Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Ausschluss der Familienversicherung. Überschreiten des zulässigen Gesamteinkommens durch monatlich gezahlte steuerpflichtige Beträge einer Abfindung des Arbeitgebers nach ordentlicher Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Leitsatz (amtlich)
Die monatlich gezahlten Beträge einer Abfindung des Arbeitgebers nach ordentlicher Kündigung des Arbeitsverhältnisses zählen, soweit sie steuerpflichtig sind, zum Gesamteinkommen iS des § 16 SGB 4 und schließen bei Überschreiten des maßgebenden Grenzbetrages des § 10 Abs 1 S 1 Nr 5 Halbs 1 SGB 5 die Familienversicherung aus.
Normenkette
SGB IV § 16; SGB V § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Hs. 1; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, § 3 Nr. 9, § 19 Abs. 1, § 24 Nr. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 3. November 2004 geändert.
Das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 20. März 2003 wird aufgehoben, soweit es den Bescheid der Beklagten vom 14. September 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. April 2001 aufgehoben und der Feststellungsklage stattgegeben hat. Insoweit wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger ¼ der außergerichtlichen Kosten für alle Rechtszüge zu erstatten.
Tatbestand
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger in der Zeit vom 8. September 2000 bis 31. Oktober 2001 in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert war.
Der im Oktober 1941 geborene und im Land Brandenburg lebende Kläger war seit Mai 1959 bis zum 31. Dezember 1997 bei einem Elektrostahlwerk beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung des Arbeitgebers unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist. Wegen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses erhielt der Kläger auf Grund einer Betriebsvereinbarung ab 1. Januar 1998 eine in monatlichen Teilbeträgen gezahlte Abfindung, auf die Arbeitslosengeld (Alg) und Beihilfen öffentlicher Stellen angerechnet wurden, wenn sie wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes gewährt und für den gleichen Zeitraum bewilligt wurden. Während des Bezugs von Alg vom 1. Januar 1998 bis 7. September 2000 war der Kläger bei der beklagten Krankenkasse pflichtversichert. Ab September 2000 bis zum Beginn einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 1. November 2001 betrugen die Abfindungszahlungen monatlich 4.492 DM.
Den Antrag des Klägers vom September 2000, auf Grund der Mitgliedschaft seiner beigeladenen Ehefrau für ihn die Familienversicherung festzustellen, lehnte die Beklagte am 14. September 2000 wegen der monatlich gezahlten Abfindung ab und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. April 2001 zurück. Die Familienversicherung sei ausgeschlossen, weil die Entlassungsabfindung als Einnahme beim Gesamteinkommen zu berücksichtigen sei.
Das Sozialgericht (SG) hat mit Urteil vom 20. März 2003 ua den Bescheid vom 14. September 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. April 2001 aufgehoben und festgestellt, dass ab dem 8. September 2000 Familienversicherung bei der beigeladenen Ehefrau bestand. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 3. November 2004 insoweit zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ua ausgeführt, der Kläger sei vom 8. September 2000 bis 31. Oktober 2001 familienversichert gewesen. Das Gesamteinkommen habe die nach § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) maßgebende Grenze von einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) nicht überschritten, weil die Einkünfte des Klägers die in den Jahren 2000 und 2001 geltenden Grenzbeträge nicht erreicht hätten. Die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährte Abfindung rechne nicht zum Gesamteinkommen, weil sie keinen Arbeitsentgeltanteil enthalte und damit kein Arbeitsentgelt iS von § 14 SGB IV sei. Als Entschädigung für den Verlust des sozialen Besitzstands komme der Abfindung eine besondere Zweckbindung zu, die es verbiete, sie nach § 240 SGB V der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen. Deshalb könne sie auch nicht zu den in § 16 SGB IV iVm § 2 Abs 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) genannten Einkünften gerechnet werden.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte sinngemäß die Verletzung des § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V und § 16 SGB IV. Es gebe keine gesetzliche Grundlage, für die Prüfung der Voraussetzungen der Familienversicherung bei der Feststellung des Gesamteinkommens von der steuerlichen Betrachtung abzuweichen. Danach seien die monatlichen Abfindungszahlungen zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile des LSG für das Land Brandenburg vom 3. November 2004 und des SG Neuruppin vom 20. März 2003 abzuändern und die Klage gegen den Verwaltungsakt vom 14. September 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. April 2001 sowie die Feststellungsklage abzuweisen.
Der Kläger und die Beigeladene haben keine Anträge gestellt.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das SG den Verwaltungsakt der Beklagten vom 14. September 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. April 2001 aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger familienversichert ist, und das LSG insoweit die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat zutreffend die Feststellung der Familienversicherung abgelehnt.
1. Im Revisionsverfahren war nur noch über die Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt vom 14. September 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. April 2001 sowie die Feststellungsklage zu entscheiden, nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung die Revision hierauf beschränkt hat. Zwar war Gegenstand des Widerspruchs-, Klage- und Berufungsverfahrens auch die von der Beklagten durch weitere Bescheide festgestellte Höhe der zur freiwilligen Krankenversicherung des Klägers zu zahlenden Beiträge; die Beklagte hat jedoch während des Revisionsverfahrens diese Bescheide aufgehoben.
2. Der Kläger war im Zeitraum vom 8. September 2000 bis 31. Oktober 2001 bereits deshalb nicht gemäß § 10 Abs 1 Satz 1 SGB V familienversichert, weil die Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 5 Halbsatz 1 SGB V nicht vorlagen. Sein Gesamteinkommen überschritt in diesem Zeitraum die für die Familienversicherung geltenden Einkommensgrenzen. Der Betrag der monatlichen Abfindungszahlungen war bei der Ermittlung des Gesamteinkommens zu berücksichtigen.
Nach § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 5 Halbsatz 1 SGB V setzt die Familienversicherung des Ehegatten eines Versicherten ua voraus, dass kein Gesamteinkommen erzielt wird, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschreitet. Gesamteinkommen iS dieser Vorschrift ist das in § 16 SGB IV definierte Gesamteinkommen, denn die Vorschriften des SGB IV gelten nach § 1 Abs 1 SGB IV ua für die gesetzliche Krankenversicherung. Danach ist das Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte iS des Einkommensteuerrechts (Halbsatz 1). Es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen (Halbsatz 2). Nach § 2 Abs 1 Satz 1 EStG unterliegen ua Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Nr 4) der Einkommensteuer. Sie zählen abzüglich der Werbungskosten (§ 2 Abs 2 Nr 2, §§ 8 bis 9a EStG) zur Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts und damit zum Gesamteinkommen (vgl Urteile des Senats vom 22. Mai 2003 – B 12 KR 13/02 R – BSGE 91, 83 = SozR 4-2500 § 10 Nr 2, jeweils RdNr 5, und vom 25. August 2004 – B 12 KR 36/03 R – USK 2004-20 = juris Nr KSRE 096891518). Gemäß § 2 Abs 1 Satz 2 EStG bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24 EStG, zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören.
a) Die dem Kläger monatlich gezahlten Abfindungsbeträge waren steuerrechtlich Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit.
Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit iS des § 19 EStG sind nicht nur der laufende Lohn, sondern auch Einmalzahlungen, wie zB eine vom Arbeitgeber gezahlte Entlassungsentschädigung. Dies folgt aus § 24 Nr 1 EStG. Danach gehören zu den Einkünften iS des § 2 Abs 1 EStG auch Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt worden sind; die unter § 24 EStG zu subsumierenden Entschädigungen bilden keine selbstständige Einkunftsart (vgl Urteil des Bundesfinanzhofs ≪BFH≫ vom 16. Oktober 2002 – XI R 71/00 – BFHE 200, 544, 545 f). Vom Arbeitgeber gezahlte Entlassungsentschädigungen sind auch dann als einheitliche Entschädigung anzusehen, wenn sie nicht in einem einmaligen Betrag, sondern in monatlichen Teilbeträgen fortlaufend gezahlt werden (vgl Urteil des BFH vom 14. April 2005 – XI R 11/04 – BFH/NV 2005, 1772 mwN).
Um eine solche steuerrechtlich zu den Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit zu rechnende Entschädigung handelte es sich bei den dem Kläger monatlich vom ehemaligen Arbeitgeber gezahlten Beträgen. Nachdem das Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt worden war, errechneten sich nach der Betriebsvereinbarung die monatlichen Ansprüche nach dem zuletzt erzielten Nettoarbeitslohn. Sie sollten damit für die durch die Kündigung in Zukunft entgehenden Einnahmen entschädigen. Dementsprechend waren andere Zahlungen, wie zB das Alg, auf sie anzurechnen.
b) Als Abfindung wegen der Auflösung eines Dienstverhältnisses unterlagen die Zahlungen nach Ausschöpfung des Freibetrages gemäß § 3 Nr 9 EStG der Besteuerung. Es ist vom Kläger nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich, dass der für ihn geltende Freibetrag durch die bereits seit Januar 1998 erfolgten Zahlungen bis zum August 2000 noch nicht aufgezehrt gewesen sein könnte und deshalb anteilig von den ab September 2000 gezahlten Abfindungsbeträgen in den Jahren 2000 und 2001 abzuziehen wäre. Aus den vom Kläger vorgelegten Einkommensteuerbescheiden für 2000 und 2001, auf die das LSG Bezug genommen hat, ergeben sich vielmehr als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach Abzug der Werbungskosten – Arbeitnehmerpauschbeträge – von 2.000 DM die Beträge von 29.348 DM im Jahre 2000 sowie von 44.345 DM im Jahre 2001.
c) Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen scheidet die Berücksichtigung der monatlichen Abfindungszahlungen nicht deshalb aus, weil es sich nicht um Arbeitsentgelt iS des § 14 SGB IV handelt oder diese Einnahmen nicht der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder gemäß § 240 SGB V zu Grunde zu legen wären. Auch der Zweck der Zahlungen steht der Berücksichtigung nicht entgegen.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat das Gesamteinkommen iS der Regelungen über die Familienversicherung seit der Geltung des § 16 SGB IV grundsätzlich steuerrechtlich bestimmt (vgl Urteil des Senats vom 22. Mai 2003 – B 12 KR 13/02 R – BSGE 91, 83 = SozR 4-2500 § 10 Nr 2, jeweils RdNr 7, mwN). Dass die Abfindungszahlungen nicht zum Arbeitsentgelt iS von § 14 SGB IV zu rechnen sind (vgl hierzu Urteile des Senats vom 21. Februar 1990 – 12 RK 15/89 – USK 9093, und – 12 RK 20/88 – BSGE 66, 219, 220 f = SozR 3-2400 § 14 Nr 2 S 3 f), schließt deshalb entgegen der Ansicht des LSG nicht aus, sie zum Gesamteinkommen iS von § 16 SGB IV zu zählen.
Es kann dahinstehen, ob und ggf wie eine monatlich ausgezahlte Entlassungsabfindung auch unter Beachtung der bisherigen Rechtsprechung des BSG als Einnahme iS von § 240 SGB V bei der Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung zu berücksichtigen ist, denn selbst wenn sie nicht zur Beitragsbemessung heranzuziehen wäre, stünde dies ihrer Berücksichtigung beim Gesamteinkommen iS von § 16 SGB IV im Rahmen des § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 5 Halbsatz 1 SGB V nicht entgegen. Der Begriff der der Beitragsbemessung zu Grunde zu legenden Einnahmen zum Lebensunterhalt im Beitragsrecht der freiwilligen Versicherung stimmt nicht mit dem Begriff des Gesamteinkommens iS von § 16 SGB IV überein (vgl bereits zur Berücksichtigung einer Abfindung bei der Beitragsbemessung gemäß § 180 Abs 4 RVO Urteile des Senats vom 28. April 1987 – 12 RK 50/85 – SozR 2200 § 180 Nr 36 S 142 und vom 21. Februar 1990 – 12 RK 15/89 – USK 9093; vgl auch Urteil des Senats vom 22. Mai 2003 – B 12 KR 13/02 R – BSGE 91, 83 = SozR 4-2500 § 10 Nr 2, jeweils RdNr 16).
Der vom LSG angenommene Zweck der Abfindungszahlungen, für den Verlust eines sozialen Besitzstandes zu entschädigen, steht ihrer Berücksichtigung als Gesamteinkommen bei Anwendung des § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 5 Halbsatz 1 SGB V ebenfalls nicht entgegen. Im EStG, dessen Vorschriften für die Bestimmung des Gesamteinkommens maßgebend sind, ist geregelt, ob und in welchem Umfang die Zwecksetzung einer Zahlung ihrer Berücksichtigung bei den Einkünften iS des Einkommensteuerrechts hindert, diese Einkünfte also steuerfrei sind. Für Abfindungen, wie der Kläger sie erhalten hat, waren dafür bis zum Jahr 2005 in § 3 Nr 9 EStG steuerfreie Beträge differenziert festgesetzt. Diese Vorgaben des EStG für die Bestimmung der Einkünfte iS des § 2 Abs 2 EStG und damit auch des Gesamteinkommens können nicht unter Berufung auf eine bestimmte Zwecksetzung einer Zahlung außer Kraft gesetzt werden. Maßstäbe dafür, welche Zwecksetzung unabhängig von den Regelungen im EStG die Berücksichtigung beim Gesamteinkommen hindert oder nicht, bestehen nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die Grundlage auch für die Besteuerung als Einkommen ist, anders als durch Berücksichtigung der Vorschriften des EStG festgestellt werden kann. Die fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wiederum ist Bestimmungsgrund für die Versicherung nach § 10 SGB V, denn bei hinreichender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ist eine Entlastung der Familie durch die Familienversicherung nicht geboten (vgl Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Juni 1978 – 1 BvR 53/78 – SozR 2200 § 205 Nr 19 S 39).
Der Kläger kann schließlich auch nicht mit Erfolg geltend machen, bei Zahlung der Abfindung in einem Betrag etwa unmittelbar nach der Beendigung seiner Beschäftigung wäre er von der Familienversicherung nicht ausgeschlossen. Die an die Zahlungsmodalitäten anknüpfende unterschiedliche Behandlung im Rahmen der Familienversicherung ist jedoch nicht sachwidrig. Damit wird der unterschiedlichen wirtschaftlichen Situation – in einem Fall regelmäßig wiederkehrende Einkünfte, im anderen Fall Zufluss in einem Betrag – Rechnung getragen. Die Zwecksetzung mag bei beiden Leistungen gleich sein. Diese Zwecksetzung muss jedoch für die Entscheidung über die Zugehörigkeit zur Familienversicherung nicht berücksichtigt werden. Insbesondere ist es nicht geboten, die regelmäßig gezahlte Leistung wie eine einmalige für mehrere Jahre bestimmte Zahlung zu behandeln.
d) Zu Recht ist die Beklagte auch davon ausgegangen, dass der Kläger unter Berücksichtigung der monatlichen Abfindungszahlungen die maßgeblichen Einkommensgrenzen überschritten hat. Diese betrugen im Jahr 2000 im Beitrittsgebiet 630 DM (vgl § 18 Abs 2 SGB IV iVm § 2 Abs 2 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2000 vom 29. November 1999, BGBl I 2375, § 309 Abs 6 SGB V in der ab 1. April 1999 bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung des Art 3 Nr 6 des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24. März 1999, BGBl I 388) und im Jahr 2001 640 DM (vgl § 309 Abs 1 SGB V idF des Art 1 Nr 1 Buchst a des Gesetzes zur Rechtsangleichung in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 22. Dezember 1999, BGBl I 2657, § 18 Abs 1 SGB IV iVm § 2 Abs 1 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2001 vom 13. Dezember 2000, BGBl I 1710). Die monatlichen Abfindungszahlungen überschritten auch bei Abzug von 1/12 des jährlichen Arbeitnehmerpauschbetrages diese Grenzen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Fundstellen
Haufe-Index 1491800 |
BFH/NV Beilage 2006, 406 |
NWB 2006, 475 |
FA 2006, 159 |
KrV 2006, 91 |
LGP 2006, 92 |
SGb 2006, 220 |
BFH/NV-Beilage 2006, 406 |
NJOZ 2006, 1269 |