(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind:
1. |
Verweis (§ 6) |
2. |
Geldbuße (§ 7) |
3. |
Kürzung der Dienstbezüge (§ 8) |
4. |
Zurückstufung (§ 9) und |
5. |
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10). |
(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind:
1. |
Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) und |
2. |
Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12). |
(3) 1Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. 2Für die Entlassung von Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 34 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 sowie § 37 des Bundesbeamtengesetzes.
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