Das Bürgergeld umfasst
- den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts,
- ggf. Mehrbedarfe und
- den Bedarf für Unterkunft und Heizung.
Zusätzlich werden unter besonderen Voraussetzungen die Leistungen für Bildung und Teilhabe an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene gezahlt.
3.1 Regelbedarf
Für die Ermittlung des Regelbedarfs werden leistungsberechtigte Personen nach ihrem Personenstand und Lebensalter einer Regelbedarfsstufe zugeordnet. Der Regelbedarf selbst wird in regelmäßigen Abständen auf der Grundlage einer Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelt. Er wurde zuletzt zum 1.1.2023 zur Einführung des Bürgergeldes gesetzlich neu festgesetzt. In den Jahren, in denen keine gesetzliche Neufestsetzung der Regelbedarfe erfolgt, werden diese durch Rechtsverordnung fortgeschrieben und damit an die Preis- und Entgeltentwicklung angepasst. Zum 1.1.2024 wurden sie deshalb durch die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung fortgeschrieben.
Besondere Formen der Leistungserbringung
Sofern über den Regelbedarf hinaus in besonderen Lebenslagen ein unvermeidbarer Bedarf entsteht, der den Lebensunterhalt gefährdet, z. B. bei Verlust, Beschädigung oder Diebstahl einer Sache bzw. für dringend notwendige Reparaturen oder Anschaffungen, kann ein Darlehen erbracht werden. Dieses wird in der Folge grundsätzlich mit 5 % des monatlichen Regelbedarfs getilgt/aufgerechnet.
Ein Darlehen kann auch bei Arbeitsaufnahme im ersten Arbeitsmonat zur Sicherung des Lebensunterhalts gezahlt werden, wenn das Arbeitsentgelt erst nachträglich zufließt.
Der Regelbedarf kann darüber hinaus als Sachleistung, z. B. in Form von Lebensmittelgutscheinen, erbracht werden, insbesondere wenn die Geldleistung wiederholt unwirtschaftlich (zu schnell) verbraucht worden ist.
3.2 Sofortzuschlag für Kinder
Bis zur Einführung der im aktuellen Koalitionsvertrag vereinbarten Kindergrundsicherung ist in den Grundsicherungssystemen ein Sofortzuschlag für Kinder in Höhe von 20 EUR monatlich verankert. Damit sollen die Lebensumstände und Chancen der von Armut betroffenen oder bedrohten Kinder verbessert und finanzielle Spielräume für die Teilhabe an Gesellschaft, Bildung und Arbeitsmarkt geschaffen werden.
Den Sofortzuschlag erhalten Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II oder SGB XII, auf Leistungen nach dem AsylbLG oder auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BVG haben sowie Kinder, für die ein Kinderzuschlag bezogen wird.
Der Sofortzuschlag wird erstmals für den Monat Juli 2022 gezahlt.
Im SGB II kommt der Zuschlag Kindern zugute, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern oder Elternteilen leben und einen eigenen Anspruch auf Bürgergeld haben. Der Zuschlag wird außerdem gezahlt, wenn Anspruch auf zumindest eine konkrete Bildungs- und Teilhabeleistung besteht. Der Zuschlag wird zusätzlich zu den maßgeblichen Regelbedarfen erbracht. Er kann nicht abgetreten, übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Im Falle der rückwirkenden Aufhebung oder Rückforderung von Bürgergeld bleibt der Sofortzuschlag unberührt, d. h. er muss nicht erstattet werden.
3.3 Mehrbedarfe
Für besondere Lebenssituationen sieht das SGB II sog. Mehrbedarfe vor. Sie berücksichtigen Bedarfe, die nicht vom Regelbedarf abgedeckt werden. Die Mehrbedarfe sind grundsätzlich pauschaliert, nur bei unabweisbaren Bedarfen sind Aufwendungen in dem tatsächlich angefallenen Umfang anzuerkennen. Mehrbedarfe werden in pauschalierter Höhe anerkannt bei
- werdenden Müttern ab der 13. Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in den die Entbindung fällt, in Höhe von 17 % des Regelbedarfs,
- Alleinerziehenden in Höhe von 36 % des Regelbedarfs bei einem Kind unter 7 Jahren oder bei 2 oder 3 Kindern unter 16 Jahren, bei mehreren Kindern in Höhe von 12 % je Kind, wenn sich dadurch ein höherer Bedarf ergibt, jedoch maximal bis zu 60 % des Regelbedarfs,
- erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen zustehen, in Höhe von 35 % des Regelbedarfs sowie
- medizinisch notwendiger (ärztlich attestierter) kostenaufwendiger Ernährung in angemessener Höhe.
Die vorgenannten Mehrbedarfe sind taggenau zu berücksichtigen, sie sind in der Summe allerdings auf die Höhe des Regelbedarfs für einen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten begrenzt.
Sonderregelungen für unabweisbare Mehrbedarfe
Soweit im Einzelfall ein unabweisbarer besonderer Bedarf besteht, der
- anderweitig (d. h. auch außerhalb des SGB II) nicht gedeckt werden kann und
- in seiner Höhe erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht,
können diesbezügliche Aufwendungen ebenfalls als Mehrbedarf anerkannt werden. Ein besonderer Bedarf in diesem Sinne liegt vor, wenn er durch außergewöhnliche Lebensumstände veranlasst...