Leitsatz (amtlich)

Ansprüche auf Renten aus der Rentenversicherung werden von dem gesetzlichen Forderungsübergang nach BSeuchG vom 1961-07-18 § 49 Abs 7 nicht erfaßt.

 

Orientierungssatz

1. Zur Frage der Leistungspflicht der Rentenversicherungsträger an einen Versicherten, der infolge einer von ihm ausgehenden Ansteckungsgefahr (Bazillenausscheider) seine Arbeitskraft nicht mehr verwerten kann.

2. Die Frage, ob Ansprüche auf Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung von dem gesetzlichen Forderungsübergang nach BSeuchG vom 1961-07-18 § 49 Abs 7 erfaßt werden, ist von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu entscheiden.

 

Normenkette

RVO § 1246 Fassung: 1957-02-23; BSeuchG § 49 Abs. 7 Fassung: 1961-07-18

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Juni 1966 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Dem beigeladenen Metzgermeister und Gastwirt W wurde im Dezember 1961 durch das Landratsamt F die weitere Ausübung seiner Berufstätigkeit untersagt; es war festgestellt worden, daß er Paratyphusbazillen ausschied. Von Januar 1962 an erhielt er zum Ausgleich seines Verdienstausfalls Entschädigungsleistungen (monatlich 495,- DM) nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen vom 18. Juli 1961 (BGBl I 1012 - BSeuchenG -). Durch Bescheid vom 3. September 1962 gewährte ihm die beklagte Landesversicherungsanstalt (LVA) vom 1. März 1962 an Rente wegen Berufsunfähigkeit (monatlich 191,20 DM).

Das Landratsamt Fürth verlangte daraufhin von der Beklagten die Überweisung der Rente an das klagende Land Bayern, weil der Rentenanspruch auf dieses nach § 49 Abs. 7 BSeuchenG übergegangen sei. Die Beklagte lehnte dieses Begehren mit der Begründung ab, der Rentenanspruch sei nicht - wie es ein Forderungsübergang nach der angeführten Vorschrift voraussetzte - "Ersatz des Verdienstausfalls, der dem Entschädigungsberechtigten durch das Verbot der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erwachsen" sei.

Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben (Urteile des Sozialgerichts Nürnberg vom 25. Juni 1964 und des Bayerischen Landessozialgerichts - LSG - vom 21. Juni 1966). Das LSG hat den Übergang des Anspruchs auf Berufsunfähigkeitsrente auf das klagende Land verneint. Es hat ausgeführt: Zwar könne in einem weiteren Sinne bei dem Rentenanspruch von einem "Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls" gesprochen werden; denn die Rente habe die Funktion des Lohnersatzes. Das rechtfertige aber nicht die Anwendung des § 49 BSeuchenG, wie ein Vergleich des hier in Frage kommenden Absatzes 7 mit dem Absatz 6 der bezeichneten Vorschrift ergebe. Nach Absatz 6 gehe der Anspruch auf Entschädigung insoweit, als dem Entschädigungsberechtigten Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung für die gleiche Zeit zu gewähren seien, auf die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (BfArb) über. Mit dem Übergang des Entschädigungsanspruchs auf die Bundesanstalt sei dem Umstand Rechnung getragen worden, daß die Entschädigungspflicht nach dem BSeuchenG die Allgemeinheit treffe, hingegen die Leistungen der Arbeitslosenversicherung auf den Beiträgen eines engeren Personenkreises fußten. Nach dieser Regelung müsse es als sinnwidrig erscheinen, wenn hinsichtlich der ebenfalls auf Beiträgen beruhenden Renten der gesetzlichen Rentenversicherungen ein Forderungsübergang auf das Land gewollt wäre. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 49 BSeuchenG sei auch nicht, wie der Kläger meine, wie ein Aufopferungsanspruch zu behandeln und deshalb im Verhältnis zu anderen gesetzlichen Verpflichtungen subsidiär. Auch dieser Gesichtspunkt widerstreite der Regelung des § 49 Abs. 6 BSeuchenG. Da nach dieser Regelung der Entschädigungsanspruch auf den Träger der Arbeitslosenversicherung übergehe, müsse er logischerweise im Rang der Versicherungsleistung vorgehen; andernfalls sei ein solcher Übergang undenkbar.

Das Land Bayern hat die - zugelassene - Revision eingelegt. Es hat zunächst beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Vorentscheidungen zur Zahlung der Rente wegen Berufsunfähigkeit an das Land für die Zeit vom 1. März 1962 bis 31. Oktober 1964 zu verurteilen. Diesen Antrag hat es später auf Zahlung der Rente bis zum 11. November 1962 eingeschränkt. Inzwischen hatte die für die Entschädigungszahlung zuständige Behörde bemerkt, daß dem Beigeladenen vom 12. November 1962 an wegen Aufnahme einer Beschäftigung eine Verdienstausfallentschädigung nicht mehr zustand. In sachlicher Hinsicht rügt das Land die unrichtige Anwendung des § 49 Abs. 7 BSeuchenG. Es führt aus, der Hinweis des Berufungsgerichts auf Absatz 6 des § 49 BSeuchenG gehe fehl. Bei dieser Vorschrift handele es sich um eine im Verhältnis zur Arbeitslosenversicherung geltende Ausnahmebestimmung, die die entgegenstehende Regel nur bestätige. Die Vorschrift des § 49 Abs. 7 BSeuchenG sei nichts anderes als die Folgerung aus dem regelmäßigen Geschehensablauf, nämlich daraus, daß der Staat im Interesse des vom Berufsverbot Betroffenen vorleisten müsse; der Staat müsse aber das Recht des Zugriffs auf solche Leistungen haben, die nachträglich bewilligt würden und an sich - bei rechtzeitiger Gewährung - die staatliche Entschädigungspflicht gemindert hätten.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie meint, § 49 Abs. 7 BSeuchenG erfasse lediglich Schadensersatzansprüche.

Die Revision ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klage ist auf Zahlung der dem Versicherten für die näher bezeichnete Zeit zustehenden Rente an das Land Bayern gerichtet. Damit verfolgt der Kläger einen Anspruch, der zu den Angelegenheiten der Sozialversicherung und damit in den Zuständigkeitsbereich des § 51 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) fällt. Für solche Streitigkeiten ist im BSeuchenG, namentlich in § 61, keine besondere Zuständigkeitsregelung getroffen. Nach dieser Gesetzesbestimmung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben, wenn sich der Streit auf "Entschädigungsansprüche" bezieht. Solche Ansprüche, die ihrer Natur nach verschiedenen Gerichtsbarkeiten zugeordnet sein könnten, sind durch § 61 BSeuchenG einheitlich der Zivilgerichtsbarkeit zugewiesen. Gegenstand der hier anhängigen Klage ist indessen nicht der - bereits erfüllte - Entschädigungsanspruch des Beigeladenen, vielmehr geht es darum, ob nach § 49 Abs. 7 BSeuchenG der Rentenanspruch des Versicherten kraft Gesetzes auf das Land Bayern als dem Träger der Entschädigungslast übergegangen ist. Dieser Streit über die Anspruchsberechtigung hinsichtlich der Rente ist vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit auszutragen.

In der Sache selbst hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, daß der Rentenanspruch nicht auf das klagende Land übergegangen ist.

Voraussetzung für einen solchen gesetzlichen Forderungsübergang wäre, daß man den Anspruch des Versicherten auf Leistung aus der Rentenversicherung als "Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls" anzusehen hätte; ferner wäre zu fordern, daß dem Versicherten dieses Leistungsrecht "durch das Verbot der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erwachsen" wäre. Beides trifft nicht zu.

Durch die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherungen sollen zwar die Versicherten vor den Folgen geschützt werden, die sich für sie beim Eintritt der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit oder im Alter regelmäßig dadurch ergeben, daß sie ihre Erwerbskraft einbüßen und damit die Quelle verlieren, aus der sie bislang die Mittel zur Befriedigung ihres Lebensbedarfs schöpften (vgl. Heinrich Braun, Motive sozialer Hilfeleistungen, Frankfurt/M., 1955, 26). Die Renten haben demgemäß "Lohnersatzfunktion" (vgl. RegEntw. des ArVNG, Bundestagsdrucksache II 2437 S. 58). Dieser Aufgabe genügen sie aber bloß in einem generellen und abstrakten Sinne. Der Leistungsanspruch entsteht bei Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls und bei Erfüllung bestimmter versicherungstechnischer Erfordernisse; er ist unabhängig davon, daß das Arbeitseinkommen im Einzelfall tatsächlich wegfällt oder sich mindert. Da der Verdienstausfall nicht Tatbestandsmerkmal des Rentenanspruchs ist, kann man die Leistung aus der Rentenversicherung auch nicht stets und nicht von Begriffs wegen mit dem Ersatz des Verdienstausfalls gleichsetzen. Denn mit dem Merkmal des durch ein Tätigkeitsverbot hervorgerufenen Verdienstausfalls wird in § 49 Abs. 7 BSeuchenG auf eine konkret-individuelle Gegebenheit abgestellt. Dagegen dient die Rente der - abstrakten - Lohnersatzfunktion ebensogut, wenn man sie als eine Einkunftsart aus einer Vermögenssubstanz betrachtet, und zwar aus einem Stammrecht, dessen Erträge der Versicherte aufgrund früherer Beiträge erworben hat (vgl. BSG vom 11.12.1963 - 5 RKn 39/62 -, auszugsweise abgedruckt in SozR Nr. 30 zu § 51 SGG).

Das Gesetz verbindet zudem mit dem Ausdruck "Anspruch auf Ersatz" - wie dies auch sonst üblich ist - die Vorstellung, daß dieser Anspruch durch das Verhalten eines anderen - eines "Dritten" - ausgelöst worden ist. In der Begründung zu § 48 Abs. 6 des Gesetzentwurfs - § 49 Abs. 7 BSeuchenG - (Bundestagsdrucksache III 1888 S. 28) heißt es, daß der Forderungsübergang für "Schadensersatzleistungen Dritter für den Verdienstausfall" gelte. Von Leistungen aus anderen Rechtsverhältnissen, insbesondere von Rentenansprüchen, die nicht durch ein Tun oder Unterlassen "Dritter", sondern dadurch ausgelöst werden, daß der Versicherte in seiner Person einen Tatbestand - und weitere Versicherungsvoraussetzungen - verwirklicht, ist dagegen in den Gesetzesmaterialien zu § 49 BSeuchenG nicht die Rede. Wollte man gleichwohl Rentenansprüche dem Forderungsübergang nach dieser Vorschrift unterwerfen, so müßte es dafür aus dem Gesetz selbst bezeichnende Hinweise geben. An solchen Hinweisen fehlt es indessen. Daran kann um so weniger vorbeigegangen werden, als Rentenansprüche regelmäßig unübertragbar sind (§ 119 der Reichsversicherungsordnung - RVO -); sie dürfen deshalb nur dann in einen gesetzlichen Forderungsübergang einbezogen werden, wenn das Gesetz dies - was hier nicht der Fall ist - hinreichend klar ausspricht.

Desgleichen fehlt es daran, daß der Anspruch auf Rente "durch das Verbot" der Erwerbstätigkeit "erwachsen ist". Die Rentenversicherung hat nicht unmittelbar und nicht ohne weiteres für die Nachteile einzustehen, die durch seuchenpolizeiliche Tätigkeitsverbote (§ 38 Abs. 1 BSeuchenG) entstehen. Trotz eines solchen Verbots braucht der Betroffene nicht berufsunfähig oder erwerbsunfähig zu sein. Das Verbot kann sich allein auf die zuletzt ausgeübte Beschäftigung beziehen. Damit muß dem Versicherten aber nicht zugleich - wie bei der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit - der gesamte Kreis der ihm zumutbaren Tätigkeiten verschlossen sein. Ist jedoch dem Versicherten, dem berufliche Tätigkeiten untersagt sind, im Einzelfall auch die Rente zu gewähren, dann hat dies seine Grundlage nicht eigentlich in dem Tätigkeitsverbot oder in dessen Auswirkungen, sondern darin, daß der Versicherte krank im Sinne des Rechts der Rentenversicherung ist.

Krank in diesem Sinne ist danach, wer infolge eines regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes seine Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise verloren hat. Daß jemand für andere ansteckungsgefährlich ist, bedeutet für sich allein nicht sein Kranksein. Allerdings ist diese Auffassung in der Vergangenheit nicht streng durchgehalten worden. Die Rentenversicherungen haben ihre Leistungen auch demjenigen zugewendet, der nach seinem körperlichen Zustand seinen beruflichen Obliegenheiten an sich noch nachkommen, aber infolge der von ihm ausgehenden Ansteckungsgefahr seine Arbeitskraft nicht mehr verwerten konnte (dazu BSG 13, 255, 257 m. Nachw.). Ob an dieser Rechtsprechung vorbehaltlos festzuhalten ist oder ob sie angesichts der Aufgaben- und Lastenverteilung, wie sie mit dem BSeuchenG vorgenommen worden ist, überprüft werden muß, kann hier dahinstehen. Für die Auslegung des § 49 Abs. 7 BSeuchenG ist jedenfalls der engere Begriff der Krankheit zu beachten. An ihn knüpft das BSeuchenG zur Abgrenzung zwischen den Bereichen dieses Gesetzes und der Sozialversicherung an. Es bezeichnet in § 2 Buchst. c) bis e) als "ansteckungsverdächtig", "Ausscheider" und "ausscheidungsverdächtig" solche Personen, die mit Krankheitserregern in Zusammenhang zu bringen sind, jedoch "ohne krank zu sein". Daneben werden die Merkmale "krank" und " kranheitsverdächtig " in § 2 Buchst. a) und b) gesondert aufgeführt und definiert. Von dieser Begriffsunterscheidung geht § 49 Abs. 1 BSeuchenG aus. Entschädigung wegen Verdienstausfalls infolge eines Tätigkeitsverbots erhalten - nur - Ausscheider, Ausscheidungsverdächtige und Ansteckungsverdächtige. Kranke und Krankheitsverdächtige werden nicht als Entschädigungsberechtigte genannt. Dazu ist der Begründung des RegEntw. (Bundestagsdrucksache III 1888 S. 27) zu entnehmen, daß eine Entschädigungsregelung für Kranke und Krankheitsverdächtige unterblieben ist, weil für sie "bei Arbeitsunfähigkeit die Leistungen der Krankenversicherung eintreten". Selbst die nichtversicherten Kranken werden von den Geldleistungen nach § 49 BSeuchenG ausgenommen, weil sie "auch im Falle einer anderweitigen Erkrankung aus der gesetzlichen Krankenversicherung nichts erhalten würden". Soweit aber nach dieser Vorschrift eine materielle Sicherung vorgesehen worden ist, wird in den Gesetzesmaterialien bezüglich des Umfangs erklärt, daß den Betroffenen Leistungen zu gewähren seien, "wie sie sie als Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung im Krankheitsfalle erhalten würden". Die Absicht des Gesetzgebers wird besonders deutlich in § 49 Abs. 4 Satz 2 BSeuchenG. Diese Stelle erläutert die Motive (S. 28) dahin, daß für eine Entschädigung kein Raum sei, "wenn und solange nicht das Berufsverbot, sondern Arbeitsunfähigkeit, etwa infolge Krankheit, die Ursache dafür ist, daß der Betroffene einen Verdienstausfall erleidet". Hiernach gab es in der Vorstellung des Gesetzgebers nur entweder die Entschädigung nach § 49 BSeuchenG oder die Hilfe der Sozialversicherung. Dies läßt es als einleuchtend erscheinen, daß in Absatz 5 des BSeuchenG die Leistungen aus der Sozialversicherung nicht - wie man es sonst hätte erwarten sollen - in den Katalog der Einkünfte aufgenommen worden sind, die auf die Entschädigung anzurechnen sind. Des weiteren wird verständlich, weshalb der Gesetzgeber wohl an die Anspruchskonkurrenz aus dem BSeuchenG und aus der Arbeitslosenversicherung gedacht, im übrigen aber die Sozialversicherungsansprüche nicht erwähnt hat. Das müßte ohne die Erklärung, wie sie oben gegeben worden ist, um so mehr erstaunen, als es das erklärte Ziel des Gesetzgebers war, den Betroffenen zu entschädigen, ihn aber nicht besser zu stellen, "als wenn das Tätigkeitsverbot nicht bestünde".

Was hier zur Unterscheidung zwischen den Leistungsgebieten des BSeuchenG und der Sozialversicherung gesagt worden ist, gilt nicht etwa nur für die Krankenversicherung; für diese ist es in den Gesetzesmaterialien eigens hervorgehoben worden. Gleiches ergibt sich für die Rentenversicherung. Auch sie hat bei Krankheit mit ihren Leistungen einzustehen (§§ 1236, 1246, 1247 RVO). Krankheit ist aber keine Anspruchsvoraussetzung für eine Entschädigung nach § 49 Abs. 1 BSeuchenG. Ob es gleichwohl Fälle gibt, in denen die Entschädigungspflicht nach diesem Gesetz - gewissermaßen zufällig - neben die Verpflichtung aus der Rentenversicherung tritt, kann offenbleiben; das BSeuchenG hat jedenfalls - vom Regelfall ausgehend - die Verantwortlichkeiten so geordnet, daß sie sich nicht überlagern. Die Möglichkeit, daß aufgrund desselben Tatbestandes sowohl Entschädigung nach dem BSeuchenG als auch Renten aus der Rentenversicherung gezahlt werden müßten, und der Gedanke, daß zwischen beiden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen ein Rangverhältnis zu schaffen sei, lagen dem Gesetzgeber deshalb hier - im Gegensatz zu der Regelung über die mehrfache Haftung für einen Impfschaden (§ 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BSeuchenG) - fern.

Die Vorstellung, von der sich der Gesetzgeber bei der Gestaltung des § 49 BSeuchenG erkennbar hat leiten lassen, die Wortfassung dieser Vorschrift und der begrifflich-systematische Zusammenhang, in den sie hineingestellt ist, lassen es somit nicht zu, Ansprüche auf Renten aus der Rentenversicherung in den gesetzlichen Forderungsübergang nach Absatz 7 der Vorschrift einzubeziehen.

Ob im gegenwärtigen Fall beide Leistungsträger, nämlich die Entschädigungsbehörde und die beklagte LVA ihre Verpflichtungen zu Recht anerkannt haben, so daß der Beigeladene in den Genuß von zwei öffentlich-rechtlichen Leistungen zu kommen hatte, ist hier nicht zu entscheiden. Dem Kläger ist jedenfalls der Zugriff auf die Rente nicht eröffnet.

Da nach Lage der Sache andere Anspruchsgrundlagen für die erhobene Klage, namentlich aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag oder der Erstattung zu Unrecht empfangener Leistungen, unzweifelhaft ausscheiden, ist die Revision zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2374923

BSGE, 276

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