterhalt eines Kindes, soweit er als Tatbestandsvoraussetzung für Ansprüche nach dem BKGG bedeutsam ist, nicht allein in dem rein finanziellen Aufwand für den Lebensunterhalt besteht, sondern daneben auch die notwendigen Betreuungs- und Erziehungsleistungen mit umfaßt, die dem Kind zugewendet werden. Der erkennende Senat hat in dem zu § 3 Abs 3 BKGG ergangenen Urteil vom 29. Oktober 1981 (SozR 5870 § 3 Nr 3) eingehend unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG, der obersten Gerichtshöfe des Bundes und die übereinstimmende Auffassung des Schrifttums dargelegt, daß bei der Bewertung des Unterhalts der tatsächliche Wert der Betreuungsleistungen als Unterhaltsleistung zu berücksichtigen ist. Ebensowenig wie im Rahmen der Bewertung der Unterhaltsleistungen der beiden ehelichen Elternteile (§ 3 Abs 3 BKGG) Anlaß besteht, dem Begriff des "Unterhalts" eine andere Bedeutung zu geben als in anderen Regelungen des BKGG, des übrigen Sozialversicherungsrechts und des Familienrechts, gilt das auch für § 2 Abs 1 Nr 7 BKGG für den überwiegenden Unterhalt von Großeltern.
Macht das Gesetz einen Anspruch von einer überwiegenden Unterhaltsleistung abhängig, so kann diese Tatbestandsvoraussetzung nur dadurch festgestellt werden, daß zunächst der Geldwert der nicht finanziellen Leistungen - also der Betreuung und Erziehung - ermittelt und sodann geprüft wird, ob die erbrachten Leistungen mehr als die Hälfte des Gesamtunterhalts betragen (BSG vom 29. Oktober 1981, aaO). Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, daß die finanziellen Leistungen regelmäßig den Betreuungsleistungen gleichwertig sind. Wenn § 1606 Abs 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) davon ausgeht, daß - jedenfalls bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen einer Familie - die Betreuungsleistungen der Mutter dem finanziellen Unterhaltsbeitrag des verdienenden Vaters gleichwertig sind, so kann das bei Betreuungsleistungen von Eltern im Verhältnis zu finanziellen Unterhaltsleistungen von Großeltern nicht in gleicher Weise gelten. Wenn aber schon eine solche Bewertung im Verhältnis von Betreuungs- und finanziellen Leistungen von Eltern zulässig und erforderlich ist, um einen überwiegenden Unterhalt des einen oder anderen Teils feststellen zu können (vgl BSG aaO unter Hinweis auf BVerfGE 17, 1, 16), ist das im Verhältnis von Betreuungsleistungen von Eltern zu finanziellen Unterhaltsleistungen von Großeltern um so mehr geboten. Nur in dieser Weise können ungleichartige Leistungen zueinander in Beziehung gesetzt werden. Nach der vom BVerfG vertretenen und von dem erkennenden Senat geteilten Auffassung (vgl SozR 5870 § 3 Nr 3) ist der wirtschaftliche Wert der Betreuungsleistung in voller Höhe anzurechnen, wobei sich ein natürlicher Anhaltspunkt für die Bewertung aus den Mitteln ergibt, die üblicherweise für häuslichen oder außerhäuslichen Ersatz aufzuwenden wären, wenn die Betreuungsleistung durch die Eltern entfiele (vgl zur Bewertung der Unterhaltsleistung einer Ehefrau und Mutter im Rahmen des § 844 Abs 2 BGB das Urteil des BGH vom 10. April 1979 in NJW 1979 1501, 1502).
Dabei kann nicht - wie der Kläger meint - die wirtschaftliche Lage der Familie für den Wert der Betreuungsleistungen ausschlaggebend sein. Der objektive Wert dieser Leistungen, auf den es bei der Feststellung des überwiegenden Unterhalts allein ankommen kann, hängt nämlich nicht davon ab, ob diese Leistungen etwa im Wege der Nachbarschaftshilfe oder durch andere Institutionen kostenlos oder nur mit geringem Kostenaufwand erbracht werden könnten.
Das LSG hat - entsprechend diesen Grundsätzen - den Wert der Unterhaltsleistungen der Eltern mit etwa 500.-- bis 600.-- DM monatlich festgestellt, wobei es das Lebensalter des Kindes und den erforderlichen Zeitaufwand berücksichtigt hat. Gegen diese Feststellung hat der Kläger keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben. Nach der weiteren Feststellung des LSG überstieg die finanzielle Leistung des Klägers für den Unterhalt von S. diesen Betrag auch dann nicht, wenn man die eigenen Vorstellungen des Klägers über die Verteilung der geleisteten 1.300,-- DM auf die Familienmitglieder zugrunde legt.
Der Anspruch des Klägers läßt sich schließlich auch nicht aus dem Runderlaß Nr 375/74 des Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit zu § 2 RdNr 2.174 aE herleiten, wonach ausnahmsweise von der Aufnahme eines Enkelkindes in den Haushalt der Großeltern ausgegangen werden könne, wenn das Enkelkind mit seinen Eltern zusammen getrennt von den Großeltern lebt, die Großeltern aber den Lebensunterhalt sowohl der Kinder, als auch der Enkelkinder in vollem Umfang oder in einem Umfang bestreiten, bei dem der Beitrag der Eltern nur unwesentlich ist. Hierin ist nur ein besonderer Fall des überwiegenden Unterhalts zu sehen; andernfalls würde sich die Bewertung dieser Fallgestaltung nicht mit § 2 Abs 1 Nr 7 BKGG in Übereinstimmung bringen lassen. Soweit also von dem vollen Lebensunterhalt des Enkelkindes die Rede ist, kann darunter nur der gesamte Unterhalt im oben genannten Sinne verstanden werden. Die Erwägungen, daß ein Großvater die persönliche Betreuung seines Enkelkindes durch die Eltern dadurch ermöglicht, daß er den gesamten finanziellen Lebensbedarf der Familie deckt, kann nicht dazu führen, daß allein damit die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs 1 Nr 7 BKGG erfüllt sind. Eine tatsächliche Aufnahme in den Haushalt kann durch eine finanzielle Leistung nicht ersetzt werden. Der überwiegende Unterhalt, der dem Kind geleistet werden muß, wird ebenfalls nicht durch Zahlungen für den finanziellen Lebensbedarf der Eltern und des Kindes ersetzt. Zutreffend hat das LSG in diesem Zusammenhang ausgeführt, daß bei einer derartigen Betrachtungsweise der überwiegende Unterhalt als allein maßgebliches Tatbestandsmerkmal nur unter Berücksichtigung rein finanzieller Leistungen beurteilt und die Betreuungsleistungen mindestens unterbewertet würden, wenn nicht gar völlig unberücksichtigt blieben. Im Ergebnis müßte also auch bei einer derartigen Fallgestaltung die finanzielle Leistung des Großvaters an die Familie so hoch sein, daß mit dem auf das Enkelkind entfallenden Anteil sowohl dessen finanzieller Lebensbedarf als auch der Wert der ihm zugewandten Betreuungsleistungen der Eltern überwiegend abgedeckt ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen