Verfahrensgang
BSG (Beschluss vom 28.02.1996; Aktenzeichen 4 BA 7/96) |
LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 05.05.1995; Aktenzeichen L 13 An 53/93) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die rentenrechtliche Bewertung von Ersatzzeiten wegen Ableistung eines militärischen Dienstes (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI).
I.
1. Die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) ist im besonderen Maße getragen vom so genannten Äquivalenzprinzip. Nach § 63 Abs. 1 SGB VI richtet sich die Höhe einer Rente vorrangig nach der Höhe des während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens. Eine wesentliche Ausnahme vom Äquivalenzprinzip bildet die Anrechnung und Bewertung der so genannten beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten gemäß § 54 Abs. 3 und 4 SGB VI (vor In-Kraft-Treten des SGB VI: beitragslose Zeiten gemäß § 1255a Reichsversicherungsordnung ≪RVO≫; § 32a Angestelltenversicherungsgesetz ≪AVG≫). Diese Zeiten können für die Rentenhöhe ohne Beitragsleistung wertsteigernd berücksichtigt werden. Dazu gehören neben den so genannten Anrechnungszeiten gemäß § 58 SGB VI (vor In-Kraft-Treten des SGB VI: Ausfallzeiten) und den so genannten Zurechnungszeiten gemäß § 59 SGB VI insbesondere die hier maßgeblichen Ersatzzeiten. Es handelt sich hierbei um Zeiten, in denen nach der Wertung des Gesetzgebers Versicherte ohne eigenes Verschulden daran gehindert waren, vollwertige Beiträge zu entrichten.
2. a) Ersatzzeiten wurden nach altem Recht anhand des Durchschnittswerts der Beitragszeiten des Versicherten bewertet, ohne dass Beitragslücken im Versicherungsverlauf sich insoweit wertmindernd auswirken konnten (vgl. § 1255a RVO und § 32a AVG, jeweils in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 ≪HBeglG 1983≫ vom 20. Dezember 1982, BGBl I S. 1857).
b) Die Anrechnung von Ersatzzeiten erforderte außerdem die Erfüllung – mehrfach geänderter – versicherungsrechtlicher Voraussetzungen. Zunächst genügte allein eine Vorversicherung oder die Aufnahme einer rentenversicherungsrechtlichen Beschäftigung oder Tätigkeit innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Beendigung der Ersatzzeit (vgl. zuletzt § 1251 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a RVO und § 28 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a AVG, jeweils in der Fassung des Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes ≪RVÄndG≫ vom 9. Juni 1965, BGBl I S. 476). Das Rentenreformgesetz 1972 (RRG 1972) vom 16. Oktober 1972 (BGBl I S. 1965) führte schließlich als weitere – alternative – Voraussetzung für die Anrechnung einer Ersatzzeit die so genannte Halbbelegung ein. Nunmehr genügte es, wenn der Versicherte die Hälfte seines Versicherungslebens, mindestens aber 60 Kalendermonate, mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt hatte (§ 1251 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe c RVO; § 28 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe c AVG jeweils in der Fassung des RRG 1972).
3. Seit In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 – RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl I S. 2261) haben sich mit Wirkung vom 1. Januar 1992 an wesentliche Änderungen sowohl bei der Anrechung als auch Bewertung von Ersatzzeiten ergeben.
Zunächst entfiel das Erfordernis einer Vorversicherungszeit und der Halbbelegung. Ersatzzeiten sind jetzt gemäß § 250 SGB VI ohne weitere versicherungsrechtliche Voraussetzungen anrechenbar. Darüber hinaus wurde mit der so genannten Gesamtleistungsbewertung erstmals eine Bewertung beitragsfreier und beitragsgeminderter Zeiten am Maßstab der individuellen Beitragsdichte des Versicherten eingeführt.
Im Einzelnen stellt sich dies folgendermaßen dar: Es werden zwei Durchschnittszahlen, die Grundbewertung und die Vergleichsbewertung, gebildet.
a) Die Grundbewertung ergibt sich aus der Summe aller Entgeltpunkte aus Beitrags- und Berücksichtigungszeiten, dividiert durch die Summe der belegungsfähigen Monate, wobei der belegungsfähige Zeitraum regelmäßig die Zeit vom vollendeten 16. Lebensjahr (seit 1. Januar 1997 : 17. Lebensjahr) bis zum Eintritt des Versicherungsfalls umfasst. Beitragfreie Zeiten werden aus dem belegungsfähigen Zeitraum herausgerechnet (vgl. § 72 SGB VI in Verbindung mit der Übergangsregelung in § 263 Abs. 2 SGB VI).
b) Um den Besonderheiten von beitragsgeminderten Zeiten gerecht zu werden, hat der Gesetzgeber neben der Grundbewertung nach § 72 SGB VI die so genannte Vergleichsbewertung eingeführt. Beitragsgeminderten Zeiten sind solche, die sowohl mit Beitragszeiten als auch mit Anrechnungs-, Zurechnungs- oder Ersatzzeiten belegt sind (§ 54 Abs. 3 SGB VI). Bei der Grundbewertung werden beitragsgeminderte Zeiten wie sonstige “vollwertige” Beitragszeiten (im Sinne des § 54 Abs. 2 SGB VI) sowohl bei der individuellen Beitragsleistung als auch dem belegungsfähigen Zeitraum berücksichtigt. Ist die individuelle Beitragsleistung für beitragsgeminderte Zeiten gering – was oftmals der Fall ist, weil sie mit eigentlich beitragsfreien Zeiten einhergehen, in denen die Zahlung vollwertiger Beiträge regelmäßig nicht möglich ist –, könnte dies zu dem unerwünschten Ergebnis führen, dass der im Rahmen der Grundbewertung ermittelte Rentenwert durch sie gemindert würde. Denn ohne die Beitragsleistung würde sich der belegungsfähige Zeitraum verkürzen, so dass die übrigen (vollwertigen) Beitragsleistungen eine stärkere rentensteigernde Wirkung hätten. Die Vergleichsbewertung nach § 73 SGB VI behandelt die beitragsgeminderte Zeiten daher wie beitragsfreie Zeiten. Diese bleiben sowohl bei der Bestimmung der Beitragsleistung als auch bei der Ermittlung des belegungsfähigen Zeitraums unberücksichtigt. Maßgeblich sind insoweit allein vollwertige Beitragszeiten.
c) Für beitragsfreie Zeiten wie die Ersatzzeiten richtet sich der individuelle Gesamtleistungswert allein nach der für den Versicherten günstigeren Grund- oder Vergleichsbewertung (§ 71 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
4. Durch Art. 5 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und zur Änderung anderer Gesetze vom 26. Juli 1994 (BGBl I S. 1792) wurde in § 263 Abs. 5 SGB VI eine ergänzende Vertrauensschutzregelung für Versicherte mit einer hohen Anzahl an kriegs-, vertreibungs- oder verfolgungsbedingten Ersatzzeiten (mindestens vier Jahre) eingeführt. Dieser Personenkreis sollte auf Antrag so gestellt werden, als sei der Rentenbeginn bereits im Dezember 1991 eingetreten (vgl. BTDrucks 12/7688, S. 9). Die Neuregelung trat rückwirkend zum 1. Januar 1992 in Kraft (vgl. Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes).
II.
1. Der 1927 geborene Beschwerdeführer leistete vom 11. September 1943 bis 31. Dezember 1946 militärischen Dienst als Luftwaffenhelfer und in der Wehrmacht. Zuletzt befand er sich in Kriegsgefangenschaft im ehemaligen Jugoslawien.
2. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund) bewilligte dem Beschwerdeführer eine Regelaltersrente ab dem 1. Oktober 1992. Dabei erkannte sie die Zeit des militärischen Dienstes als Ersatzzeit an und bewertete diese mit monatlich 0,0544 Entgeltpunkten. Die dagegen eingelegten Rechtsbehelfe, die auf eine höhere Bewertung dieser Zeiten gerichtet waren, blieben ohne Erfolg. Die von dem Beschwerdeführer erhobene Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 28. Februar 1996 als unzulässig.
3. Der Beschwerdeführer hat am 9. April 1996 fristgerecht Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) rügt. Die Zeit seines militärischen Dienstes würde als Ersatzzeit gleichheitswidrig niedriger bewertet als andere sonstige Dienste für die Allgemeinheit, insbesondere Zeiten der Kindererziehung sowie Zeiten des Wehrdienstes in der Bundeswehr.
Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Namen der Bundesregierung und das Bundessozialgericht Stellung genommen.
