Entscheidungsstichwort (Thema)
Künstlersozialabgabe. Abgabepflicht dem Grunde nach. Museum. Kunstmuseum. technisches Museum. wissenschaftliches Museum. Ausstellungsstuck. Kunst. Typisierung. Praktikabilität
Leitsatz (amtlich)
Auch ein Museum, das keine Kunstwerke, sondern allein landwirtschaftliche Maschinen und Geräte früherer Zeiten ausstellt, ist dem Grunde nach Künstlersozialabgabepflichtig.
Normenkette
KSVG §§ 24-25
Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 08.10.1993; Aktenzeichen L 4 Kr 1754/92) |
SG Stuttgart (Entscheidung vom 17.09.1992; Aktenzeichen S 10 Kr 1902/91) |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8. Oktober 1993 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin als Betreiberin eines landwirtschaftlichen Museums dem Grunde nach der Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) unterliegt.
Die Klägerin, eine Universität, unterhält als eine ihrer Einrichtungen das Deutsche Landwirtschaftsmuseum. Dort werden landwirtschaftliche Geräte und Maschinen verschiedener Zeitepochen ausgestellt. Die durch das Museum veranlaßten Kosten werden aus dem Etat der Klägerin bestritten. Eintrittsgelder für den Besuch des Museums werden nicht erhoben; sie sind zwar erwünscht, werden aber nicht verlangt. Leistungen selbständig tätiger Künstler oder Publizisten werden nach den Angaben der Klägerin vom Museum nicht in Anspruch genommen. Die Beklagte stellte fest, daß die Klägerin seit 1. Januar 1983 zum Kreis der abgabepflichtigen Unternehmen nach dem KSVG gehöre (Bescheid vom 6. Juli 1990; Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 1991). Mit Urteil vom 17. September 1992 hob das Sozialgericht (SG) Stuttgart den Bescheid der Beklagten auf, da die Klägerin das Museum nicht als Unternehmen iS des § 24 Abs. 1 KSVG betreibe; es fehle insoweit an einer nachhaltig auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten Tätigkeit. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 8. Oktober 1993). Es hat angenommen, daß die Klägerin ein „Museum” iS des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSVG betreibe. Sie sei auch Unternehmerin iS des KSVG. Auf eine Einnahmeerzielungsabsicht komme es ohnehin nur für die Zeit vor dem 1. Januar 1989 an. Aber selbst dieses Merkmal sei erfüllt gewesen, da die Aufrechterhaltung des Museums der Erzielung von Einnahmen diene. Dabei sei es unerheblich, ob die Klägerin im allgemeinen Eintrittsgelder erhebe, oder ob sie die Entrichtung eines Entgelts generell nur als angenehmen Nebeneffekt betrachte. Jedenfalls würden Einnahmen in nicht unbeträchtlicher Höhe erzielt. Darüber hinaus diene das Museum vor allem der Ausbildung der Studenten; den ihr übertragenen Bildungsauftrag erfülle die Klägerin auch mit Hilfe des Museums. Die Zuweisung der von ihr insgesamt benötigten Haushaltsmittel durch das Land könne die Klägerin nur dadurch sicherstellen, daß sie ein vollständiges Ausbildungsprogramm anbiete. Das reiche aus, um den Zweck der Einnahmenerzielung zu bejahen. Es sei nicht erheblich, ob die Einnahmen des Museums kostendeckend seien oder nicht, da eine Gewinnerzielungsabsicht ebensowenig erforderlich sei wie die unmittelbare Erzielung von Einnahmen.
Mit ihrer – vom LSG zugelassenen – Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 24 KSVG sowie einen Verstoß gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze.
§ 24 KSVG sei verletzt, da das LSG den Begriff des Unternehmers iS dieser Vorschrift verkannt habe. Für den Unternehmerbegriff komme es auf das Kriterium der Einnahmeerzielungsabsicht an. Entgegen der Auffassung des LSG genüge insoweit die Entgegennahme von freiwillig entrichteten Eintrittsgeldern nicht. Die Klägerin betreibe das „Deutsche Landwirtschaftsmuseum”, um ihren agrarwissenschaftlichen Studenten in anschaulicher Art und Weise Lehrinhalte zu vermitteln. Die Ausstellung sei für die Öffentlichkeit zwar zugänglich; dies geschehe jedoch nicht, um Einnahmen zu erzielen. Bei den der Klägerin zufließenden Haushaltsmitteln des Landes handele es sich nicht um Einnahmen. Das Landwirtschaftsmuseum falle bei einer am Sinn und Zweck des KSVG ausgerichteten Auslegung nicht unter den Museumsbegriff des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSVG. Das KSVG wolle nur die Vermarkter von Kunst und Publizistik erfassen. Der Begriff des Museums iS des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSVG müsse deshalb auf solche Einrichtungen eingeschränkt werden, die zumindest einen gewissen Bezug zur Kunst bzw Publizistik iS des KSVG auf weisen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8. Oktober 1993 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. September 1992 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat die – vermutlich versehentliche – zweimalige fristgerechte Berufungseinlegung der Beklagten zu Recht als eine Berufung behandelt und hierüber einheitlich entschieden (BGH NJW 1966, 1753, 1754; BFH DB 1984, 2391; Peters/Sautter/Wolff, Komm zur SGb, § 143 RdNr. 44; Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫, 5. Aufl, Vor § 143 RdNr. 2 a).
Die Klägerin ist dem Grunde nach zur Künstlersozialabgabe verpflichtet. Sie betreibt ein Museum und gehört deshalb zum Kreis der abgabepflichtigen Unternehmen. In der Zeit vom 1. Januar 1983 bis 31. Dezember 1988 waren nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 KSVG vom 27. Juli 1981 (BGBl I 705) – KSVG 1981 –, Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts, die ua Museen betreiben, zur Künstlersozialabgabe verpflichtet. Seit dem 1. Januar 1989 bestimmt § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSVG idF des Gesetzes zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2606) – KSVG 1989 –, daß zur Künstlersozialabgabe ein Unternehmer verpflichtet ist, der ua ein Museum betreibt.
Die Klägerin ist Unternehmerin iS der vorgenannten Regelungen. Der erkennende Senat hat es als ausreichend angesehen, daß die Kunstverwertung im Zusammenhang mit der Erfüllung von Aufgaben steht, die aus Haushaltszuweisungen, Beiträgen oder anderen Einnahmen finanziert werden (SozR 3-5425 § 24 Nr. 6 und 8). Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzung. Denn ihr werden auch für das Betreiben des Museums Haushaltsmittel zugewiesen. Darüber hinaus vereinnahmt sie Eintrittsgelder für den Besuch des Museums. Daß diese auf freiwilliger Basis entrichtet werden, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht von Bedeutung.
Die Klägerin betreibt mit dem Deutschen Landwirtschaftlichen Museum ein Museum iS des § 24 Abs. 2 Nr. 2 KSVG 1981 bzw § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSVG 1989, obgleich sie dort allein landwirtschaftliche Maschinen und Geräte früherer Zeiten ausstellt. Eine Beschränkung des Begriffs „Museum” allein auf Kunstmuseen oder jedenfalls eine Ausklammerung solcher Museen, die ausschließlich technische oder wissenschaftliche Sammlungen enthalten, läßt der Wortlaut der Vorschriften nicht zu. Unter einem Museum wird im allgemeinen Sprachgebrauch ein Institut verstanden, in dem Kunstwerke sowie kunstgewerbliche, wissenschaftliche oder technische Sammlungen aufbewahrt oder ausgestellt werden (vgl Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Bd. 4, S 1832). Das von der Klägerin betriebene Museum erfüllt diese Begriffsmerkmale. Es entspricht auch der von der Beklagten mitgeteilten Definition des Begriffs Museum durch den Deutschen Museumsbund. Dieser versteht unter einem Museum eine aus erhaltenswerten, kultur- und naturhistorischen Objekten bestehende Sammlung, die zumindest teilweise regelmäßig als Ausstellung der Öffentlichkeit zugänglich ist, gemeinnützigen Zwecken dient und keine kommerzielle Struktur und Funktion hat sowie eine fachbezogene (etwa kulturhistorische, historische, naturkundliche, geografische) Konzeption aufweist. Es muß weiter fachlich geleitet, seine Objektsammlung muß fachmännisch betreut und wissenschaftlich ausgewertet werden können; hinzukommen muß eine eindeutige Bildungsfunktion der Schausammlung des Museums. Danach ist das von der Klägerin betriebene Deutsche Landwirtschaftliche Museum nicht, wie die Revision annimmt, nur wegen der selbst gewählten Bezeichnung als Museum anzusehen.
Hätte der Gesetzgeber den Museumsbegriff nicht in diesem umfassenden Sinn verstanden, sondern auf Kunstmuseen beschränkt wissen wollen, so hätte es nahegelegen, dies durch die Verwendung des Begriffs „Kunstmuseum” deutlich zu machen oder dem umfassenden Begriff Museum einen einschränkenden Klammerzusatz (zB ausgenommen wissenschaftliche, technische und geschichtliche Museen) hinzuzufügen, wie er dies bei Theatern im Hinblick auf Filmtheater getan hat.
Eine Einschränkung des Kreises der dem Grunde nach abgabepflichtigen Museen durch Herausnahme derjenigen Museen, deren Sammlungen keine Kunstwerke oder publizistischen Leistungen enthalten, ist weder im Hinblick auf den Gesetzeszweck noch wegen verfassungsrechtlicher Vorgaben geboten. Die Künstlersozialabgabe soll es der Künstlersozialkasse im Zusammenhang mit dem Bundeszuschuß ermöglichen, den Beitrag der versicherungspflichtigen Künstler und Publizisten um einen fiktiven Arbeitgeberbeitrag aufzustocken. Die „professionellen Vermarkter” sollen mit der Künstlersozialabgabe ähnlich wie Arbeitgeber an der Finanzierung der Sozialversicherungsbeiträge der selbständigen Kulturschaffenden beteiligt werden (BT-Drucks 9/26 S 17; vgl zum ganzen auch BSG SozR 5425 § 25 Nr. 6). Die Abgabepflicht findet ihre Rechtfertigung darin, daß die von selbständigen Kulturschaffenden erbrachten künstlerischen und publizistischen Leistungen zumeist erst durch das Zusammenwirken mit einem Vermarkter dem Endabnehmer zugänglich werden und der Vermarkter in diesem System eine Funktion einnimmt, die innerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses derjenigen eines Arbeitgebers entspricht (vgl BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr. 1). Als Vermarkter sieht das KSVG 1989 in erster Linie die in § 24 Abs. 1 aufgeführten Unternehmen an die typischerweise und entsprechend dem Zweck ihres Unternehmens künstlerisch und publizistische Leistungen verwerten (BT-Drucks 11/2964 S 18). Im KSVG 1981 entsprach dem der in § 24 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 enthaltene Katalog. Das KSVG 1981 enthielt allerdings im Gegensatz zum KSVG 1989 noch keinen Auffangtatbestand für nicht typische Kunstverwerter, die ein Unternehmen betreiben, das im Katalog nicht aufgeführt ist, aber dennoch zur Abgabepflicht herangezogen wird, wenn es nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten erteilt, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke des Unternehmens zu nutzen (§ 24 Abs. 2 KSVG 1989). Unternehmer, deren Tätigkeitsbereich einem der in § 24 Abs. 1 KSVG 1989 aufgeführten Unternehmen nicht zugeordnet werden kann, sind danach nur abgabepflichtig, wenn sie künstlerische oder publizistische Leistungen regelmäßig in Anspruch nehmen. Museen sind ohne Einschränkung im Katalog der typischen Kunstverwerter in § 24 Abs. 1 KSVG 1989 (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 KSVG 1981) aufgeführt.
Welche Beweggründe den Gesetzgeber hierzu veranlaßt haben, kann den Materialien zum KSVG 1981 und 1989 (insbesondere BT-Drucks 8/3172 und 11/2964) nicht entnommen werden. Es ist jedoch wenig wahrscheinlich, daß der Gesetzgeber von Verwertungsformen ausgegangen ist, die allein bei Kunstmuseen vorliegen können. Dies sind etwa der Kauf von Bildern und Plastiken, um sie in die Sammlung des Museums aufzunehmen, oder die Mitwirkung von Künstlern bei Ausstellungen. Derartige Formen der Verwertung künstlerischer Leistungen sind für Galerien oder den Kunsthandel typisch; Kunstmuseen nehmen Werke lebender Künstler dagegen eher in relativ geringem Umfang in Anspruch. Es ist nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber dies nicht berücksichtigt und er Museen nur wegen des relativ selten vorkommenden Ankaufs von Bildern lebender Künstler als typische Vermarkter von Kunst angesehen hat. Hierfür dürften vielmehr in erster Linie andere Verwertungsvorgänge maßgebend gewesen sein. Hierzu zählen künstlerische Leistungen, die im Zusammenhang mit der Präsentation des Museums in Anspruch genommen werden. Dies sind etwa die Ausgestaltung von Sammlungen oder Ausstellungen, fachkundige Einführungen oder die Ausarbeitung von Katalogen und anderem Begleitmaterial. Die Inanspruchnahme von Künstlern für derartige Aufgaben ist nicht auf Kunstmuseen beschränkt; sie findet auch bei Museen statt, deren Ausstellungsstücke keinen Bezug zur Kunst haben. Daß es Museen gibt, wie das von der Klägerin betriebene Deutsche Landwirtschaftliche Museum, die selbst derartige Leistungen nicht in Anspruch nehmen, verpflichtete den Gesetzgeber nicht zu einer Differenzierung. Er konnte vielmehr von typischen Erscheinungsformen von Museen ausgehen; zumal sich für eine generelle Abgrenzung derjenigen Museen, die weder für ihre Sammlungen selbst noch für deren Präsentation künstlerische Leistungen in Anspruch nehmen, kaum allgemein gültige Kriterien aufstellen lassen.
Der Gesetzgeber kann sich grundsätzlich bei einer Regelung am Regelfall orientieren; er ist nicht gehalten, für Spezialfälle Sonderbestimmungen zu treffen, zumal wenn dies die Praktikabilität einer Regelung gefährden würde (so die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: BVerfGE 17, 337, 354; 27, 220, 230; 36, 237, 246 f; 60, 253, 301). Die Notwendigkeit einer typisierenden Regelung rechtfertigt eine Ungleichbehandlung nur dann nicht, wenn deren wirtschaftliche Folgen in einem Mißverhältnis zu den mit ihr verbundenen Vorteilen stehen oder wenn eine dem Gleichheitssatz besser entsprechende Typisierung genausogut möglich gewesen wäre (BVerfGE 48, 227, 239). Letzteres ist in bezug auf die Verwertung von Kunst durch Museen nicht erkennbar. Die wirtschaftlichen Folgen der durch die Einbeziehung aller Museen in den Katalog des § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG 1989 (bzw § 24 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 KSVG 1981) durch den Gesetzgeber vorgenommenen Typisierung sind für die Klägerin minimal. Sie hat lediglich bis zum 31. März für das vorangegangene Jahr auf einem Vordruck der Beklagten zu erklären, daß sie keine Leistungen selbständiger Künstler und Publizisten in Anspruch genommen hat (sog Nullmeldung). Selbst diese Meldung wird ihr entsprechend einer Verwaltungsübung der Beklagten, nach der Abgabepflichtige von der jährlichen Meldepflicht befreit werden, wenn sie für mehr als drei aufeinanderfolgende Jahre Nullmeldungen abgegeben haben, inzwischen erlassen.
Der nur unerheblichen Beeinträchtigung der Klägerin durch die Erfassung als grundsätzlich abgabepflichtiges Unternehmen steht ein erheblicher Verlust an Praktikabilität gegenüber, der einträte, wenn das Gesetz solche Museen von der Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 KSVG 1989 ausnähme, bei denen es zu keiner Verwertung von Kunst im dargestellten Sinn kommt. Hierdurch würde angesichts der großen Zahl der in Betracht kommenden Einrichtungen nicht nur die Erfassung der Abgabepflichtigen erheblich erschwert, sondern die Beurteilung der Abgabepflicht hinge im Einzelfall auch oft von einer Prognose des zukünftigen Verhaltens des Museums ab (vgl hierzu BSG SozR 5425 § 24 Nr. 3). Der Gesetzgeber durfte deshalb schon aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität typisieren und war nicht verpflichtet, technische und wissenschaftliche Museen aus dem Kreis der grundsätzlich Abgabepflichtigen Unternehmen iS von § 24 Abs. 1 KSVG 1989 bzw § 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 KSVG 1989 auszunehmen.
Die Zugehörigkeit der Klägerin zum Kreis der Unternehmer, die typischerweise künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, genügt, um ihre Abgabepflicht dem Grunde nach feststellen zu können. Die tatsächliche Inanspruchnahme solcher Leistungen gegen Entgelt gehört nicht zum Tatbestand der Abgabepflicht nach § 24 KSVG (BSG SozR 5425 § 24 Nr. 3). Die Tatsache, daß die Klägerin künstlerische oder publizistische Leistungen bislang noch nicht in Anspruch genommen hat und dies auch in Zukunft nicht beabsichtigt, steht ihrer Heranziehung als dem Grunde nach abgabepflichtiges Unternehmen nicht entgegen, sondern führt nur zur Abgabenfreiheit im Rahmen von § 25 KSVG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 1049508 |
Breith. 1996, 220 |
SozSi 1997, 79 |