Entscheidungsstichwort (Thema)

Rangfolge und Zielsetzung des Kindergeldrechts

 

Leitsatz (amtlich)

Ein nicht im gemeinsamen Haushalt lebender Elternteil ist gegenüber Pflegeeltern oder Stiefeltern auch dann nicht vorrangig bezugsberechtigt, wenn der leibliche Elternteil zu Gunsten des Pflege- oder Stiefelternteils auf den Bezug verzichtet hat (BKGG § 3 Abs 2 S 2).

 

Orientierungssatz

1. Berechtigt zum Bezuge des Kindergeldes soll in der Regel derjenige sein, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Ein leiblicher Elternteil, in dessen Haushalt das Kind nicht lebt, ist daher erst an letzter Stelle bezugsberechtigt.

2. Das Kindergeld dient nicht vor allem als finanzieller Ausgleich für eine bürgerlich-rechtliche Unterhaltsverpflichtung, sondern soll denjenigen einen gewissen finanziellen Ausgleich gewähren, die dem Kind eine Heimstatt bieten und für sein persönliches Wohl sorgen (vgl BVerfG 1968-05-07 1 BvR 133/67 = BVerfGE 23, 258 ff); BSG 1966-11-25 7 RKg 12/65 = BSGE 25, 295 und BSG 1978-10-26 8 RKg 5/77 = SozR 5870 § 2 Nr 11).

 

Normenkette

BKGG § 3 Abs 2 S 2 Fassung: 1964-04-14; BKGG § 3 Abs 3 Fassung: 1964-04-14; BKGG § 3 Abs 2 S 1 Nr 1 Fassung: 1964-04-14; BKGG § 3 Abs 2 S 1 Nr 3 Fassung: 1964-04-14; BGB § 1601 Fassung: 1896-08-18

 

Verfahrensgang

LSG Berlin (Entscheidung vom 16.06.1978; Aktenzeichen L 4 Ar 100/76)

SG Berlin (Entscheidung vom 06.10.1976; Aktenzeichen S 74 Kg 36/76)

 

Fundstellen

Haufe-Index 1652445

Breith. 1980, 428

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge