Leitsatz (amtlich)
Krankengeld nach RVO § 559 Abs 2 kann auch einem versicherten Unternehmer zustehen. Die Voraussetzung, daß er "Arbeitsentgelt nicht erhält", ist bei ihm jedenfalls dann erfüllt, wenn sein Einkommen eigener Tätigkeit entspringt und solches Einkommen während der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht erzielt wird.
Normenkette
RVO § 559 Abs. 2 Fassung: 1939-02-17
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 18. Februar 1960 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
I
Der Kläger betreibt einen Einzelhandel mit Milch und Molkereiprodukten und außerdem eine kleine Landwirtschaft mit einer genutzten Fläche von 1,78 ha. Mit dem Einzelhandel war er bei der Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel, mit der Landwirtschaft bei der beklagten landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft gegen Unfall gesetzlich versichert. Bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse Bad Lauterberg ist er ohne Anspruch auf Barleistungen gegen Krankheit freiwillig versichert.
Am 22. April 1956 stieß dem Kläger in seiner Landwirtschaft ein Unfall zu; er stürzte vom Pferdefuhrwerk und brach sich beide Schulterblätter. Deshalb wurde er bis zum 8. Mai 1956 im Stadtkrankenhaus Bad Lauterberg stationär und anschließend bis zum 23. Juni 1956 ambulant behandelt; er war bis zum 24. Juni 1956 arbeitsunfähig.
Im Mai und Juni 1956 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm Krankengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Die Beklagte bewilligte ihm durch Schreiben vom 13. Juni 1956 für die Zeit der stationären Behandlung 28,05 DM Tage- und Familiengeld, außerdem einen Rentenvorschuß von 50,- DM. Durch Bescheid vom 26. September 1956 lehnte sie es ab, dem Kläger aus Anlaß seines Arbeitsunfalls vom 22. April 1956 eine Rente zu gewähren, weil der Unfall nach dem Gutachten des Chefarztes Dr. M vom Stadtkrankenhaus Bad Lauterberg die Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht um 20 v. H. über die dreizehnte Woche hinaus beeinträchtigt habe.
Mit der Klage hiergegen hat der Kläger zunächst beantragt, ihm Entschädigung wegen der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit (MdE) zu gewähren, in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht (SG) Hildesheim hat er jedoch sein Klagebegehren auf die Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 9. Mai bis 24. Juni 1956 beschränkt.
Das SG hat durch Urteil vom 12. November 1957 unter Zulassung der Berufung die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt: Ein Anspruch auf Unfallkrankengeld nach § 559 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) bestehe nur, wenn der Verletzte normalerweise ein Arbeitsentgelt erhalten würde, dieses aber aus irgendeinem Grunde wegfalle. Unter Arbeitsentgelt verstehe man eine Bezahlung aus einem Beschäftigungsverhältnis. Ein solches habe bei dem Kläger als selbständigem Betriebsunternehmer nicht vorgelegen; er lebe nicht von einem Entgelt, sondern von seinem Einkommen aus seinem landwirtschaftlichen Betrieb und seinem Handelsbetrieb. Demnach habe er keinen Verlust an Entgelt gehabt.
Mit der Berufung hat der Kläger in erster Linie beantragt, ihm für die Zeit vom 9. Mai bis 24. Juni 1956 Krankengeld zu gewähren, hilfsweise, ihm wegen der Folgen des Unfalls vom 22. April 1956 eine Teilrente nach einer MdE von 20 v. H. zuzuerkennen.
Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen hat durch Urteil vom 18. Februar 1960 die erstinstanzliche Entscheidung und den Bescheid der Beklagten vom 26. September 1956 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger das beanspruchte Krankengeld zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt: Dem Kläger stehe Krankengeld aus der Unfallversicherung zu, weil er keinen Anspruch auf Krankengeld aus der Krankenversicherung gehabt und auch kein Arbeitsentgelt erhalten habe. Die Einnahmen aus der Landwirtschaft, die ihm während der Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit zugeflossen seien, seien nicht als Arbeitsentgelt im Sinne des § 559 Abs. 2 Satz 1 RVO anzusehen. Arbeitsentgelt sei schon nach dem Sprachgebrauch, aber auch nach dem Gesetz (zB nach § 66 Abs. 2 Nr. 1 und § 90 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung - AVAVG - und § 180 Abs. 1 RVO) nur das auf Grund eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses erzielte Einkommen. Die Auffassung des SG, daß nur ein Arbeitnehmer Krankengeld aus der Unfallversicherung beanspruchen könne, widerspreche nicht nur dem Wortlaut, sondern auch der Entstehungsgeschichte des § 559 Abs. 2 RVO. Bei Einführung des Unfallkrankengeldes durch das Dritte Gesetz über Änderungen in der Unfallversicherung (3. ÄndG) vom 20. Dezember 1928 (RGBl I 405) habe bereits eine Unternehmerversicherung bestanden. Da weder der Wortlaut des Gesetzes noch seine Materialien erkennen ließen, daß das Unfallkrankengeld nur einer bestimmten Gruppe von Versicherten vorbehalten sei, stehe die Leistung, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben seien, auch versicherten Unternehmern zu. Dies folge auch daraus, daß zugleich mit der Einführung des Unfallkrankengeldes die Bemessung dieser Leistung für Unternehmer im Gesetz geregelt worden sei (§ 559 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 559 d Satz 3 RVO). Die jetzige Fassung des § 559 Abs. 2 Satz 1 RVO, die auf § 7 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Teils, Kapitel II, Abschnitt 1 der Vierten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens (Vierte NotVO) vom 8. Dezember 1931 (RGBl I 699) zurückgehe und durch das 5. ÄndG vom 17. Februar 1939 (RGBl I 267) in die RVO übernommen worden sei, habe nur den Zweck verfolgt, den Doppelbezug von Arbeitsentgelt und Krankengeld zu verhindern, nicht aber, die Gewährung von Krankengeld an versicherte Unternehmer zu beseitigen. Durch die den Bezug von Unfallkrankengeld einschränkende Vorschrift würden zwar nur Arbeitnehmer betroffen, darin liege aber keine wesentliche Benachteiligung dieser Gruppe von Versicherten, weil die Versicherungsträger auf Grund des § 559 l Abs. 1 RVO für die als Unternehmer Versicherten, die auf Grund der RVO nicht gegen Krankheit versichert sind, die Gewährung von Geldleistungen, also auch das Krankengeld, in den ersten dreizehn Wochen nach dem Unfall in aller Regel satzungsgemäß ausgeschlossen hätten. Auf Unternehmer, die nach der RVO freiwillig gegen Krankheit versichert seien, sei indessen der Leistungsausschluß nach § 559 l RVO nicht anwendbar; ihnen müsse Krankengeld aus der Unfallversicherung gewährt werden, obwohl sie durch einen Unfall möglicherweise keine Einbuße an ihrem Einkommen erlitten.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Das Urteil ist der Beklagten am 30. März 1960 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 29. April 1960 Revision eingelegt und diese am 28. Mai 1960 begründet.
Die Revision vertritt in Übereinstimmung mit dem LSG die Auffassung, daß unter Arbeitsentgelt im Sinne des § 559 Abs. 2 Satz 1 RVO nur die Vergütung aus einem abhängigen Arbeitsverhältnis zu verstehen sei. Sie zieht aber daraus in Abweichung von dem LSG den Schluß, daß Unternehmer kein Unfallkrankengeld beanspruchen könnten. Die Revision führt weiter aus: Die Richtigkeit dieses Ergebnisses werde durch den Zweck der Vorschrift bestätigt; sie wolle den Doppelbezug von Arbeitsentgelt und Unfallkrankengeld verhindern und damit die Lohnersatzfunktion des Unfallkrankengeldes unterstreichen. Es solle jeder Doppelbezug ausgeschlossen sein, nicht nur der Doppelbezug von Unfallkrankengeld und Arbeitsentgelt, sondern auch derjenige von Unfallkrankengeld und Einkommen des Unternehmers.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
II
Die Revision ist durch Zulassung statthaft (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind erfüllt; das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet.
Nach § 559 Abs. 2 Satz 1 RVO steht einem Verletzten Krankengeld aus der Unfallversicherung zu, wenn seine Erwerbsunfähigkeit die dreizehnte Woche nicht überdauert hat, er Krankengeld aus der Krankenversicherung nicht beanspruchen kann und Arbeitsentgelt nicht erhält. Die beiden ersten Voraussetzungen sind zweifelsfrei gegeben. Die Beteiligten sind darüber einig, daß der Kläger, wie auch Dr. M in seinem Gutachten vom 13. Juni 1956 ausgeführt hat, mit Ablauf der dreizehnten Woche nach dem Unfall nur noch um 10 v. H. in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert war. Er konnte auch für die Zeit, für die er Krankengeld aus der Unfallversicherung verlangt, kein Krankengeld aus der Krankenversicherung beanspruchen; denn er hat gegenüber der Krankenkasse keinen Anspruch auf Barleistungen, also auch nicht auf Krankengeld. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt daher allein davon ab, ob der Kläger die - negative - Anspruchsvoraussetzung des Nichtbezugs von "Arbeitsentgelt" erfüllt.
Der Auffassung der Beklagten, ein Unternehmer sei schon deshalb vom Bezug des Krankengeldes aus der Unfallversicherung ausgeschlossen, weil die Verwendung des Begriffs "Arbeitsentgelt" die Anwendung der Vorschrift auf selbständig Beschäftigte nicht zulasse, ist das LSG mit Recht nicht gefolgt. Die Unrichtigkeit dieser Auffassung ergibt sich schon aus der Entstehungsgeschichte des § 559 Abs. 2 Satz 1 RVO. Das Unfallkrankengeld ist durch Art. 10 des 3. ÄndG vom 20. Dezember 1928 eingeführt worden. Durch diese Vorschrift erhielt § 559 RVO folgenden Abs. 2: "Ein Verletzter, dessen Erwerbsunfähigkeit die dreizehnte Woche nicht überdauert, erhält für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld aus der Unfallversicherung, wenn und solange er Krankengeld aus der Krankenversicherung nicht beanspruchen kann. Die Vorschriften des § 559 d Satz 2 bis 4 gelten entsprechend." Dadurch sollte eine bis dahin bestehende Lücke im Leistungsrecht ausgefüllt werden; arbeitsunfähige Verletzte, die bisher wegen § 559 RVO aF Geldleistungen weder aus der Unfallversicherung noch aus der Krankenversicherung beanspruchen konnten, sollten nunmehr einen Anspruch auf Krankengeld aus der Unfallversicherung haben (RVO-Mitgl.Kommentar, § 559 Anm. 3, unter Anführung der Materialien). Der neu eingeführte Leistungsanspruch war unabhängig von sonstigem Einkommen des Verletzten. Er stand, da das Gegenteil weder dem Wortlaut noch dem Sinn der neuen Vorschrift zu entnehmen ist, nicht nur unselbständig Beschäftigten, sondern auch Unternehmern zu; denn im Jahre 1928 gab es bereits eine Unternehmerversicherung (insbesondere §§ 548, 550, 1034, 1058, 1061 RVO idF des 2. ÄndG vom 14. Juli 1925 - RGBl I 97; vgl. auch RVO-Mitgl. Kommentar, § 559 Anm. 3 Abs. 2, wonach bei den Ausschlußberatungen zum 3. ÄndG davon ausgegangen wurde, daß § 559 Abs. 2 Satz 1 RVO auf Unternehmer grundsätzlich Anwendung finde). Demgemäß nahm man auch an, daß der Gesetzgeber des 3. ÄndG durch die Bezugnahme auf § 559 d Satz 3 und 4 RVO die Art der Bemessung des Krankengeldes für Unternehmer geregelt habe (Schraeder/Strich, Die deutsche Unfallversicherung 1942, § 559 d Anm. 8). Der Anspruch auf Unfallkrankengeld ist nun durch § 7 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Teils, Kapitel II, Abschnitt 1 der Vierten NotVO vom 8. Dezember 1931 u. a. dahin beschränkt worden, daß er ruht, "wenn und soweit der Verletzte Arbeitsentgelt erhält". Diese Regelung ist mit einer geringfügigen Änderung durch das 5. ÄndG vom 17. Februar 1939 in die RVO übernommen worden und bildet jetzt den Inhalt des im vorliegenden Verfahren umstrittenen § 559 Abs. 2 RVO. Sie könnte nur dann im Sinne der Auffassung der Beklagten ausgelegt werden, wenn erkennbar geworden wäre, daß die Vierte NotVO oder das 5. ÄndG jeglichen Anspruch eines Unternehmers auf Unfallkrankengeld in Abweichung von dem bis dahin geltenden Recht hätten ausschließen wollen. Dies ist jedoch nach dem Wortlaut und dem Sinn der angeführten Gesetze nicht der Fall. Das LSG hat mit Recht den Zweck der durch die Vierte NotVO eingeführten Änderung darin gesehen, den Doppelbezug von Krankengeld und Vergütungen für die versicherte, infolge der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit aber weggefallene Arbeitstätigkeit zu verhindern. Dies bedeutet aber nicht, daß ein versicherter Unternehmer nie Krankengeld erhalten darf, also auch dann nicht, wenn sein Unternehmen während und infolge seiner Arbeitsunfähigkeit keinerlei Erträge abwirft. Für das Gegenteil spricht, daß § 559 Abs. 2 Satz 2 RVO u. a. § 559 d Satz 4 RVO für entsprechend anwendbar erklärt und diese Vorschrift die Bemessung des Krankengeldes für nicht nach den Vorschriften der RVO gegen Krankheit versicherte Personen, also auch für Unternehmer, regelt. Ferner wären, wenn die Rechtsauffassung der Beklagten zuträfe, daß die Verwendung des Begriffs Arbeitsentgelt die Anwendung des § 559 Abs. 2 RVO auf Unternehmer nicht zulasse, aus dem gleichen Grunde Unternehmer vom Bezug des Tage- und Familiengeldes während einer Heilanstaltspflege schlechthin ausgeschlossen; denn auch diese Leistungen sind an die Voraussetzung geknüpft, daß der Verletzte während der Heilanstaltspflege kein Arbeitsentgelt erhält (§ 559 e Abs. 2, 3 RVO). Eine solche Auffassung wird aber, soweit ersichtlich, nirgends vertreten, und die Beklagte hat auch dem Kläger für die Zeit seiner stationären Behandlung im Krankenhaus vom 22. April bis 8. Mai 1956 Tage- und Familiengeld gewährt. Schließlich wird auch zu § 560 RVO idF des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 30. April 1963 (BGBl I 241), in dem das Verletztengeld in ähnlicher Weise wie bisher das Unfallkrankengeld und das Tage- und Familiengeld geregelt ist, die Auffassung vertreten, daß die Vorschrift auch auf Unternehmer anwendbar sei (Dörner/Jegust, BG 1963, 153, 154 re. Sp.).
Ist hiernach § 559 Abs. 2 RVO grundsätzlich auch auf Unternehmer anwendbar, so bedeutet dies allerdings nicht ohne weiteres, daß ein Unternehmer, der Krankengeld aus der Krankenversicherung nicht beanspruchen kann, stets Anspruch auf Krankengeld aus der Unfallversicherung hat, also auch dann, wenn sein Erwerbseinkommen trotz seiner Arbeitsunfähigkeit weiterläuft, wie dies in größeren Unternehmen mit mehreren Beschäftigten in der Regel der Fall sein wird. Zu diesem Ergebnis kommt man nur, wenn man mit dem LSG unter "Arbeitsentgelt" das auf Grund eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses erzielte Einkommen versteht, also eine Einkommensart, die dem selbständig Tätigen immer abgeht. Für die Auffassung des LSG spricht zwar, daß § 189 RVO für das Kranken- und Hausgeld eine dem § 559 Abs. 2 RVO ähnliche Regelung enthält und unter Arbeitsentgelt im Sinne jener Vorschrift nur das auf Grund eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses erzielte Einkommen anzusehen ist (RVA, EuM 36, 371; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. II S. 434 a). Es darf jedoch nicht übersehen werden, daß zB § 563 Abs. 2 Satz 1 RVO sich nicht auf diesen engen Begriff beschränkt, sondern auch das Einkommen aus der Tätigkeit eines Unternehmers umfaßt (vgl. Brackmann aaO S. 571; Lauterbach, Unfallversicherung, 2. Aufl. S. 124 e). Es erscheint daher zweifelhaft, ob die in vielen Fällen zu einem sozial unbefriedigenden Ergebnis führende Auslegung des Begriffs Arbeitsentgelt in § 559 Abs. 2 RVO durch das LSG zutreffend oder der Begriff in dem angeführten weiteren Sinne zu verstehen ist. Einer Entscheidung dieser Frage bedurfte es im vorliegenden Streitfalle jedoch nicht, weil vom Standpunkt beider Auffassungen der Anspruch des Klägers auf Krankengeld aus der Unfallversicherung begründet ist. Die Voraussetzung, daß ein Unternehmer "Arbeitsentgelt nicht erhält", ist auch bei Ablehnung der dem Kläger günstigen Auffassung des LSG jedenfalls dann erfüllt, wenn sein Einkommen eigener Tätigkeit entspringt und derartiges Einkommen während der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht erzielt wird. Ein solcher Sachverhalt lag bei dem Kläger, der seine Landwirtschaft nach den vom LSG getroffenen Feststellungen ohne fremde Hilfskräfte betrieben hat, vor. Selbst wenn aus der von ihm vor dem Unfall geleisteten Arbeitstätigkeit später noch Einnahmen zu verzeichnen waren, so sind diese nicht dem Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit, sondern jener früheren Zeit zuzurechnen; während seiner Arbeitsunfähigkeit hat er keine Arbeit verrichtet, die geldwerte Erträge hätte abwerfen können.
Der Entscheidung des LSG ist daher im Ergebnis beizupflichten. Die Revision der Beklagten war somit als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht in Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen