Entscheidungsstichwort (Thema)
Kriegsopferversorgung. Zusammenhangsbeurteilung. freie Beweiswürdigung. wesentlicher Verfahrensmangel
Orientierungssatz
Das Gericht verletzt sein Recht auf freie Beweiswürdigung, wenn es bei der Beurteilung des Zusammenhangs zwischen einem Narbenbruch und einem Kriegsereignis entgegen der durch ärztliche Sachverständigengutachten geäußerten Meinung einen Zusammenhang im Sinne der Leidensentstehung ablehnt und höchstens einen solchen im Sinne der Leidensverschlimmerung als wahrscheinlich ansieht, obwohl seiner Urteilsfindung keinerlei fundierte ärztliche Unterlagen zugrunde liegen, sondern es sich hierbei auf sein eigenes Wissen bezieht. In der fehlenden medizinischen Aufklärung des Sachverhalts ist außerdem ein Verstoß gegen SGG § 103 zu erblicken.
Normenkette
SGG §§ 103, 128, 162 Abs. 1 Nr. 2; BVG § 1
Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Entscheidung vom 12.01.1968) |
SG München (Entscheidung vom 06.07.1962) |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. Januar 1968 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
I
Die Klägerin, geboren am 22. Juli 1902, beantragte am 27. Dezember 1958, ihr Versorgung wegen einer Herzschädigung, eines Gallenleidens, Folgen einer Malariaerkrankung, eines Unterleibsbruchs und Veränderungen am Kniegelenk zu gewähren. Sie machte geltend, diese Gesundheitsstörungen seien auf die schweren körperlichen Belastungen, denen sie während ihrer Internierung in Jugoslawien vom März 1945 bis Mai 1948 ausgesetzt gewesen sei, zurückzuführen; sie habe im Sommer 1946 infolge der schweren körperlichen Arbeiten einen Bruch der Operationsnarbe, die von einer Unterleibsoperation im Jahre 1926 stamme, erlitten.
Die Versorgungsbehörde erkannte nach versorgungsärztlichen Erhebungen "deformierende Veränderungen am Kniegelenk" als Schädigungsfolge im Sinne der Verschlimmerung ohne Rentengewährung an; die Anerkennung weiterer Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen lehnte sie ab (Bescheid des Versorgungsamts M vom 22. Februar 1961, Widerspruchsbescheid des Landesversorgungsamts Bayern vom 11. Mai 1961). Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) München ist der ärztliche Sachverständige, Regierungsobermedizinalrat Dr. von G, zu dem Ergebnis gekommen, daß ein Bauchwandbruchrezidiv und Verwachsungsbeschwerden Schädigungsfolgen im Sinne der Entstehung und eine Herzmuskelschädigung Schädigungsfolge im Sinne der Verschlimmerung sei; der erste Narbenbruch sei selbst bei Vorliegen einer konstitutionellen Bindegewebsschwäche nach der Schilderung der Ereignisse als traumatisch bedingt anzusehen, auch wenn er nicht sofort zu Einklemmungserscheinungen und erst nach Jahren zu Operationen geführt habe.
Das SG hat mit Urteil vom 6. Juli 1962 den Beklagten verpflichtet, ein Bauchwandbruchrezidiv und Verwachsungsbeschwerden als Schädigungsfolgen im Sinne der Entstehung und eine Herzmuskelschädigung als Schädigungsfolge im Sinne der Verschlimmerung anzuerkennen und der Klägerin vom 1. Dezember 1958 an eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 v. H. zu gewähren.
Der Beklagte hat Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt; er ist der medizinischen Beurteilung des ärztlichen Sachverständigen Dr. von G entgegengetreten. Das LSG hat ein Gutachten des Direktors der II. Medizinischen Klinik der Universität M, Prof. Dr. Dr. B, eingeholt. Dieser hat einen kinderkopfgroßen irreponiblen Bruch mit Einklemmungserscheinungen und einen Nabelbruch sowie Verwachsungen nach zweimaliger Operation festgestellt; eine Herzmuskelschädigung sei nicht nachzuweisen; die Brüche und Verwachsungen seien Schädigungsfolgen im Sinne der Entstehung mit einer MdE um 30 v. H.
Die Beklagte hat darauf eine versorgungsärztliche Stellungnahme des Regierungsmedizinaldirektors Dr. L vorgelegt. Dieser hat ausgeführt, die Bruchbildung sei konstitutionsbedingt; eine Schädigungsfolge für die in der Internierung aufgetretene Narbenhernie könne nur im Sinne der Verschlimmerung anerkannt werden; diese Verschlimmerung gelte aber mit der Operation als beseitigt; die Verwachsungen seien keine Schädigungsfolge. Das LSG hat ein Ergänzungsgutachten der II. Medizinischen Klinik der Universität M angefordert, das von dem Privatdozenten Dr. B erstattet worden ist. Dr. B hat die Auffassung vertreten, der Narbenbruch (nicht der Nabelbruch) sei Schädigungsfolge im Sinne der Entstehung; die Tatsache, daß die Klägerin heute noch an dem Narbenbruch und Verwachsungsbeschwerden leide, sei nicht von den kausalen Bedingungen der Internierung zu trennen. Der Versorgungsarzt, Obermedizinalrat Dr. K hat in seiner von der Beklagten vorgelegten Äußerung die von Dr. B vertretene Auffassung für unzutreffend gehalten.
Das LSG hat mit Urteil vom 12. Januar 1968 entschieden: "Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des SG München vom 6. Juli 1962 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid des Versorgungsamts M vom 22. Februar 1961 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesversorgungsamts Bayern vom 11. Mai 1961 abgewiesen."
Das LSG hat ausgeführt, der Auffassung des SG, daß ein Bauchwandbruchrezidiv sowie Verwachsungsbeschwerden Schädigungsfolgen im Sinne der Entstehung seien, sei nicht zu folgen. Die Versorgungsärzte Dr. K und Dr. L hätten schlüssig und überzeugend ausgeführt, daß die Bruchbildung konstitutionsbedingt sei. Würde das Auftreten eines Narbenbruches an einer im Jahre 1946 etwa zwanzig Jahre alten Narbe als wahr unterstellt, so könnte allenfalls eine Schädigungsfolge im Sinne der Verschlimmerung, keineswegs jedoch eine solche im Sinne der Entstehung angenommen werden; es lägen aber auch nicht die Voraussetzungen für die Anerkennung im Sinne der Verschlimmerung vor. Im übrigen müßte eine etwaige Verschlimmerung durch die nach der Internierung liegende Operation als beseitigt gelten. Dem Beurteilungsergebnis des Prof. Dr. Dr. B könne ebensowenig gefolgt werden, wie dem von Dr. von G. Das Gutachten des Privatdozenten Dr. B sei nicht schlüssig und überzeugend. Dieser Gutachter sei zunächst der von Dr. Dr. B vertretenen Auffassung gefolgt, habe aber abschließend erklärt, unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro reo" sei ein Zusammenhang im Sinne der Entstehung anzuerkennen; solcher Darlegungen hätte es nicht bedurft, wenn der Gutachter auf Grund der medizinischen Erfahrung einen ursächlichen Zusammenhang als wahrscheinlich hätte annehmen können. Auch die Herzmuskelschädigung habe das SG zu Unrecht als weitere Schädigungsfolge anerkannt. Insoweit habe auch Prof. Dr. Dr. B ausgeführt, daß eine solche Erkrankung nicht festzustellen sei.
Die Klägerin hat fristgemäß und formgerecht Revision eingelegt. Sie beantragt,
das Urteil des Bayerischen LSG vom 12. Januar 1968 aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Bayerische LSG zurückzuweisen.
Die Klägerin rügt, das LSG habe die Verfahrensvorschriften der §§ 103 und 128 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verletzt. Es habe sich insbesondere zu Unrecht über die beiden Gutachten der M Universitätsklinik hinweggesetzt.
Der Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin als unzulässig zu verwerfen.
Beide Beteiligten haben sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2, § 153 Abs. 1, § 165 SGG).
II
Die vom LSG nicht zugelassene Revision ist statthaft nach § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG. Die Klägerin rügt zu Recht Verstöße des LSG gegen die §§ 103 und 128 SGG.
Das LSG hat festgestellt, der Narbenbruch und die (durch ihn und die Operationen bedingten) Verwachsungsbeschwerden der Klägerin seien weder Schädigungsfolgen im Sinne der Entstehung noch Schädigungsfolgen im Sinne der Verschlimmerung. Soweit das LSG verneint hat, daß sich ein Narbenbruch der Klägerin (in der Internierung) "bei Abmagerung infolge schwerer körperlicher Arbeiten" eingestellt habe, hat es für diese Feststellung überhaupt keine medizinischen Unterlagen gehabt. Es hat sich insoweit lediglich darauf gestützt, daß die Klägerin bei ärztlichen Untersuchungen in den Jahren 1950 und 1951 nicht "behauptet" habe, durch Einwirkungen der Internierung einen Narbenbruch erlitten zu haben. Demgegenüber haben nicht nur die ärztlichen Sachverständigen Prof. Dr. Dr. B, Regierungsobermedizinalrat Dr. von G und Privatdozent Dr. B das Auftreten eines Narbenbruchs während der Internierung bejaht. Auch der Versorgungsarzt, Medizinaldirektor Dr. L dessen Ausführungen das LSG sich sonst zu eigen gemacht hat, hat die "primäre Narbenhernie, die in Gefangenschaft an einer damals ca. 20 Jahre alten Narbe entstand", als Schädigungsfolge, wenn auch als Schädigungsfolge im Sinne der Verschlimmerung, angesehen. Dr. L ist dabei erkennbar davon ausgegangen, daß die Klägerin bei Abmagerung schwere körperliche Arbeiten verrichten mußte ("was zumindest aus ihren Angaben nicht zweifelhaft ist"). Damit haben alle Gutachter erkennen lassen, daß die Angaben der Klägerin über die Verhältnisse und Erlebnisse in der Internierung, soweit sie für die Beurteilung des Auftretens eines Narbenbruches bedeutsam gewesen sind, einer kritischen Würdigung vom medizinischen Standpunkt aus standhalten. Unter diesen Umständen hat das LSG nicht ohne weiteres verneinen dürfen, daß ein Narbenbruch während der Internierung eingetreten sei.
Das LSG ist der übereinstimmenden Auffassung der Sachverständigen Prof. Dr. Dr. B, Dr. von G und Privatdozent Dr. B, der Narbenbruch sei eine Schädigungsfolge im Sinne der Entstehung, nicht gefolgt. Es hat seine abweichende Ansicht auf die Darlegungen der Versorgungsärzte Dr. L Dr. K gestützt. Mit den Gutachten des Prof. Dr. Dr. B und des Dr. von G hat es sich nicht besonders auseinandergesetzt; das Gutachten des Dr. B hat das LSG als "nicht schlüssig und überzeugend" angesehen, weil es zunächst der von Prof. Dr. Dr. B vertretenen Auffassung (in der Bejahung des ursächlichen Zusammenhangs im Sinne der Entstehung) folge, anschließend aber erkläre, unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro reo" sei ein Zusammenhang im Sinne der Entstehung anzuerkennen; solcher Darlegungen - so meint das LSG - hätte es nicht bedurft, wenn der Gutachter auf Grund medizinischer Erfahrungen einen ursächlichen Zusammenhang als wahrscheinlich hätte annehmen können. Das LSG bringt damit zum Ausdruck, auch Dr. B habe den ursächlichen Zusammenhang nicht als wahrscheinlich angesehen. Dies ist aber den Ausführungen des Gutachters trotz des Hinweises auf den erwähnten Grundsatz nicht zu entnehmen. Dr. B hat die Gründe, die seiner Ansicht nach für die Anerkennung im Sinne der Entstehung sprechen, eingehend dargelegt; er hat insbesondere darauf hingewiesen, daß nicht der kleinste Anhalt dafür spreche, bei einer Frau, die zwei Schwangerschaften und eine Bauchoperation ohne Zeichen einer Bauchwandschwäche überstanden habe, von einer konstitutionellen Schwäche der Bindegewebe zu sprechen, und daß beim Auftreten eines Narbenbruches unter schwerster körperlicher Arbeit an einer Narbe, die zwanzig Jahre lang den Belastungen üblicher landwirtschaftlicher Arbeiten einwandfrei standgehalten habe, die Anerkennung als Schädigungsfolge im Sinne der Entstehung nicht versagt werden solle. Dr. B hat zwar auch erwähnt, daß bei derartigen, lange Zeit zurückliegenden Ereignissen, wie der hier zur Diskussion stehende Narbenbruch, stets Zweifel an der kausalen Bedeutung der einzelnen Faktoren auftreten können. Seinen Gesamtausführungen ist jedoch zu entnehmen, daß er sagen wollte, seiner Ansicht nach spreche im vorliegenden Falle mehr für als gegen den ursächlichen Zusammenhang (im Sinne der Entstehung), so daß die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs bestehe. Dr. B hat auch noch ausdrücklich erwähnt, daß er an der Beurteilung des Bauchwandbruches, einschließlich des jetzt bestehenden Bruchrezidivs als Schädigungsfolge im Sinne der Entstehung (wie sie in dem Gutachten des Prof. Dr. Dr. B erfolgt ist) "festhalte".
Das LSG hätte danach das Gutachten des Dr. B jedenfalls nicht ohne weiteres so auffassen dürfen, als habe Dr. B selbst die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs nicht bejaht, diese Frage vielmehr offen gelassen. Es hätte Zweifel haben müssen, ob der Hinweis auf den Grundsatz "in dubio pro reo" so gemeint war, daß er den ursächlichen Zusammenhang auf Grund medizinischer Erfahrung nicht als wahrscheinlich angesehen habe. Zumindest hätte es insoweit eine Ergänzung dieses Gutachtens veranlassen müssen (§ 103 SGG), bevor es dieses Gutachten abschließend gewürdigt hat.
Zu einer abschließenden Beweiswürdigung hat das LSG aber auch deshalb nicht kommen dürfen, weil es keine geeigneten medizinischen Unterlagen gehabt hat, die seine allgemeine Darlegung, "bei - unterstelltem - Auftreten eines Narbenbruches bei einer zwanzig Jahre alten Narbe (in der Internierung) könnte allenfalls eine Schädigungsfolge im Sinne der Verschlimmerung, keinesfalls eine solche im Sinne der Entstehung angenommen werden", hat stützen können.
Das LSG hat jedenfalls insoweit die Gründe, die für seine Überzeugungsbildung leitend gewesen sind, nicht ausreichend dargelegt (§ 128 Abs. 2 SGG). Der Umstand, daß für den Narbenbruch auch eine konstitutionsbedingte Bänder- und Bindegewebeschwäche von Bedeutung ist, schließt eine Anerkennung im Sinne der Entstehung nicht aus, wenn vorher kein krankhaftes Geschehen vorgelegen hat und dies erst durch ein schädigendes Ereignis im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) ausgelöst worden ist (vgl. Urteile des BSG vom 9. Dezember 1959 - 10 RV 591/56 - und vom 14. Dezember 1961 - 11 RV 40/60 - in KOV 1962 S. 90). Insoweit sind die Ausführungen des Prof. Dr. Dr. B - aber auch die der anderen Ärzte -, daß die Operationsnarbe zwanzig Jahre lang angemessener körperlicher Arbeit in der Landwirtschaft standgehalten habe, daß die Klägerin zwei Schwangerschaften und eine Bauchoperation ohne Zeichen einer Bauchwandschwäche überstanden habe, daß vor der Internierung keine Symptome für eine Bindegewebsschwäche erkennbar geworden seien und daß das Bruchleiden seit dem schädigenden Ereignis in der Internierung seinen Anfang genommen habe, von Bedeutung. Nach diesen Darlegungen ist jedenfalls nicht auszuschließen, daß versorgungsrechtlich die durch das schädigende Ereignis (Einwirkungen der Internierung) gesetzte Bedingung die wesentliche Ursache und damit Ursache im Rechtssinne für die Entstehung des Narbenbruches und seine Folgen geworden ist. Auch insoweit hat es jedenfalls auf den Einzelfall abgestellter und mit medizinischen Unterlagen belegter Feststellungen bedurft; mit dem Hinweis auf die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit hat die übereinstimmende Auffassung der drei genannten ärztlichen Sachverständigen nicht hinreichend widerlegt werden können. Eine ausreichende, mit medizinischen Unterlagen belegte Begründung fehlt auch für die Feststellung des LSG, "falls ein auf konstitutionsbedingter Bänder- und Bindegewebsschwäche beruhender Bruch durch schädliche Internierungseinflüsse verschlimmert worden sein sollte, habe diese Verschlimmerung durch die Operation als beseitigt zu gelten"; dies um so mehr, als mehrere Ärzte, und zwar auch Dr. L, ausgeführt haben, die Bruchbildung habe sich nach der Operation wesentlich verschlimmert.
Das LSG hat danach auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht entscheiden dürfen, daß der Narbenbruch und die Verwachsungsbeschwerden der Klägerin keine Schädigungsfolgen (im Sinne der Entstehung) sind, es hat jedenfalls insoweit die §§ 103, 128 SGG verletzt.
Die Klägerin hat dies auch hinreichend substantiiert im Sinne des § 164 Nr. 2 Satz 2 SGG und zu Recht gerügt. Die Revision, die frist- und formgerecht eingelegt ist, ist daher zulässig. Sie ist auch begründet. Das Urteil des LSG hätte anders ausfallen können, wenn es die rechtserheblichen Tatsachen verfahrensgerecht festgestellt und § 128 Abs. 2 SGG beachtet hätte. Der Senat kann über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG nicht selbst entscheiden. Die Sache ist daher zu neuer Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.
Fundstellen