Leitsatz (amtlich)
1. Ist die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt worden, beginnt die Ausschlußfrist des § 141e Abs 1 S 2 AFG ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Arbeitnehmers mit diesem Beschluß.
2. Die Nachfrist des § 141e Abs 1 S 3 AFG beginnt, sobald der Arbeitnehmer bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt Kenntnis von dem Insolvenzereignis hätte haben können (Abgrenzung zu BSG 1977-10-20 12 RAr 93/76 = BSGE 45, 85 = SozR 4100 § 141e Nr 1).
Leitsatz (redaktionell)
Zur Antragstellung für die Gewährung von Konkursausfallgeld; die Berufung auf eine Ausschlußfrist, die vom Arbeitsamt zu beachten ist, verstößt nicht gegen Treu und Glauben.
Normenkette
AFG §§ 141b, 141e Abs. 1 S. 2 Fassung: 1979-07-23, S. 3 Fassung: 1979-07-23; BGB § 276 Fassung: 1896-08-18
Verfahrensgang
Hessisches LSG (Entscheidung vom 14.12.1981; Aktenzeichen L 10 Ar 66/81) |
SG Darmstadt (Entscheidung vom 11.11.1980; Aktenzeichen S 3 Ar 100/80) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger Konkursausfallgeld (Kaug) zu gewähren hat, obwohl er seinen Antrag nicht innerhalb der Ausschlußfrist des § 141e Abs 1 Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) gestellt hat.
Der Kläger hatte 1979 bei der M.KG eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt. Für Januar und Februar 1979 stand ihm noch restliches Arbeitsentgelt in Höhe von 1.164,20 DM zu. Hierüber stellte der Einsatzleiter des Unternehmens einen Verrechnungsscheck aus, der jedoch nicht eingelöst werden konnte.
Am 11. April 1979 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers einen Mahnbescheid gegen die Gesellschaft. Am 14. Mai 1979 erging ein Vollstreckungsbescheid über die streitige Summe. Nach dem Pfändungsprotokoll des Gerichtsvollziehers vom 30. Juli 1979 verlief die Pfändung ergebnislos. In diesem Protokoll ist vermerkt: "Ich habe den Schuldner selbst nicht angetroffen, sondern Frau A. M. Die Angetroffene erklärte, daß die Fa. M.KG hier keine Geschäftsräume unterhält und auch noch nie unterhalten hat. Beim Amtsgericht Darmstadt soll ein Konkursverfahren anhängig sein - 61 N 25/79 -".
Der Kläger beantragte am 3. September 1979 einen weiteren Mahnbescheid über dieselbe Summe gegen den persönlich haftenden Gesellschafter W. M. (M.). In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Darmstadt wurde ein Vergleich geschlossen. Bei dem Versuch der Vollstreckung stellte sich heraus, daß M. kein pfändbares Vermögen hatte.
M. hatte am 20. April 1979 die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft beantragt, die mit dem Beschluß des Amtsgerichts Darmstadt vom 27. Juni 1979 mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgelehnt wurde. Am 10. Oktober 1979 wurde die M.KG in das Schuldnerverzeichnis eingetragen.
Der Kläger beantragte am 7. Februar 1980 die Gewährung von Kaug. Von der Insolvenz seines ehemaligen Arbeitgebers habe er erst durch das mit Anschreiben vom 27. Dezember 1979 übersandte Protokoll des Amtsgerichts Groß-Gerau vom 10. Dezember 1979 erfahren.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit ihrem Bescheid vom 23. April 1980 ab, weil der Kläger die Ausschlußfrist von zwei Monaten versäumt habe. Er habe durch das Pfändungsprotokoll vom 30. Juli 1979 erfahren, daß beim Amtsgericht Darmstadt unter dem Aktenzeichen 61N25/79 ein Konkursverfahren anhängig sein sollte. Durch Rückfrage hätte er feststellen können, daß am 27. Juni 1979 die Eröffnung des Konkursverfahrens abgelehnt worden sei. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 13. Juni 1980 zurück.
Das Sozialgericht (SG) Darmstadt hat mit seinem Urteil vom 11. November 1980 die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 14. Dezember 1981). Es sei zwar nicht nachzuweisen, daß der Kläger die zweimonatige Ausschlußfrist, die mit dem Tage des Ablehnungsbeschlusses begonnen habe, aus von ihm zu vertretenden Gründen versäumt habe. Der Kläger habe seinen Antrag aber nicht innerhalb der weiteren Zweimonatsfrist nach Wegfall des Hindernisses gestellt, denn er sei jedenfalls am 3. September 1979 im Besitz des Pfändungsprotokolls vom 30. Juli 1979 gewesen. Bei der erforderlichen zumutbaren Sorgfalt hätte er spätestens ab Mitte Oktober 1979 wissen können, daß die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe daher die weitere Zweimonatsfrist zu laufen begonnen und sei deshalb Mitte Dezember 1979 abgelaufen gewesen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Ausschlußfristen des § 141e Abs 1 AFG sei grundsätzlich nicht möglich. Es handele sich dabei um materiell-rechtliche Voraussetzungen des Kaug-Anspruchs, nicht jedoch um verfahrensrechtliche Fristen. Die Berufung der Beklagten auf die von Amts wegen zu beachtende Fristversäumnis verstoße auch im Falle des Klägers nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben. Daß die übrigen Voraussetzungen für den streitigen Kaug-Anspruch erfüllt seien, stehe der Ablehnung wegen Versäumung der Antragsfrist nicht entgegen. Ein Rechtsmißbrauch könne insoweit nur angenommen werden, wenn die Behörde vorsätzlich die Versäumung der Ausschlußfrist herbeigeführt habe oder nunmehr eine Haltung einnehme, die mit ihrem früheren Verhalten, das den Antragsteller vernünftigerweise von der Fristwahrung abgehalten habe, unvereinbar sei, oder wenn die versäumte Frist für den Versicherungsträger von geringer Bedeutung sei und ganz erhebliche langfristig wirksame Interessen des Versicherten auf dem Spiele stünden. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Schließlich habe der Kläger auch keinen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch gegen die Beklagte. Diese habe keine ihr dem Kläger gegenüber obliegende Betreuungspflicht verletzt.
Mit seiner von dem LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 141e AFG. Im Sinne von § 141e Abs 1 Satz 3 sei das Hindernis erst dann weggefallen, wenn der Antragsteller positive Kenntnis von dem Versicherungsfall erlangt habe. Dies sei aber erst Ende Januar 1980 der Fall gewesen, was er unter Beweis gestellt habe. Er habe sich entsprechend § 141e Abs 4 um die Durchsetzung seiner rückständigen Arbeitsentgeltansprüche bemüht und habe deshalb die Versäumung der Antragsfrist nicht zu vertreten. Dann sei es aber nicht folgerichtig, wenn das LSG davon ausgehe, daß das Hindernis Mitte Oktober 1979 weggefallen sei, weil er bei Anwendung der im Verkehr üblichen und zumutbaren Sorgfalt zu dieser Zeit Kenntnis von dem Ablehnungsbeschluß hätte haben können. Habe sich der Arbeitnehmer um seine Ansprüche bemüht, so trete das Interesse der Beklagten gegenüber dem berechtigten Interesse des Antragstellers zurück.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 14. Dezember 1981 und des Sozialgerichts Darmstadt vom 11. November 1980 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. April 1980 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 1980 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Konkursausfallgeld in Höhe von 1.164,20 DM zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie trägt vor, ein Hindernis im Sinne von § 141e Abs 1 Satz 3 AFG sei nicht erst dann weggefallen, wenn der Antragsteller positive Kenntnis von der Ablehnung eines Konkursverfahrens erhalte. Ebenso wie eine Nachfrist nur dann gewährt werden könne, wenn der Antragsteller die Versäumung der Antragsfrist nicht zu vertreten habe, müsse ein Wegfall des Hindernisses schon dann bejaht werden, wenn der Antragsteller es zu vertreten habe, daß ihm das Insolvenzereignis nicht bekannt geworden sei.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das LSG hat die gegen das klagabweisende Urteil des SG gerichtete Berufung des Klägers zu Recht zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger kein Kaug zu gewähren, weil er seinen Antrag verspätet gestellt hat.
Maßgebend für den streitigen Kaug-Anspruch ist § 141e AFG in der seit dem 1. August 1979 geltenden Fassung des 5. AFG-ÄndG vom 23. Juli 1979 (BGBl I 1189), denn der Rechtsstreit war bei Inkrafttreten der Neufassung noch nicht abgeschlossen (§ 141e Abs 4 AFG nF).
Nach § 141e Abs 1 AFG nF wird das Kaug auf Antrag gewährt (Satz 1). Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Monaten nach Eröffnung des Konkursverfahrens zu stellen (Satz 2). Hat der Arbeitnehmer die Ausschlußfrist aus Gründen versäumt, die er nicht zu vertreten hat, so wird das Kaug gewährt, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses gestellt wird (Satz 3). Der Arbeitnehmer hat die Versäumung der Ausschlußfrist zu vertreten, wenn er sich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht hat (Satz 4). Der Eröffnung des Konkursverfahrens stehen als weitere den Kaug-Anspruch auslösende Tatbestände gleich: Die Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse und die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Konkursverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt (§ 141b Abs 3 AFG). Für den Beginn der Ausschlußfrist des § 141e Abs 1 AFG sind deshalb, wenn ein Konkursverfahren nicht eröffnet worden ist, diese Tatbestände maßgebend. Wegen der gegenüber der Konkurseröffnung wesentlich geringeren Publizität des Beschlusses über die Ablehnung der Eröffnung mangels Masse hat das Bundessozialgericht (BSG) jedoch in seinem Urteil vom 20. Oktober 1977 (BSGE 45, 85 ff) in einem dem vorliegenden ähnlichen Fall entschieden, daß bei Ablehnung eines Antrags auf Konkurseröffnung die Ausschlußfrist des § 141e Abs 1 AFG in der damals gültig gewesenen Fassung - abweichend von dem Gesetzeswortlaut - erst mit dem Zeitpunkt beginne, in dem der Berechtigte Kenntnis von der Abweisung erhalten habe. Das kann seit der Neufassung des § 141e Abs 1 AFG nicht mehr gelten.
Der Gesetzgeber hat dem Umstand der mangelnden Publizität des Abweisungsbeschlusses im 5. AFG-ÄndG zunächst mit der Ergänzung des § 141b AFG Rechnung getragen (vgl BT-Drucks 8/2914 zu Art 1 Nr 48 - S 44) und in dessen Abs 4 bestimmt: Hat der Arbeitnehmer in Unkenntnis des Abweisungsbeschlusses nach Abs 3 Nr 1 weitergearbeitet, so treten an die Stelle der letzten dem Abweisungsbeschluß vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses die letzten dem Tage der Kenntnisnahme vorangehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses.
Mit der Änderung des § 141e Abs 1 ist dagegen in Satz 3 allgemein eine weitere Ausschlußfrist von zwei Monaten für den Fall eröffnet worden, daß der Arbeitnehmer die Ausschlußfrist des Satzes 2 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen versäumt hat, und in Satz 4 ein Tatbestand umschrieben, bei dem die Versäumnis stets zu vertreten ist. Dadurch sollte insbesondere eine Benachteiligung der Arbeitnehmer vermieden werden, die sich zwar mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung ihrer Arbeitsentgeltansprüche bemüht haben, jedoch von der Eröffnung des Konkursverfahrens oder von gleichgestellten Tatbeständen keine Kenntnis erhalten haben, zB wenn der Arbeitnehmer vor der Eröffnung des Konkursverfahrens aus dem Betrieb ausgeschieden ist, den Wohnsitz gewechselt hat und seine wiederholten Mahnungen unbeantwortet geblieben sind (BT-Drucks 8/2624 Nr 49 S 31). Die tatsächliche Kenntnis von der Ablehnung des Konkursantrages ist damit nicht zum weiteren Tatbestandsmerkmal für den Beginn der Ausschlußfrist des § 141e Abs 1 Satz 2 AFG geworden. Vielmehr beginnt sie für alle drei rechtserheblichen Tatbestände des § 141b Abs 1 und 3 AFG gleichermaßen mit deren Eintritt. Die weitere Frist des Satzes 3 wird für alle drei Tatbestände unter denselben Voraussetzungen eröffnet. Wollte man, wie es der Kläger für zweckentsprechend und angemessen hält, allein die tatsächliche Kenntnis des Ablehnungsbeschlusses für das Vertretenmüssen oder den Wegfall des Hindernisses beachtlich ansehen, würde damit die Ausschlußfrist gänzlich ihrer Wirkung und ihres Zweckes entkleidet, denn Beginn und Ende blieben dann dem Zufall überlassen. Die Entscheidung BSGE 45, 85ff ist deshalb seit der Neufassung des § 141e mit dem 5. AFG-ÄndG nicht mehr bedeutsam (so Heuer in Hennig/Kühl/Heuer, Arbeitsförderungsgesetz § 141e Anm 2b aE; aA Gagel, Konkursausfallgeld, 2. Lieferung zu Gagel/Jülicher, Arbeitsförderungsgesetz § 141e Anm 7). Es ist kein Grund dafür ersichtlich, daß in den Fällen, die der Gesetzgeber im Auge hatte, die zu vertretende Unkenntnis von der Konkurseröffnung einerseits und von der Ablehnung der Eröffnung mangels Masse andererseits, unterschiedliche Rechtsfolgen haben soll. Die geringere Publizität des Ablehnungsbeschlusses kann sich allenfalls im Grad der zumutbaren Sorgfalt auswirken. Das Gesetz verlangt nach § 141e Abs 1 Satz 4 AFG, daß sich der Arbeitnehmer, dem die Insolvenz seines Arbeitgebers nicht bekannt ist, um die Durchsetzung seiner Forderungen auf rückständiges Entgelt bemüht. Bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt werden ihm in der Regel die für den Kaug-Anspruch relevanten Sachverhalte bekannt werden, so daß er nunmehr entweder noch in der Ausschlußfrist des § 141e Abs 1 Satz 2 AFG oder in der weiteren Frist des Satzes 3 aaO den Antrag stellen kann. Das bedeutet jedoch nicht, daß in jedem Fall, in dem sich der Arbeitnehmer bemüht hat, die Ausschlußfrist so lange unverschuldet versäumt ist, bis er tatsächlich Kenntnis von einem der drei bedeutsamen Tatbestände des § 141b Absätze 1 und 3 AFG erhalten hat, so daß die weitere Frist des Satzes 3 erst nach der tatsächlichen Kenntnisnahme beginnt. § 141e Abs 1 Satz 2 gibt dem Arbeitnehmer grundsätzlich eine Frist von zwei Monaten. Satz 3 aaO eröffnet die weitere Frist nach Wegfall des Hindernisses allgemein nur, wenn die Ausschlußfrist des Satzes 2 aaO aus von dem Arbeitnehmer nicht zu vertretenden Gründen versäumt worden ist. Zu vertreten hat der Arbeitnehmer die Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt, also auch jede Fahrlässigkeit (§ 276 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-). Eine auf Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis der rechtserheblichen Umstände schließt daher den Kaug-Anspruch nach zwei Monaten aus. War die Unkenntnis nicht fahrlässig verursacht, beginnt die weitere Zweimonatsfrist nach Wegfall des Hindernisses, dh in dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer ohne fahrlässig zu handeln, von den entscheidenden Sachverhalten hätte Kenntnis haben können (vergl BGHE 4, 390, 396; Urteil vom 31. März 1980 in VersR 1980 S 678 mwN). Wer also die nach den Umständen erforderliche und ihm nach seiner Persönlichkeit zumutbare Sorgfalt außer Acht läßt und deshalb das den Kaug-Anspruch auslösende Insolvenzereignis nicht kennt, ist mit seinem Kaug-Anspruch jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn er den Antrag nicht spätestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt stellt, zu dem er die genannten Umstände hätte kennen können.