III.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht gegeben. Denn die Verfassungsbeschwerde hat – unbeschadet der erheblichen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit – keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. hierzu BVerfGE 90, 22 ≪25 f.≫).
1. Prüfungsmaßstab ist vorliegend allein Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 95, 143 ≪154 f.≫; 100, 59 ≪90≫; 102, 41 ≪54≫; stRspr).
2. Soweit der Beschwerdeführer seine versicherungsrechtliche Situation mit der eines Versicherten, der Kinder erzogen hat (§ 70 Abs. 2 SGB VI), vergleicht, bestehen für die unterschiedliche Behandlung von Kindererziehungszeiten und Ersatzzeiten hinreichende sachliche Gründe.
a) Ersatzzeiten sollen grundsätzlich als Zeiten ohne Beitragsleistung unterbliebene Beitragszeiten ausgleichen. Der Gesetzgeber hatte dabei Zeiten im Auge, in denen der Versicherte aufgrund eines Eingriffs von hoher Hand, dem er sich regelmäßig nicht entziehen konnte, gehindert war, eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit auszuüben (vgl. BSG, Urteil vom 25. Februar 1971 – 12 RJ 388/70, BSGE 32, 239). Sie sind damit zugleich Ausdruck der Verantwortung des Staates für den der Ersatzzeit zugrunde liegenden Tatbestand; der Betroffene soll rentenversicherungsrechtlich so gestellt werden, wie er stehen würde, wenn der die Einstandspflicht auslösende Umstand nicht eingetreten wäre (vgl. BSG, Urteil vom 18. April 1996 – 4 RA 36/94, BSGE 78, 138 ≪147≫).
b) Demgegenüber führten und führen Zeiten der Kindererziehung zwar immer noch regelmäßig zu einer Unterbrechung oder Reduzierung der Erwerbstätigkeit bei der erziehenden Person. Anders als den Ersatz- und Ausfallzeiten liegt ihnen aber gerade nicht das so genannte Lückenschließungsprinzip zugrunde (vgl. BVerfGE 94, 241 ≪262≫). Die rentenrechtliche Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten hat ihren Grund vielmehr darin, dass die Kindererziehung für die gesetzliche Altersvorsorge bestandssichernde Funktion hat. Unter der Geltung eines vom so genannten Generationenvertrag getragenen Umlageverfahrens ist die gesetzliche Rentenversicherung darauf angewiesen, dass eine Generation von Beitragszahlern nachrückt, welche die Mittel für die jetzt erwerbstätige Generation aufbringt (vgl. BVerfGE 87, 1 ≪37≫; 94, 241 ≪263≫; vgl. auch BVerfGE 103, 242 ≪263 f.≫). Diese bestandssichernde Bedeutung der Erziehungsleistung rechtfertigt es, die Bewertung von Kindererziehungszeiten grundsätzlich unabhängig vom persönlichen Versicherungsverlauf des Erziehenden auszugestalten und mit einem festen Wert zu versehen. Denn der in der Kindererziehung liegende Wert für die Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 88, 203 ≪258 f.≫; 103, 242 ≪265≫) und für die Rentenversicherung hängt nicht davon ab, in welchem Umfang auf Seiten der Erziehungsperson ein Sicherungsdefizit eingetreten ist (vgl. BVerfGE 94, 241 ≪264≫) oder in welchem Umfang die Erziehungsperson überhaupt am Erwerbsleben teilgenommen hat.
3. Auch für die unterschiedliche Behandlung von ehemaligen Wehrmachtssoldaten und den heutigen Wehrpflichtigen liegt ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender Grund vor.
a) Zeiten, in denen aufgrund einer gesetzlichen Pflicht Wehrdienst geleistet wird, sind nunmehr Pflichtversicherungszeiten (§ 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI), für die der Bund den späteren Leistungen entsprechende Beiträge an die Rentenversicherungsträger zahlt (§ 166 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 170 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Für die Zeiten des militärischen Dienstes im Zweiten Weltkrieg oder die Zeiten der anschließenden Kriegsgefangenschaft sind den Rentenversicherungsträgern dagegen keine Beiträge zugeflossen. Grundsätzlich ist es unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG aber unbedenklich, wenn der Gesetzgeber danach differenziert, ob dem Rentenanspruch oder dem konkreten Teilelement eines Rentenanspruchs eine Beitragsleistung des Berechtigten an einen Versicherungsträger der Bundesrepublik Deutschland zugrunde liegt (vgl. BVerfGE 29, 22 ≪31≫; 58, 81 ≪127 f.≫).
b) Der Gesetzgeber war auch nicht aus Gleichheitsgründen verpflichtet, die Ersatzzeiten ehemaliger Angehörigen der Wehrmacht nachträglich als Beitragszeiten zu behandeln.
aa) Der Gesetzgeber hatte sich bei der Wiedereinführung der Wehrpflicht im Jahre 1957 entschieden, zukünftig die Zeiten des Wehrdienstes für diejenigen Versicherten, die zum Zeitpunkt der Einberufung versicherungspflichtig waren, als Beitragszeiten auszugestalten (vgl. § 1227 Abs. 1 Nr. 6 RVO i.d.F. des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes ≪ArVNG≫ vom 23. Februar 1957, BGBl I S. 45; § 2 Nr. 8 AVG i.d.F. des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes ≪AnVNG≫ vom 23. Februar 1957, BGBl I S. 88). Später dehnte er dann den Versicherungstatbestand auf alle Wehrpflichtigen einschließlich der zuvor freiwillig Versicherten aus (§ 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Frühere, auf Grund gesetzlicher Verpflichtung zurückgelegte Dienstzeiten in den deutschen Streitkräften blieben aber als Ersatzzeiten beitragsfreie Zeiten.
bb) Eine solche Neuorientierung des Gesetzgebers allein für die Zukunft ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, zu bestimmen, ob ein Rechtsgebiet oder ein Teilbereich hiervon einer Novellierung bedarf, ab wann diese Neuregelung gelten soll (vgl. BVerfGE 47, 85 ≪93≫) und inwieweit auch in der Vergangenheit liegende Tatbestände in eine Begünstigung einbezogen werden. Regelmäßig wird es nicht möglich sein, die unter dem alten Recht entstandenen und womöglich schon abgewickelten Rechtsverhältnisse vollständig dem neuen Recht zu unterstellen. Es ist deshalb unvermeidlich, dass sich in der Rechtsstellung der Betroffenen, je nachdem ob sie dem alten oder dem neuen Recht unterliegen, erhebliche Unterschiede ergeben. Insoweit beschränkt sich die verfassungsrechtliche Prüfung darauf, ob sich der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Übergangsvorschriften am gegebenen Sachverhalt orientiert hat und diese daher nicht willkürlich erscheinen (vgl. BVerfGE 44, 1 ≪21 f.≫).
cc) Die Anforderungen an eine verfassungsgemäße Übergangsregelung sind hier erfüllt. Dabei kann offen bleiben, ob § 263 Abs. 5 SGB VI in jeder Hinsicht verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt; aus dem Vortrag des Beschwerdeführers ist nicht einmal ersichtlich, ob er die Voraussetzungen des bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Rechts für die Anrechnung einer Ersatzzeit erfüllt. Jedenfalls war eine rückwirkende Ausgestaltung der Zeiten des militärischen Dienstes vor Gründung der Bundeswehr als echte Beitragszeiten schon aus rein tatsächlichen Gründen nicht mehr möglich. Auch die Anordnung einer Fiktion, dass diese Zeiten als Beitragzeiten gelten, hätte nicht über den Umstand hinweghelfen können, dass für die Wehrmachtsangehörigen zu keinem Zeitpunkt Beiträge an die Rentenversicherungsträger geflossen sind. Allenfalls hätte die Gleichstellung dieser Zeiten mit Beitragszeiten dazu geführt, dass auch ehemalige Wehrmachtsangehörige, die keinerlei weitere Beitragszeiten aufweisen, als Versicherte anzusehen wären und Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung hätten. Dies hätte zu einer erheblichen Ausweitung der Einstandspflicht der gesetzlichen Rentenversicherung für versicherungsfremde Sachverhalte und einer entsprechenden finanziellen Belastung geführt. Mangelnde Finanzierbarkeit von Rentenleistungen kann, auch wenn sie einem durchaus legitimen Anliegen entsprechen, einen sachlichen Grund für eine Stichtagsregelung darstellen (vgl. BVerfGE 87, 1 ≪45≫).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Steiner, Gaier
Fundstellen
Haufe-Index 1489121 |
NZS 2006, 483 |