Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankengeldanspruch. Arbeitsunfähigkeit. Wiedergewährung von Krankengeld. neue Blockfrist
Orientierungssatz
1. Für die Beurteilung der Frage, ob Arbeitsunfähigkeit vorliegt, ist die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit maßgebend.
2. Die "Einheit des Versicherungsfalls", aus der sich der rechtliche Zusammenhang ergeben könnte, setzt voraus, daß die während einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aufgetretene Krankheit innerhalb der 26-Wochen-Frist des § 183 Abs 1 S 2 RVO zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Der rechtliche Zusammenhang mit einem früheren Versicherungsfall wird auch dann gelöst, wenn eine zunächst eingetretene Arbeitsunfähigkeit eine Unterbrechung von 26 Wochen erfährt (vgl BSG vom 28.4.1981 3 RK 12/80 = BSGE 51, 287, 289).
Normenkette
RVO § 182 Abs 1 Nr 2, § 183 Abs 1 S 2
Verfahrensgang
LSG Hamburg (Entscheidung vom 17.04.1986; Aktenzeichen VI KRBf 5/85) |
SG Hamburg (Entscheidung vom 11.12.1984; Aktenzeichen 21 KR 51/83) |
Tatbestand
Streitig ist die Wiedergewährung von Krankengeld in weiteren Dreijahreszeiträumen - sogenannten Blockfristen - im Sinne von § 183 Abs 2 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO).
Der 1941 geborene Kläger war von 1960 an bei verschiedenen Firmen als Kraftfahrer beschäftigt. In den Jahren 1972 bis 1975 hatte er als Arbeitnehmer der Firma D. mit einem Lkw, den er selber be- und entladen mußte, Kaffeesäcke zu transportieren. Vom 11. August 1975 bis 2. August 1976 bezog er Arbeitslosengeld. Die anschließende Beschäftigung als Kraftfahrer in der Hausexpedition der Firma N. wurde als mißglückter Arbeitsversuch angesehen, nachdem ihn sein behandelnder Arzt wegen eines Wirbelsäulensyndroms ab 24. August 1976 arbeitsunfähig geschrieben hatte. Die AOK Hamburg zahlte ihm Krankengeld bis 15. Februar 1978. Nach erneutem Bezug von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe wurde er vom 10. November bis 1. Dezember 1980 im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme als Gartenbauhelfer bei der Baubehörde der Freien und Hansestadt Hamburg beschäftigt. Ab 2. Dezember 1980 bescheinigte ihm sein behandelnder Arzt Arbeitsunfähigkeit wegen einer Osteochondrose und Spondylosis der Lendenwirbelsäule. Nun gewährte ihm die beklagte Betriebskrankenkasse Krankengeld bis zum 31. Mai 1982. Anschließend erhielt er von der Beigeladenen Sozialhilfe.
Die Landesversicherungsanstalt (LVA) Hamburg bewilligte dem Kläger nach erfolgreicher Eignungsprüfung und einer Vorschulung von April bis zum 11. August 1986 ab 12. August 1986 eine Umschulung zum Bürokaufmann. Vorausgegangen waren ärztliche Begutachtungen, die ua zu dem Ergebnis gelangten, daß der Kläger als Kraftfahrer nicht mehr einsetzbar sei, im übrigen aber alle leichten bis mittelschweren Arbeiten vollschichtig verrichten könne. Ein vom Kläger zum wiederholten Male gestellter Rentenantrag war im Januar 1982 abgewiesen, diese Entscheidung aber angefochten worden.
Am 24. August 1982 beantragte der Kläger die Wiedergewährung von Krankengeld. Er stützte sich auf Atteste seines behandelnden Arztes, wonach Arbeitsunfähigkeit wegen Osteochondrose und Spondylosis deformans der Lendenwirbelsäule, Leberzellschaden und Herzbeschwerden bestehe. Nach Beiziehung der in vorangegangenen Verfahren, insbesondere im Rechtsstreit gegen die LVA erstatteten ärztlichen Gutachten lehnte die Beklagte den Antrag ab (Bescheid vom 15. November 1982). Den Widerspruch des Klägers wies sie ebenfalls zurück (Bescheid vom 9. Februar 1983). Zur Begründung gab sie an, der Kläger könne noch leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten vollschichtig verrichten; er sei daher in der Lage, eine Tätigkeit als Gartenbauhelfer oder - im Hinblick auf die Kürze dieser Beschäftigung - eine andersgeartete mittelschwere Tätigkeit auszuüben.
Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) abgewiesen. Es stützt sich vor allem auf gutachtliche Stellungnahmen des Facharztes für Chirurgie Dr. H.. Dieser ärztliche Sachverständige sei schon in seinem Gutachten vom 27. Mai 1984 - erstattet in dem Klageverfahren 16 J 139/82 - zu dem Schluß gekommen, daß der Kläger noch alle leichten bis mittelschweren und zeitweise auch noch schwere Arbeiten zu verrichten in der Lage sei, wenn ein laufendes Bücken, Heben und Tragen von schweren Lasten vermieden werden könne. Dieser Zustand habe schon am 1. Juni 1982 vorgelegen. Dem Kläger sei eine Beschäftigung als Gartenbauhelfer oder eine ähnlich geartete Beschäftigung möglich gewesen. Wie der ärztliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung des Gerichts ergänzend ausgeführt habe, hätte der Kläger aus chirurgischer Sicht auch in der Zeit nach 1975 weiterhin als Kraftfahrer arbeiten können. Arbeitsunfähigkeit habe daher am 24. August 1982 nicht vorgelegen. Sie sei auch nicht innerhalb von 26 Wochen nach der letzten Krankengeldzahlung am 31. Mai 1982 eingetreten. Damit sei der notwendige Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit und dem Versicherungsfall gelöst. Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit könne ein Krankengeldanspruch nur durch ein Versicherungsverhältnis mit Krankengeldberechtigung begründet werden. Ein solches Versicherungsverhältnis sei bisher nicht entstanden.
Im Berufungsverfahren hat der Kläger beantragt, die Beklagte dem Grunde nach zu verurteilen, Krankengeld für 78 Wochen ab 24. August 1982 - Beginn der 3. Blockfrist - und für die Zeit vom 24. August 1985 bis 9. März 1986 - in der 4. Blockfrist - zu zahlen. Er beanstandet, das SG habe die Arbeitsunfähigkeit nach rentenrechtlichen Gesichtspunkten beurteilt. Die Auffassung, er habe auch weiter als Kraftfahrer tätig sein können, widerspreche den Beurteilungen seines behandelnden Arztes und des Vertrauensarztes der Betriebskrankenkasse N.. Die Beschäftigung im Rahmen der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme dürfe nicht herangezogen werden, sie sei einem mißglückten Arbeitsversuch gleichzustellen.
Nach der Sachverständigenvernehmung des Arztes für innere Medizin Dr. S. hat das Landessozialgericht (LSG) die Berufung zurückgewiesen. Aufgrund der beigezogenen ärztlichen Unterlagen und der Ausführungen von Dr. S. hat es festgestellt, daß sich am Wirbelsäulenleiden des Klägers seit 1980 im wesentlichen nichts geändert habe. Ein diskutierter Leberzellschaden und eine Koronarinsuffizienz hätten sich zu keiner Zeit objektivieren lassen. Durch das Wirbelsäulenleiden sei der Kläger zwar in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt, aber durchaus in der Lage gewesen, alle leichten und mittelschweren Arbeiten vollschichtig zu verrichten, ausgenommen solche Arbeiten, bei denen überwiegend mittelschwere Lasten zu heben und zu tragen sind. Bezüglich der zuletzt ausgeübten Beschäftigung als Kraftfahrer, bei der der Kläger das Fahrzeug habe be- und entladen müssen, sei er sicherlich als arbeitsunfähig anzusehen. Der Kläger sei aber auf ähnlich geartete Tätigkeiten zu verweisen. Auch für Kraftfahrer gebe es Stellungen, bei denen keine schweren oder mittelschweren körperlichen Arbeiten anfallen. Der Kläger wäre ohne weiteres in der Lage gewesen, zB die Tätigkeit eines Kurierfahrers auszuüben. Das gleiche gelte für die Tätigkeit als Gartenbauhelfer. Diese Tätigkeit sei nicht ausschließlich mit schweren und mittelschweren Arbeiten verbunden.
