§§ 1 - 3 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten des Bundes, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
§ 2 Dienstherrnfähigkeit
Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen der Bund sowie bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es danach durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes verliehen wird.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Oberste Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten ist die oberste Behörde eines Dienstherrn, in deren Geschäftsbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt wahrnimmt.
(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zuständig ist.
(3) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer dienstliche Anordnungen erteilen darf.
(4) Die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetzteneigenschaft bestimmt sich nach dem Aufbau der Verwaltung.
§§ 4 - 15 Abschnitt 2 Beamtenverhältnis
§ 4 Beamtenverhältnis
Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).
§ 5 Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses
Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung
1. |
hoheitsrechtlicher Aufgaben oder |
2. |
von Aufgaben, die zur Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. |
§ 6 Arten des Beamtenverhältnisses
(1) 1Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. 2Es bildet die Regel.
(2) 1Das Beamtenverhältnis auf Zeit ist in gesetzlich besonders bestimmten Fällen zulässig und dient der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. 2Für das Beamtenverhältnis auf Zeit gelten die Vorschriften über das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entsprechend, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
(3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit
1. |
zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder |
2. |
zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion. |
(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient
1. |
der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder |
2. |
der vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. |
(5) 1Das Ehrenbeamtenverhältnis dient der unentgeltlichen Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. 2Es kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art und ein solches kann nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden.
§ 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses
(1) 1In das Beamtenverhältnis darf berufen werden, wer
1. |
Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit
a) |
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder |
b) |
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder |
c) |
eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben, |
besitzt, |
2. |
die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und |
3. |
a) |
die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzt oder |
b) |
die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat. |
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2In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit der Erfüllung der Pflichten nach § 61 Absatz 2 nicht vereinbar sind.
(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden.
(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 zulassen, wenn für die Berufung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.
§ 8 Stellenausschreibung
(1) 1Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben. 2Bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein. 3Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.
(2) 1Die Art der Ausschreibung regelt die oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des § 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes. 2Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.
§ 9 Auswahlkriterien
1Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität. 2Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben, insbesondere Quotenregelungen mit Einzelfallprüfung sowie zur Förderung schwerbehinderter Menschen nicht entgegen.
§ 10 Ernennung
(1) Einer Ernennung bedarf es zur
1. |
Begründung des Beamtenverhältnisses, |
2. |
Umwandlung des Beamtenver... |