Bürgergeld wird nur auf Antrag gezahlt. Für Zeiten vor der Antragstellung besteht deshalb grundsätzlich kein Leistungsanspruch. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der zuständige Leistungsträger an dem Tag, an dem die Anspruchsvoraussetzungen eintreten, nicht geöffnet hat. In diesem Fall wirkt ein unverzüglich gestellter Antrag auf diesen Tag zurück.
Durch eine spätere Antragstellung kann die Berücksichtigung von Einkommen, welches im selben Monat vor der Antragstellung erzielt wurde, nicht verhindert werden. Die Antragstellung wirkt auf den Monatsersten zurück. Hilfebedürftigkeit ist immer eine Frage der Einkommenslage im gesamten Monat (Monatsprinzip).
Sonderregelung für das Jahr 2023
Aufgrund der stark gestiegenen Energiepreise sind Leistungsberechtigte häufig von höheren Nachzahlungen im Rahmen der jährlichen Abrechnungen betroffen oder haben vergleichsweise hohe Aufwendungen für die jährliche Bevorratung mit Heizmitteln. Da es sich bei solchen Aufwendungen um Aufwendungen für Heizung handelt, die im Rahmen der Berechnung des Bürgergeldes berücksichtigt werden, kann für einen einzelnen Monat ein Anspruch auf Bürgergeld entstehen.
Für diese Fälle ist im Rahmen der Einführung des Bürgergeldes geregelt worden, dass der Antrag auf Leistungen bis zu 3 Monate zurückwirkt. Damit soll erreicht werden, dass ein zuschussweiser Anspruch nicht daran scheitert, dass die Antragsmöglichkeit unbekannt war. Die Sonderregeln gelten für alle Anträge, die im Jahr 2023 gestellt werden.
Zuständig für die Leistungsgewährung ist grundsätzlich das Jobcenter, in dessen Bezirk der erwerbsfähige Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, ist der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich. Für die Betroffenen ist dabei gleichgültig, ob es sich um eine gemeinsame Einrichtung (Bundesagentur und Kommune) oder um einen zugelassenen kommunalen Träger (Kommune, z. B. Kreis, allein) handelt.
Bürgergeld muss extra beantragt werden
Der Antrag auf Arbeitslosengeld bei der Agentur für Arbeit gilt nur für das Arbeitslosengeld. Ist die Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes erschöpft oder reicht das Arbeitslosengeld allein nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts aus, muss das Bürgergeld extra beantragt werden.
Der Antrag (Willenserklärung) kann auch bei anderen Sozialleistungsträgern gestellt werden und ist formfrei. Er kann also telefonisch, elektronisch oder schriftlich erfolgen.
Unabhängig davon müssen die Antragsvordrucke ausgefüllt werden. Das ist jedoch nicht mit der Willenserklärung zu verwechseln.