Mit der Revision rügt der Kläger, das LSG habe den Begriff der Arbeitsunfähigkeit unrichtig angewandt (§ 183 Abs 2 Satz 1 RVO) und sein Urteil beruhe auf ungenügenden Feststellungen (§ 163 iVm §§ 103 und 106 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-). Es sei unrichtig, alle Tätigkeiten innerhalb einer Berufsgruppe als ähnlich anzusehen. Zur Bestimmung der Ähnlichkeit komme es darauf an, daß bei den zu vergleichenden Sachverhalten typische Einzelheiten übereinstimmen. Eine Verweisung sei nur bei Übereinstimmung der typischen Merkmale der Tätigkeiten zulässig. Die Beschreibung der Tätigkeit des Kraftfahrers durch das LSG werde dem Berufsbild des Kraftfahrers nicht gerecht. Der Fahrer und Transporteur von leichten Gegenständen werde als Ausfahrer bezeichnet, der Fahrer auf Abruf als Kurierfahrer - dessen Wirkungskreis meist örtlich auf das Stadtgebiet beschränkt sei - und der Fahrer von Personen als Chauffeur. Unter der Berufsgruppe der "Fahrer" würden einzelne Fahrtätigkeiten zusammengefaßt, die nicht als ähnlich bezeichnet werden könnten. Zur Klärung der Frage, ob er im Beruf des Gartenbauhelfers arbeitsfähig gewesen sei, komme es darauf an, welche Merkmale diesen Beruf ausfüllen. Das Berufungsurteil enthalte keine Hinweise, worauf die Kenntnisse des Gerichts über den Beruf des Gartenbauhelfers fußen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 17. April 1986 und das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 11. Dezember 1984 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 15. November 1982 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 1983 zu verurteilen, ihm ab 24. August 1982 und vom 24. August 1985 bis 9. März 1986 Krankengeld zu zahlen, hilfsweise, den Rechtsstreit an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 9. Dezember 1986 - 8 RK 27/84 - und vom 15. November 1984 - 3 RK 21/83 -. Das BSG halte eine Verweisung auf eine leichtere Tätigkeit als Fahrer im Güternahverkehr, beispielsweise als Ausfahrer von Arzneimitteln, für denkbar. Auch die vom LSG genannte Tätigkeit eines Kurierfahrers stelle daher eine Verweisungstätigkeit dar. Eine Differenzierung, wie sie der Kläger für erforderlich halte, habe das BSG nicht vorgenommen. Selbst wenn der Kläger während seiner dreiwöchigen Tätigkeit als Gartenbauhelfer schwere und mittelschwere Arbeiten habe verrichten müssen, könne er auf andere leichte bis mittelschwere Arbeiten im Gartenbaubereich verwiesen werden. Insoweit habe das LSG unterlassen dürfen, festzustellen, welche Handgriffe der Kläger im einzelnen ausgeführt habe.
Die Beigeladene schließt sich dem Vortrag und dem Antrag des Klägers an. Sie bezieht sich auf die Entscheidung des BSG vom 9. Dezember 1986 - 8 RK 12/85 -, die in einem gleichgelagerten Fall ergangen sei.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg.
Das Berufungsurteil ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Revisionsrügen sind unbegründet.
Das LSG verneint eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers in den streitbefangenen Zeiten aufgrund seiner Feststellungen, daß sich am Wirbelsäulenleiden des Klägers seit 1980 im wesentlichen nichts geändert hatte, durch dieses Leiden zwar die Leistungsfähigkeit des Klägers eingeschränkt war, er aber durchaus alle leichten und mittelschweren Arbeiten vollschichtig verrichten konnte, ausgenommen nur solche Arbeiten, bei denen überwiegend mittelschwere Lasten zu heben und tragen sind. Das LSG stellt ferner fest, daß es für Kraftfahrer Stellungen gibt, bei denen keine schweren und mittelschweren Arbeiten anfallen. Diese Tatsachenfeststellungen sind vom Kläger nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffen worden, von ihnen hat daher auch das Revisionsgericht auszugehen (§ 163 SGG).
Die Einwendungen des Klägers gegen die rechtlichen Folgerungen des LSG greifen nicht durch. Auf die vom Kläger geforderte Differenzierung innerhalb der Berufsgruppe der Kraftfahrer kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Es wäre allerdings anders, wenn der Kläger wegen seines Krankheitszustandes eine bestimmte Tätigkeit innerhalb der Berufsgruppe der Kraftfahrer hätte aufgeben müssen. Der Revision ist zuzustimmen, daß es innerhalb dieser Berufsgruppe verschiedene Tätigkeiten gibt, die nicht ohne weiteres als gleichgeartet angesehen werden können, zB die Tätigkeiten eines Fernfahrers oder Fahrers im Nahverkehr sowie die vom Kläger genannten Tätigkeiten als Ausfahrer, Kurierfahrer und Chauffeur (vgl BSGE 57, 227 = SozR 2200 § 182 RVO Nr 96). Der Kläger kann jedoch nicht geltend machen, die von ihm früher ausgeübte Tätigkeit als Lkw-Fahrer verbiete eine Verweisung auf solche Tätigkeiten der gleichen Berufsgruppe, die nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und auch nicht mit Heben und Tragen überwiegend mittelschwerer Lasten verbunden sind. Für die Beurteilung der Frage, ob Arbeitsunfähigkeit vorliegt, ist die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit maßgebend. Der Kläger stützt den erhobenen Anspruch auf eine seit dem 24. August 1976 fortbestehende Arbeitsunfähigkeit. Maßgebend wäre demnach die vor dem 24. August 1976 ausgeübte Erwerbstätigkeit. Dabei handelte es sich jedoch um eine Beschäftigung von nur drei Wochen Dauer - als Kraftfahrer in der Hausexpedition der Firma N.-, die als mißglückter Arbeitsversuch angesehen wurde. Vorher bezog der Kläger nahezu ein volles Jahr Arbeitslosengeld. Auf die diesem Leistungsbezug vorangegangene Beschäftigung bei der Firma D. - Transport von Kaffeesäcken mit Be- und Entladen des Lkw - kann nicht zurückgegriffen werden, denn zwischen dieser Beschäftigung und der später bescheinigten Arbeitsunfähigkeit ist ein rechtlicher Zusammenhang nicht mehr herzustellen. Dafür genügt es nicht, daß das im Vordergrund stehende Wirbelsäulenleiden schon lange Zeit vor dem Arbeitslosengeldbezug bestanden hatte. Die "Einheit des Versicherungsfalls", aus der sich hier allein der rechtliche Zusammenhang ergeben könnte, setzt voraus, daß die während der versicherungspflichtigen Beschäftigung aufgetretene Krankheit innerhalb der 26-Wochen-Frist des § 183 Abs 1 Satz 2 RVO zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Der rechtliche Zusammenhang mit einem früheren Versicherungsfall wird auch dann gelöst, wenn eine zunächst eingetretene Arbeitsunfähigkeit eine Unterbrechung von 26 Wochen erfährt (vgl BSGE 51, 287, 289 ff = SozR 2200 § 183 RVO Nr 36).
Die beklagte Krankenkasse ist auch nicht deshalb zur Wiedergewährung von Krankengeld in der 3. und 4. Blockfrist - ab 24. August 1982 und ab 24. August 1985 - verpflichtet, weil in der 1. und 2. Blockfrist Krankengeld gewährt worden war. Die Krankenkasse hat bei Beginn einer jeden weiteren Blockfrist über den Anspruch auf Krankengeld auch dann ohne Bindung an frühere Krankengeldbewilligungen zu entscheiden, wenn der Krankheitszustand des Versicherten sich nicht geändert hat (BSG SozR 2200 § 183 RVO Nr 51). Für den vorliegenden Rechtsstreit ist deshalb auch ohne Bedeutung, daß die früher zuständigen Krankenkassen bei ihren Entscheidungen eventuell von der Tätigkeit des Klägers bei der Firma D. - Transport von Kaffeesäcken mit Be- und Entladen des Lkw - ausgegangen sind.
Der Kläger kann sich schließlich nicht auf die Rechtsprechung des BSG berufen, nach der ein Anspruch auf Krankengeld nicht dadurch beeinträchtigt wird, daß sich der Versicherte beim Arbeitsamt arbeitslos meldet (BKK 1983, 310, 312; SozR 4100 § 158 AFG Nr 6; KVRS A-2360/18 = USK 8415). Diese Rechtsprechung besagt, daß eine Meldung beim Arbeitsamt an einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit und einem sich daraus eventuell ergebenden Anspruch auf Wiedergewährung von Krankengeld nichts ändert. Im vorliegenden Fall wurde jedoch die Arbeitsunfähigkeit, auf die sich der Kläger bezieht, erst nach dem Arbeitslosengeldbezug vom 11. August 1975 bis 2. August 1976 festgestellt. Es geht hier also nicht um die Auswirkungen einer Arbeitslosmeldung auf eine zur Zeit der Meldung bestehende Arbeitsunfähigkeit.
Der umstrittene Krankengeldanspruch kann auch nicht aus der Beschäftigung des Klägers als Gartenbauhelfer vom 10. November bis 1. Dezember 1980 hergeleitet werden. Es ist nicht zu entscheiden, ob das schon deshalb nicht möglich ist, weil diese Beschäftigung im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme ausgeübt wurde. Das LSG nimmt an, daß der Kläger als Gartenbauhelfer nicht arbeitsunfähig gewesen sei. Insoweit beanstandet zwar die Revision nicht ohne Grund, es fehle an Feststellungen, die diese Annahme rechtfertigen. Aber selbst dann, wenn man unterstellt, der Kläger sei in den streitbefangenen Zeiten als Gartenbauhelfer arbeitsunfähig gewesen, stünde ihm der geltend gemachte Krankengeldanspruch nicht zu. Die Arbeitsunfähigkeit als Gartenbauhelfer hätte nämlich in diesem Falle schon bei Aufnahme der Beschäftigung am 10. November 1980 bestanden. Es wäre deshalb ein mißglückter Arbeitsversuch anzunehmen, der einen Leistungsanspruch nach § 206 RVO nicht begründet (BSG SozR 2200 § 165 RVO Nr 33). Nach den Feststellungen des LSG hatte sich am Wirbelsäulenleiden des Klägers seit 1980 im wesentlichen nichts geändert. Dementsprechend muß auch die Arbeitsfähigkeit des Klägers als Gartenbauhelfer in den hier fraglichen Zeiträumen - während der dreiwöchigen Beschäftigung Ende 1980 und während der streitigen Anspruchszeiten - gleichbeurteilt werden. Vom Kläger wird zudem auch nicht eine während seiner Tätigkeit als Gartenbauhelfer eingetretene, sondern eine seit 24. August 1976 bestehende Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht. Die Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit, die seinen Einsatz als Gartenbauhelfer in Frage stellen, sollen bereits 1976 eine Beschäftigung als Lkw-Fahrer ausgeschlossen haben.
Der Kläger konnte in der hier streitigen Zeit auch keinen neuen Anspruch auf Krankengeld erwerben. Er war nicht mehr mit Anspruch auf Krankengeld versichert.
Die Revision war aus diesen Gründen zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen