Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Beschluss vom 27.09.2007; Aktenzeichen L 15 B 642/07 SB ZVW) |
Tenor
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird stattgegeben.
Der Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. September 2007 – L 15 B 642/07 SB ZVW – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an einen anderen Senat des Bayerischen Landessozialgerichts zurückverwiesen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 4.000 EUR (in Worten: viertausend Euro) festgesetzt.
Tatbestand
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein sozialgerichtliches Verfahren.
I.
1. Der Beschwerdeführer begehrte im Ausgangsverfahren wegen verschiedener körperlicher Beeinträchtigungen die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) als 60 gemäß § 69 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) sowie die Zuerkennung des Merkzeichens „G” im Sinne von § 146 Abs. 1 SGB IX. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2006 lehnte das Sozialgericht R. einen Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde vom Landessozialgericht mit Beschluss vom 29. Januar 2007 zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Landessozialgericht aus, eine Vertretung sei nach § 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht geboten, weil die Bevollmächtigten der Beschwerdegegnerin anders als Rechtsanwälte gehalten seien, auch die sozialen Rechte des Beschwerdeführers möglichst weitgehend zu verwirklichen. In Angelegenheiten nach §§ 2, 69 SGB IX sei im Übrigen die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich, weil der Ausgang des Verfahrens regelmäßig vom Ergebnis der Sachverhaltsermittlung abhänge, die im Rahmen der für die Sozialgerichte geltenden Untersuchungsmaxime anzustellen sei. Insoweit bedürfe es keiner anwaltlichen Vertretung gleichsam als Mittler zwischen einem gegebenenfalls noch zu hörenden ärztlichen Sachverständigen und dem Beschwerdeführer. Schwerwiegende Funktionsstörungen auf nervenfachärztlichem Gebiet seien nicht aktenkundig. Die hochgradige Schwerhörigkeit schränke zwar die Kommunikationsfähigkeit des Beschwerdeführers ein, mache es jedoch nicht unmöglich, vor allem das Ausmaß der gegebenen Hörstörung zu prüfen und zu bewerten.
Die gegen diesen Beschluss erhobene Verfassungsbeschwerde führte wegen Verletzung der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) des Beschwerdeführers zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Landessozialgericht durch den Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 2007 (1 BvR 681/07 – juris).
2. Das Landessozialgericht wies die Beschwerde erneut zurück. Es stellte die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts voran, wonach bei der Auslegung der Erforderlichkeit einer Beiordnung im Sinne des § 121 Abs. 2 ZPO entscheidend sei, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftiger Weise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Davon sei regelmäßig auszugehen, wenn im Kenntnisstand und in den Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches Ungleichgewicht bestehe. Dies verneinte das Landessozialgericht. Es bestünden auf nervenfachärztlichem Gebiet keine Beeinträchtigungen, die dem Kläger eine sachgerechte Wahrnehmung seiner Interessen erschweren würden. Trotz der hochgradigen Schwerhörigkeit könne der Kläger ausreichend kommunizieren, wenn störende Nebengeräusche vermieden würden. Aus medizinischer Sicht seien daher keine Gesichtspunkte gegeben, die die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich machen würden.
Auch unter allgemeinen Gesichtspunkten sei der Kläger in der Lage, seine Interessen sachgerecht zu vertreten. Dies ergebe sich aus seinen Schriftsätzen im Verwaltungsverfahren, in denen er die bei ihm auf orthopädischem und internistischem Fachgebiet bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen beschreibe und sachdienliche Hinweise gebe, wo ärztliche Unterlagen beizuziehen seien. Es könne nicht von einem „Ungleichgewicht” zwischen den Parteien gesprochen werden, das die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich machen würde.
Die Bevollmächtigten hätten in der Klagebegründung auch keine weitergehenden sachdienlichen Hinweise gegeben als der Kläger selbst in den genannten Schriftsätzen, sie hätten vielmehr auf dessen Schreiben verwiesen. Dies verdeutliche, dass der Kläger selbst in der Lage sei, die bei ihm bestehenden Funktionseinschränkungen und Schwierigkeiten, sich fortzubewegen, detailliert und sachgerecht darzulegen. Daher sei der Grundsatz der Waffengleichheit zwischen den Parteien nicht verletzt.
Der berufliche Werdegang des Beschwerdeführers lege nichts anders nahe. Er sei gelernter Bäcker und habe nach Aufgabe der Tätigkeit wegen einer Mehlallergie überwiegend am Sägewerk und am Bau gearbeitet. Ein Versuch als selbständiger Hausgeräteverkäufer sei gescheitert. Die letzte Tätigkeit sei die eines Baggerfahrers gewesen. Im Jahr 2006 habe er an einem Schulungsprogramm der Arbeitsagentur teilgenommen.
Es ergebe sich auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, einen Gehörlosendolmetscher hinzuziehen.
3. Der Beschwerdeführer hat erneut Verfassungsbeschwerde erhoben. Er sieht sich durch die Auslegung des Begriffs der „Erforderlichkeit” anwaltlicher Vertretung weiterhin in Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt. Im Hinblick auf Kenntnisstand und Fähigkeiten der Prozessparteien bestehe ein Ungleichgewicht. Die Mitarbeiter des Beklagten seien im Gegensatz zum Beschwerdeführer mit der Materie des Schwerbehindertenrechts vertraut und verfügten über Gerichtserfahrung.
4. Bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde wurde die angegriffene Entscheidung nicht vollständig übermittelt. Mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurden die fehlenden Seiten und eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt, woraus sich ergibt, dass die langjährige zuverlässige und überwachte Bürokraft des Bevollmächtigten die unvollständige Übermittlung durch ein Versehen verschuldet habe.
5. Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen hatte Gelegenheit zur Äußerung, sah aber von einer Stellungnahme ab.
Entscheidungsgründe
II.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 93b Satz 1 BVerfGG zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG statt. Das Bundesverfassungsgericht hat die hierfür maßgeblichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 81, 347 ≪356 f.≫ m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Februar 1997 – 1 BvR 1440/96 –, NJW 1997, S. 2103 f.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Dezember 2001 – 1 BvR 391/01 –, NZS 2002, S. 420; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Juni 2007 – 1 BvR 681/07 –, NJW-RR 2007, S. 1713 f.)
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Wegen der erst nach Ablauf der Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG vervollständigten Vorlage der angegriffenen Entscheidung wird dem Beschwerdeführer antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Ein Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten, das sich der Beschwerdeführer nach § 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG zurechnen lassen müsste, ist nicht gegeben (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Februar 2002 – 2 BvR 1249/01 –, NJW 2002, S. 1411, ≪1412≫). Der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers hat glaubhaft gemacht, dass die zunächst lückenhafte Übermittlung durch ansonsten zuverlässiges Büropersonal verursacht wurde. Ein Rechtsanwalt muss zwar Schriftsätze auch persönlich auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen; er ist aber nicht gehalten, den dem äußeren Ansehen nach fehlerfreien Schriftsatz von Anfang bis Ende durchzublättern und auf fehlende Seiten zu kontrollieren (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 1999 – III ZR 87/99 –, NJW 2000, S. 364 ≪365≫).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Der Beschluss des Landessozialgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).
a) Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet, gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 81, 347 ≪356≫; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Oktober 2008 – 1 BvR 2310/06 –, NJW 2009, S. 209 ≪210≫). Mit dem Institut der Prozesskostenhilfe ermöglicht der Gesetzgeber auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten.
b) Gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist auf Antrag der Partei ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Den Rechtsbegriff der Erforderlichkeit, dessen Auslegung und Anwendung in erster Linie den Fachgerichten obliegt, hat das Landessozialgericht hier erneut in einer Weise ausgelegt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruht (vgl. BVerfGE 81, 347 ≪358≫ m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Juni 2007 – 1 BvR 681/07 –, NJW-RR 2007, S. 1713 f.).
aa) Die Erforderlichkeit im Sinne des § 121 Abs. 2 ZPO beurteilt sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach der Fähigkeit des Beteiligten, sich mündlich und schriftlich auszudrücken (vgl. BVerfGE 63, 380 ≪394≫). Entscheidend ist, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Davon ist regelmäßig dann auszugehen, wenn im Kenntnisstand und in den Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches Ungleichgewicht besteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Februar 1997 – 1 BvR 1440/96 –, NJW 1997, S. 2103 f.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Juni 2007 – 1 BvR 681/07 –, NJW-RR 2007, S. 1713 f.).
bb) Das Landessozialgericht hat die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe seiner Entscheidung zwar vorangestellt, aber dennoch deren Gehalt verkannt. Die Ausführungen des Fachgerichts rechtfertigen nicht den Schluss, dass hinsichtlich Kenntnisstand und Fähigkeiten der Prozessparteien kein Ungleichgewicht besteht. Es berücksichtigt nicht ausreichend, dass dem Beschwerdeführer rechtskundige und prozesserfahrene Vertreter der Behörde gegenüberstehen. Ein vernünftiger Rechtssuchender wird daher regelmäßig einen Rechtsanwalt einschalten, wenn er nicht ausnahmsweise selbst über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um das Verfahren in jedem Stadium durch sachdienlichen Vortrag und Anträge effektiv fördern zu können.
Soweit das Landessozialgericht ausführt, dass beim Beschwerdeführer keine Funktionsstörungen auf medizinischem Gebiet vorlägen, die eine Interessenwahrnehmung erschweren würden, handelt es sich um eine Wertung, die grundsätzlich Sache des Fachgerichts ist. Das Fehlen von bestimmten Funktionsstörungen reicht indessen nicht aus, um eine annähernd gleichwertige Ausgangsposition von Behörde und Beschwerdeführer annehmen zu können. Dies gilt auch in Bezug auf den geschilderten beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers. Aus ihm lassen sich keine Rückschlüsse auf besondere relevante Kenntnisse und Fähigkeiten für das Schwerbehindertenverfahren ziehen.
Soweit das Landessozialgericht darauf abstellt, dass der Beschwerdeführer seine Beeinträchtigungen und Funktionsstörungen sachdienlich darlegen konnte, ist deshalb noch keine „Waffengleichheit” mit der Behörde gegeben. Die Rolle des Beschwerdeführers im sozialgerichtlichen Verfahren kann nicht darauf reduziert werden, die Beschwerden zu schildern und Objekt der Begutachtung zu sein.
Die Feststellung des Grades der Behinderung beruht nicht allein auf einer Anwendung rein medizinischer Erfahrungen, sondern auch auf einer rechtlichen Wertung von Tatsachen (vgl. BSGE 67, 204 ≪208 f.≫). In welchem Umfang das körperliche und geistige Leistungsvermögen beeinträchtigt ist und inwieweit aus diesem Grund Hilfen erforderlich sind, unterliegt zunächst einer medizinischen Beurteilung (vgl. BSGE 67, 204 ≪208 f.≫). Über die Feststellung einer Behinderung entscheidet jedoch nicht der Arzt oder Sachverständige, sondern die Verwaltung (so auch Nr. 15 der „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz”). Die Festlegung des Grades der Behinderung ist unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben sowie unter Heranziehung des Sachverstandes anderer Wissenszweige zu entwickeln (BSGE 67, 204 ≪208 f.≫). Vergleichbares gilt für die Feststellung, ob die Voraussetzungen für das Merkzeichen „G” nach § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX gegeben sind.
Der Ausgang eines Schwerbehindertenverfahrens hängt somit nicht nur von der Beschreibung der Funktionsstörungen ab, sondern insbesondere auch von der Auswertung medizinischer Stellungnahmen. Ebenso wie die Behörde regelmäßig eine eigene Bewertung der gerichtlichen Gutachten vornimmt, hat auch der Beschwerdeführer das Recht, dazu Stellung zu nehmen und gegebenenfalls Anträge auf weitere gerichtliche Ermittlungen, auf Befragung der Sachverständigen oder nach § 109 SGG zu stellen. Dabei sind Kenntnisse des SGB IX und der dazu ergangenen Rechtsprechung ebenso von Nutzen wie Erfahrungen im Umgang mit dem Prozessrecht. Auch wenn es Aufgabe des Richters ist, die Vorschriften auszulegen und anzuwenden, wird dadurch nicht das Recht der Beteiligten verkürzt, sich mit eigenen Vorstellungen über die Ermittlungen und über die zu beantwortenden Rechts- und Tatsachenfragen zu Wort zu melden. Ein Kläger hat grundsätzlich das Recht, sich in jedem Verfahrensstadium aktiv zu beteiligen. Damit wird letztlich dem aus der Menschenwürde abzuleitenden Gebot, dass über die Rechte des Einzelnen nicht kurzerhand von Obrigkeits wegen verfügt werden darf (vgl. BVerfGE 9, 89 ≪95≫; 26, 66 ≪71≫; 57, 250 ≪275≫), Rechnung getragen.
Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung vom 22. Januar 1959 (BVerfGE 9, 124 ff.), wonach der damalige Ausschluss der Anwaltsbeiordnung in den unteren Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit durch die Besonderheiten des vergleichsweise klaren Streitstoffes, des fürsorgerischen Parteigegners und der Gesamtkonstruktion des Verfahrens aufgewogen wurde (vgl. BVerfGE 9, 124 ≪132 ff.≫), lassen sich angesichts der veränderten Rechtslage nicht mehr heranziehen. Der Gesetzgeber ist bei Einführung der Prozesskostenhilfe für die unteren Instanzen davon ausgegangen (vgl. BTDrucks 8/3068, S. 22 f.), dass das Sozialrecht eine Spezialmaterie ist, die nicht nur der rechtsunkundigen Partei, sondern selbst ausgebildeten Juristen Schwierigkeiten bereitet. Zugleich hat er darauf hingewiesen, dass sich die Mitwirkung von Rechtsanwälten im Interesse der Partei als auch im Interesse einer geordneten Rechtspflege als wertvoll erwiesen habe.
Es ist nicht ersichtlich, dass dies in Schwerbehindertensachen allgemein nicht der Fall wäre (vgl. Hinweis des Bundessozialgerichts im Urteil vom 8. Oktober 1987, HV-INFO 1988, S. 1449 ff. zur Notwendigkeit eines rechtskundigen Bevollmächtigten in Schwerbehindertensachen vor dem Klageverfahren) oder dass rechtliche Kenntnisse und Fähigkeiten gerade im vorliegenden Fall ausnahmsweise keine Relevanz haben könnten.
III.
Die angegriffene Entscheidung ist daher aufzuheben und erneut an das Landessozialgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 BVerfGG). Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit auf § 37 Abs. 2 Satz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes in Verbindung mit den dazu entwickelten Grundsätzen (vgl. BVerfGE 79, 365 ≪366 ff.≫).
Unterschriften
Hohmann-Dennhardt, Gaier, Kirchhof
Fundstellen