Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt.
Es spricht bereits viel dafür, dass die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist, weil die Beschwerdebegründung nicht entsprechend den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG ausreichend substantiiert und schlüssig die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung aufzeigt (vgl. z.B. BVerfGE 28, 17 ≪19≫; 99, 84 ≪87≫). In jedem Fall ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Die Beschwerdeführerin ist nicht in ihrem Grundrecht auf weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG verletzt. Weder das Sozialgericht noch das Landessozialgericht haben die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Sinne von § 73a Sozialgerichtsgesetz in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung überspannt und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt (vgl. zu diesen Anforderungen BVerfGE 81, 347 ≪358≫; stRspr).
Die Gerichte sind aufgrund der äußeren Umstände und der aktenkundigen Angaben der Beschwerdeführerin zur der Überzeugung gelangt, dass zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn M. eine Einstandsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c SGB II vorliegt, und haben dementsprechend die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung von vornherein für aussichtslos gehalten. Sie haben damit den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt, nicht überschritten.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin haben die Gerichte nicht etwa eine unzulässige Beweisantizipation vorgenommen (vgl. insoweit z.B. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. November 2008 – 1 BvR 2504/06 –, juris, Rn.13 m.w.N.) oder eine komplexe Beweiswürdigung unzulässigerweise in das Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagert, wie dies etwa im Falle einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit widerstreitenden Sachverständigengutachten der Fall wäre (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juni 2006 – 1 BvR 2673/05 –, juris, Rn. 17 f.), sondern eine Beweisaufnahme aufgrund der ihrer Auffassung nach eindeutigen Indizien zur Überzeugungsbildung für entbehrlich gehalten. Dies lässt einen Verstoß gegen Verfassungsrecht nicht erkennen. Ein solcher wird von der Beschwerdeführerin, die im Übrigen das wesentliche Ergebnis der Tatsachenwürdigung, nämlich die Ablehnung des Erlasses der einstweiligen Anordnung, nicht mit der Verfassungsbeschwerde angefochten hat, auch nicht dargelegt. Das Bundesverfassungsgericht hat nicht zu prüfen, ob aufgrund der Vorbringens der Beschwerdeführerin auch ein anderes Ergebnis vertretbar gewesen wäre und ob es, wie die Beschwerdeführerin meint, angebracht gewesen wäre, Herrn M. als Zeugen zu vernehmen, denn das Bundesverfassungsgericht hat keine eigene Prognose über die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung anzustellen und die Überzeugungsbildung der Fachgerichte auch nicht auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, solange die den Fachgerichten vorbehaltene Feststellung und Würdigung des jeweils entscheidungserheblichen Sachverhalts und die ihnen gleichfalls obliegende Auslegung und Anwendung des jeweils einschlägigen materiellen und prozessualen Rechts, wie hier, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Mai 1997 – 1 BvR 296/94 –, juris, Rn. 20).
Die Gerichte haben auch keine schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden. Dass eine Einstandsgemeinschaft auch dann angenommen werden kann, wenn kein Vermutungstatbestand im Sinne von § 7 Abs. 3a SGB II erfüllt ist, lässt sich ohne Schwierigkeiten mit Hilfe gängiger Auslegungsregeln beantworten (vgl. BVerfGE 81, 347 ≪359≫). Nach Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des § 7 Abs. 3a SGB II zählt diese Vorschrift Vermutungstatbestände auf, bei deren Vorliegen von einem wechselseitigen Willen, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, auszugehen ist. Dies schließt nicht aus, dass auch aus anderen Gründen auf eine vorliegende Bedarfsgemeinschaft geschlossen werden kann. Bereits nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c SGB II ist unabhängig von einem Vermutungstatbestand nach § 7 Abs. 3a SGB II eine „verständige Würdigung” aller Umstände vorzunehmen, so dass nach dem Willen des Gesetzgebers auch andere äußere Tatsachen das Vorliegen einer Einstandsgemeinschaft begründen können (vgl. BTDrucks 16/1410, S. 19 zu Nr. 7 Buchstabe b).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Hohmann-Dennhardt, Gaier, Kirchhof
Fundstellen
Haufe-Index 2182049 |
NZS 2010, 29 |