Ob in den Fällen des § 141b Abs 4 AFG nF, wenn nämlich der Arbeitnehmer über den Zeitpunkt der Ablehnung hinaus weiter gearbeitet hat, die Ausschlußfrist erst mit der tatsächlichen Kenntnisnahme von dem Ablehnungsbeschluß beginnt oder auch hier nur die nicht zu vertretende Unkenntnis eine weitere Frist eröffnet, kann hier unentschieden bleiben.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Feststellung des LSG, der Kläger habe die Unkenntnis des Ablehnungsbeschlusses spätestens seit Mitte Oktober 1979 zu vertreten, für das Revisionsgericht bindend ist (vergl BSGE 47, 180, 181). Denn das LSG hat aus den von ihm unangegriffen festgestellten Tatsachen zutreffend gefolgert, daß der Kläger spätestens Mitte Oktober 1979 hätte wissen können, daß am 27. Juni 1979 die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen seines Arbeitgebers abgelehnt worden war. Der Hinweis in dem Vollstreckungsprotokoll vom 30. Juli 1979 auf ein Konkursverfahren, das vor dem Amtsgericht in D. unter einem genau angegebenen Aktenzeichen anhängig sein solle, hätte nach den voraufgegangenen vergeblichen Versuchen, die Forderung beizutreiben, für den Kläger Anlaß sein müssen, diesem Hinweis nachzugehen. Es wäre ihm ohne Schwierigkeiten mittels einer einfachen Anfrage bei dem genannten Gericht möglich gewesen, den Sachverhalt zu klären. Selbst wenn er also - wie das LSG annimmt - die Antragsfrist des § 141e Abs 1 Satz 2 AFG unverschuldet versäumt hätte, wäre das Hindernis, nämlich die unverschuldete Unkenntnis von der Ablehnung der Eröffnung des Konkursverfahrens, jedenfalls Mitte Oktober 1979 weggefallen gewesen, so daß die weitere Frist des Satzes 3 aaO Mitte Dezember 1979 abgelaufen und der am 7. Februar 1980 gestellte Kaug-Antrag verspätet war.
Zutreffend hat das LSG schließlich dargelegt, daß gegen die Versäumung von Ausschlußfristen grundsätzlich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen ist. Die Regelung des § 141e Abs 1 Satz 3 AFG nF ist zwar dem Wiedereinsetzungstatbestand des § 67 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nachgebildet. Die neueröffnete Frist ist aber dennoch eine materiell-rechtlich wirkende Ausschlußfrist.
Die Berufung auf die von Amts wegen zu berücksichtigende Ausschlußfrist verstößt auch nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben. Insbesondere mit der Eröffnung der weiteren Frist nach Satz 3 aaO ist gegenüber anderen Ausschlußfristen eine so weitgehende Regelung getroffen, mit der die berechtigten Interessen der Antragsteller umfassend berücksichtigt werden, daß eine treuwidrige Berufung auf diese Frist nur in Betracht kommen könnte, wenn die Beklagte ihrerseits die verspätete Antragstellung durch ihr Verhalten mitverursacht hätte. Dafür lassen sich aber keinerlei Anhaltspunkte erkennen.
Schließlich hat das LSG auch zutreffend die Voraussetzung eines von der Rechtsprechung entwickelten sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verneint. Die Beklagte hat keine ihr obliegende Beratungs- oder Aufklärungspflicht gegenüber dem Kläger verletzt. Dazu wäre es wenigstens notwendig gewesen, daß sie von den näheren Umständen des Falles Kenntnis gehabt hätte. Hiervon hat sie aber erstmals durch den Kaug-Antrag des Klägers vom 7. Februar 1980 erfahren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen
BSGE, 284 |
ZIP 1983, 1353 |
Breith. 1984, 151 |