Leitsatz (amtlich)
Die Unterhaltsberechtigung eines Ehegatten im Sinne von RVO § 205 Abs 1 richtet sich auch nach der Umgestaltung des Unterhaltsrechts durch den Gleichberechtigungssatz (GG Art 3 Abs 2 in Verbindung mit GG Art 117 Abs 1) nach bürgerlichem Recht ( vergleiche jetzt BGB § 1360 nF). Danach ist im Verhältnis von Ehegatten, die beide Einkommen haben, derjenige als unterhaltspflichtig im Sinne des RVO § 205 anzusehen, der das höhere Einkommen bezieht und deshalb im allgemeinen mehr zum "angemessenen Unterhalt der Familie" BGB § 1360 a Abs 1) beizutragen hat.
Normenkette
RVO § 205 Abs. 1 Fassung: 1930-12-01; GG Art. 3 Abs. 2 Fassung: 1949-05-23; BGB § 1360 Fassung: 1896-08-18, § 1360a Fassung: 1957-06-18; GG Art. 117 Abs. 1 Fassung: 1949-05-23
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 17. Mai 1957 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
I
Der Kläger war als Behördenangestellter bei der beklagten Krankenkasse bis April 1952 pflichtversichert. Nach seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis (Regierungssekretär) war er freiwillig weiterversichert. Das Brutto-Monatsgehalt des Klägers betrug im Herbst 1955 etwa 385,-- DM.
Die Ehefrau des Klägers ist ebenfalls Beamtin (Postassistentin); ihr Monatsgehalt belief sich im Herbst 1955 auf etwa 324,-- DM. Sie war bis Ende 1955 nicht gegen Krankheit versichert.
Die beklagte Krankenkasse gewährte in der Zeit vom April 1953 bis September 1955 wiederholt kleinere Leistungen bei Erkrankungen der Ehefrau. Als sich diese aber im September 1955 krankheitshalber für etwa eine Woche in eine Frauenklinik begeben mußte, lehnte die beklagte Krankenkasse die Kostenübernahme mit der Begründung ab, die Ehefrau des Klägers sei diesem gegenüber nicht unterhaltsberechtigt, der Kläger könne daher Familienhilfe für seine Ehefrau nicht beanspruchen. Der Widerspruch des Klägers wurde von der Widerspruchsstelle der Beklagten zurückgewiesen (Bescheid vom 23.1.1956).
Mit der Klage beim Sozialgericht (SG.) Hamburg hat der Kläger beantragt, die beklagte Krankenkasse zur satzungsgemäßen Erstattung der Krankenhauskosten zu verurteilen. Das SG. hat durch Urteil vom 30. Januar 1957 der Klage stattgegeben. Die Berufung der beklagten Krankenkasse wurde vom Landessozialgericht (LSG.) Hamburg zurückgewiesen (Urteil vom 17. Mai 1957). Das LSG. hält den Anspruch des Klägers auf Familienhilfe für seine Ehefrau nach § 205 Reichsversicherungsordnung (RVO) für gerechtfertigt; die Ehefrau des Klägers sei "unterhaltsberechtigter Ehegatte" im Sinne der genannten Vorschrift. Ferner erachtet das LSG. den Anspruch des Klägers nach den Grundsätzen von Treu und Glauben für begründet: Die beklagte Krankenkasse sei an den Rechtsschein, den sie durch ihre wiederholten Leistungen bei Erkrankungen der Ehefrau habe entstehen lassen, gebunden gewesen.
Mit der - vom LSG. zugelassenen - Revision hat die beklagte Krankenkasse beantragt,
das angefochtene Urteil des LSG. Hamburg aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sie wendet sich gegen beide Begründungen des LSG.: Eine Ehefrau, die sich selbst zu unterhalten in der Lage sei, habe keinen Unterhaltsanspruch gegen den Ehemann. Die Ehefrau des Klägers könne aus ihrem Einkommen ihren Lebensunterhalt bestreiten. Der versicherte Ehemann könne daher in einem solchen Falle nicht Familienhilfe für seine Ehefrau beanspruchen. Auch die Grundsätze von Treu und Glauben könnten eine Krankenkasse nicht zur Gewährung von Leistungen verpflichten, die gegen Gesetz und Satzung verstießen.
II
Die Revision der beklagten Krankenkasse ist nicht begründet; das LSG. hat sie mit Recht als verpflichtet angesehen, die strittige Familienhilfeleistung für die Ehefrau des Klägers nach § 205 RVO - mit der hier nicht wesentlichen Ergänzung durch Abschn. II Nr. 1 des Erlasses des Reichsarbeitsministers vom 2. November 1943 (RABl. II S. 485) - zu erbringen. Von den Leistungsvoraussetzungen ist allein zweifelhaft, ob die Ehefrau des Klägers diesem gegenüber "unterhaltsberechtigt" ist. Der Begriff der Unterhaltsberechtigung ist weder in § 205 noch an anderer Stelle der RVO näher bestimmt. Die RVO übernimmt ihn als vorgegeben. Immerhin wird daraus, daß § 205 RVO allein nach der Unterhaltsberechtigung von "Ehegatten" und "Kindern" fragt, ersichtlich, daß es sich um Rechtsbeziehungen unter Familienmitgliedern handelt. Schon dieser Zusammenhang legt die Annahme nahe, daß der Begriff "Unterhaltsberechtigung" dem bürgerlichen Familienrecht entlehnt ist. Nur in diesem Rechtsbereich ist er durch eine Fülle materieller Vorschriften inhaltlich bestimmt. Das Sozialversicherungsrecht selbst bietet kaum Ansatzpunkte für eine eigenständige Ausgestaltung dieses Rechtsbegriffs.
Darüber hinaus erweist sich die Verknüpfung des Sozialversicherungsrechts mit dem Familienrecht auch nach dem Wesen der Krankenversicherung als sachlich gerechtfertigt. Wie im allgemeinen die Hinterbliebenenrenten in der Rentenversicherung hat auch die Familienhilfe der Krankenversicherung Unterhaltsersatzfunktion. Die gesetzliche Krankenversicherung will dem Versicherten mit der Familienhilfe Lasten abnehmen, die er, wäre er nicht versichert, selbst zu tragen hätte. Ob und in welchem Umfange der Versicherte insoweit Verpflichtungen hätte, bestimmt aber allein das bürgerliche Familienrecht mit seiner Unterhaltsregelung; denn Aufwendungen für Krankheit gehören unbestritten zum Unterhalt. Familienhilfe bedeutet hiernach Abnahme von Unterhaltslast durch den Versicherungsträger. Deshalb ist es nach der Zweckbestimmung der Familienhilfe durchaus sachgemäß, daß das Sozialversicherungsrecht nach der Unterhaltsberechtigung im bürgerlich-rechtlichen Sinne fragt, um die Leistungen der Familienhilfe abzugrenzen.
In diesem Sinne hat auch das Reichsversicherungsamt (RVA.) in ständiger Rechtsprechung angenommen, daß der in § 205 RVO verwendete Begriff der Unterhaltsberechtigung "dem Familienrecht des BGB entnommen und deshalb nach dessen Vorschriften zu bestimmen" ist (Grunds. Entsch. Nr. 4940 in AN. 1936 S. IV 36; ebenso Grunds. Entsch. Nr. 4450 in AN. 1932 S. IV 419 und Entsch. vom 9.11.1933 in Arbeiter-Versorgung 1934 S. 74). Demnach ist davon auszugehen, daß § 205 RVO für die inhaltliche Bestimmung des Begriffs der Unterhaltsberechtigung auf das bürgerliche Recht verweist (ebenso BSG. 6 S. 197 [203]). Unerheblich ist dabei, ob der Unterhalt anspruchsgemäß geleistet worden und ob "überwiegender Unterhalt" gewährt worden ist (vgl. BSG. Bd. 6 S. 197 [203]). Der Anspruchsvoraussetzung in § 205 Abs. 1 Satz 1 RVO ist genügt, wenn Unterhaltsberechtigung überhaupt besteht.
Nach § 1360 BGB a.F. war der Ehemann der Ehefrau gegenüber unterhaltspflichtig, auch wenn die Frau nicht bedürftig war. § 1602 BGB, wonach unterhaltsberechtigt nur ist, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, galt und gilt nur für Verwandte in gerader Linie. Wäre somit § 1360 BGB a.F. noch in seiner ursprünglichen Fassung anwendbar, so bestände kein Zweifel, daß die Ehefrau des Klägers diesem gegenüber unterhaltsberechtigt und die beklagte Krankenkasse zur Familienhilfe nach § 205 RVO verpflichtet wäre (vgl. z.B. den in der Grunds. Entsch. Nr. 5504 des RVA. behandelten Fall - AN. 1943 S. II 59 [60] -). Der hier in Rede stehende Versicherungsfall ist jedoch nach dem 31. März 1953 eingetreten. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG.) vom 18. Dezember 1953 (BVerfG. Bd. 3 S. 225) steht mit Gesetzeskraft fest, daß der Gleichberechtigungssatz des Art. 3 Abs. 2 GG nach Ablauf der in Art. 117 Abs. 1 zweiter Halbsatz GG gesetzten Frist (31. März 1953) das geltende Familienrecht geändert hat und daß "Mann und Frau auch im Bereich von Ehe und Familie gleichberechtigt" sind. Damit ist die Unterhaltsregelung des § 1360 BGB a.F. in mehrfacher Hinsicht überholt. An die Stelle der im wesentlichen einseitigen Unterhaltspflicht des Mannes und der komplizierten Unterscheidung des "ehelichen Aufwands" und des "Unterhalts" (vgl. dazu Reinicke in DRiZ. 1958, 43) ist die Verpflichtung beider Ehegatten getreten, für den Familienunterhalt gemeinsam aufzukommen. Die konkrete Anwendung des Gleichberechtigungssatzes im Unterhaltsrecht der Ehegatten zeigt § 1360 BGB in der Fassung des Gleichberechtigungsgesetzes (GleichberG) vom 18. Juni 1957 (BGBl. I S. 609). Diese Fassung ist zwar erst am 1. Juli 1958 in Kraft getreten (Art. 8 Abschn. II Nr. 4 GleichberG). Sie bringt aber nur zum Ausdruck, was nach Inkrafttreten des Gleichberechtigungssatzes im Unterhaltsrecht ohnehin schon Rechtens war. Deshalb können diese Vorschrift sowie die sonstigen unterhaltsrechtlichen Vorschriften des GleichberG inhaltlich bereits für die Zeit vor dem 1. Juli 1958 als eine den Gleichberechtigungssatz voll verwirklichende Interpretation angesehen werden (Schultz in MDR 1957, 461; Scheyhing in JZ. 1957, 741; Thiele in FamRZ. 1958, 115 [117 f.] und in Sozialgerichtsbarkeit 1958, 401 [402]; OLG. Frankfurt, Urteil vom 23.10.1957 in FamRZ. 1957, 33 [34]).
Die Umformung des bürgerlichen Familienrechts durch den Gleichberechtigungssatz zwingt zu einer neuen Auslegung des § 205 RVO Der Begriff der "Unterhaltsberechtigung" in § 205 RVO, der seine Inhaltsbestimmung in § 1360 BGB a.F. gefunden hatte, kann nunmehr dem neuen Familienrecht, das ihn als solchen im Verhältnis der - nicht getrennt lebenden - Ehegatten zueinander nicht mehr kennt, nur mittelbar entnommen werden. Die frühere Verpflichtung des einen Ehegatten, für den Unterhalt des anderen Ehegatten aufzukommen, deckt sich nicht mit der neuen Verpflichtung beider Ehegatten, zum angemessenen Familienunterhalt beizutragen (§ 1360 Satz 1 BGB n.F.) Zwar ist gelegentlich (vgl. Brühl in FamRZ. 1957, 401 [402]) die Meinung vertreten worden, die Beitragsverpflichtungen der Ehegatten nach § 1360 BGB n.F. könnten als Unterhaltsverpflichtungen im Sinne des § 205 RVO angesehen werden mit der Folge, daß praktisch jeder Ehegatte "unterhaltsberechtigt" wäre. Diese Auffassung verkennt, daß die in § 205 RVO vorausgesetzte "Unterhaltsberechtigung" eine Wechselbezüglichkeit der Ansprüche in dem Sinne, daß jeder Ehegatte gleichzeitig gegenüber dem anderen unterhaltsberechtigt ist, ausschließt. Nach § 205 RVO kann nur einer von beiden Ehegatten "unterhaltsberechtigt" sein. Dieser Grundgedanke der Familienhilfe muß beachtet werden, wenn der an sich überholte Rechtsbegriff der "Unterhaltsberechtigung" der Ehegatten gegeneinander mit den andersartigen Vorstellungen des neuen Familienunterhaltsrechts in Einklang gebracht werden soll. Damit ist im Grundsatz für den Anwendungsbereich des § 205 RVO eine ähnliche Aufgabe gestellt, wie für die Anwendung des § 844 Abs. 2 BGB, der wie § 205 RVO auf den Begriff der Unterhaltsberechtigung abstellt. In diesem Falle hat der BGH. (Urteil vom 14.12.1956 in NJW. 1957, 537) von den beiden - zu Beiträgen zum Familienunterhalt verpflichteten - Ehegatten nur denjenigen als unterhaltsverpflichtet im Sinne des § 844 Abs. 2 BGB angesehen, dessen Unterhaltsbeitrag - unter Berücksichtigung des Wertes der von einem Ehegatten geleisteten Haushaltsarbeiten - höher als der des anderen ist; nur in Höhe dieses Mehrbetrages besteht ein Unterhaltsanspruch des anderen Ehegatten im Sinne des § 844 Abs. 2 BGB. Diese Umdeutung eines unter anderen rechtlichen Voraussetzungen im Gesetz verwandten Rechtsbegriffs wird der Notwendigkeit gerecht, ihn einerseits den veränderten Bedingungen des neuen Rechts anzupassen, dabei aber andererseits seine ursprünglichen Wesensmerkmale zu wahren. Es bestehen daher keine Bedenken, den Begriff der Unterhaltsberechtigung in § 205 RVO im gleichen Sinne zu verstehen (vgl. Thiele in Sozialgerichtsbarkeit 1958 S. 401 [402]).
Hiernach ist derjenige Ehegatte "unterhaltsberechtigt" im Sinne des § 205 RVO, der in geringerem Umfange als der andere Ehegatte verpflichtet ist, zum angemessenen Unterhalt der Familie beizutragen. Der für den Umfang der Beitragsverpflichtungen der Ehegatten maßgebende angemessene Unterhalt der Familie richtet sich "nach den Verhältnissen der Ehegatten" (§ 1360 a Abs. 1 BGB n.F.), d.h. einem wesentlich durch den Lebensstil gleicher Berufskreise bestimmten objektiven Maßstab, für den das Einkommen beider Ehegatten die obere Grenze bildet (vgl. Palandt, Komm. Z. BGB 18. Aufl. Anm. 1 zu § 1360 a). Indessen braucht für die Frage der "Unterhaltsberechtigung" weder der Umfang des angemessenen Familienunterhalts noch die absolute Höhe der jeden der beiden Ehegatten treffenden Beitragsverpflichtungen festgestellt zu werden. Hierfür ist allein das Verhältnis der beiderseitigen Beitragsverpflichtungen zueinander entscheidend. Dieses Verhältnis aber bleibt grundsätzlich gleich ohne Rücksicht darauf, ob zur Bestreitung des angemessenen Familienunterhalts das Einkommen beider Ehegatten ganz oder nur teilweise benötigt wird. Die Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen, trifft beide Ehegatten verhältnismäßig nach der Höhe ihrer Einkommen (vgl. Palandt a.a.O. Anm. 3 zu § 1360 BGB). Dabei ist, falls die Ehefrau erwerbstätig ist, nicht entscheidend, ob die Ehefrau nach § 1360 Satz 2 BGB n.F. zur Erwerbstätigkeit verpflichtet ist. Ist die Ehefrau ohne diese Verpflichtung erwerbstätig, so entspricht es dem Grundgedanken des § 1360 BGB n.F., wonach die Last des Familienunterhalts gemeinsam von den Ehegatten getragen wird, daß auch die Ehefrau mit einem entsprechenden Teil ihres Arbeitseinkommens zum Familienunterhalt beiträgt. Dabei ist allerdings mit dem angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs (NJW. 1957, 537) die Einschränkung zu machen, daß die Ehefrau, die neben ihrer beruflichen Arbeit auch noch den Haushalt versorgt, ihrer Pflicht zu einem geldlichen Unterhaltsbeitrag durch Hergabe eines entsprechend geringeren Teils ihres Einkommens genügt. Notgedrungen müssen dabei Leistungen miteinander in Beziehung gebracht werden, die im Grunde inkommensurabel sind (vgl. dazu Brühl in FamRZ. 1957, 277 [279]).
In Fällen der vorliegenden Art, in denen das Arbeitseinkommen der Ehefrau unter dem des Ehemannes liegt, ist die Frage, ob die Ehefrau neben ihrer Erwerbstätigkeit auch den Haushalt führt, jedoch ohne Bedeutung; denn die dem geringeren Einkommen entsprechende niedrigere Beitragspflicht der Ehefrau würde sich dann noch um den Wert ihrer Haushaltsarbeit ermäßigen. Die Ehefrau des Klägers ist also in jedem Fall "unterhaltsberechtigt" im Sinne des § 205 RVO. Die Möglichkeit, daß nennenswerte Vermögenserträgnisse oder gar zum Verbrauch bestimmtes Vermögen vorliegen (§ 1360 BGB n.F.), darf nach der Lebenserfahrung in den bescheidenen Verhältnissen, um die es sich hier handelt, außer acht gelassen werden. Demnach hatte der Kläger einen höheren Beitrag zum Familienunterhalt als seine Ehefrau leisten müssen; sie war "unterhaltsberechtigter Ehegatte".
Zu Recht haben daher die Vorinstanzen die beklagte Krankenkasse nach § 205 RVO zur Leistung der Familienhilfe für verpflichtet erachtet. Ob die Beklagte auch, wie das LSG. hilfsweise erwogen hat, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben im Hinblick auf die bisher von ihr gewährte Familienhilfe zur Leistung verpflichtet wäre, braucht der Senat bei dieser Sachlage nicht zu entscheiden.
Die Revision der beklagten Krankenkasse ist somit unbegründet und zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen