Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Beschluss vom 20.02.1998; Aktenzeichen 5 E 89/98) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes im Verfahren über die Gewährung staatlicher Mittel zur Parteienfinanzierung an die Freie Demokratische Partei (F.D.P.).
I.
1. Unter dem Datum des 11. Januar 1995 (gemeint war 1996) richtete der Bundesschatzmeister der F.D.P. an die Präsidentin des Deutschen Bundestags einen “Antrag auf Abschlagszahlungen nach § 21 Parteiengesetz”. Einen weiteren Antrag stellte die F.D.P. nicht mehr. Am 7. Oktober 1996 legte der zuständige Referatsleiter der Bundestagsverwaltung in einem Vermerk nieder, daß nach seiner Auffassung kein Antrag auf endgültige Festsetzung der staatlichen Mittel zur Parteienfinanzierung gemäß § 19 PartG gestellt sei. Sein dienstvorgesetzter Unterabteilungsleiter sah dagegen bereits den Antrag vom 11. Januar 1996 als für die Festsetzung nach § 19 PartG ausreichend an. Ein von der Präsidentin des Deutschen Bundestags eingeholtes Gutachten vom 2. Dezember 1996 stützte die Auffassung des Unterabteilungsleiters.
2. Mit Bescheiden vom 4. Dezember 1996 und vom 5. Februar 1997 setzte die Präsidentin des Deutschen Bundestags gegenüber dem Bundesschatzmeister der F.D.P. die staatlichen Mittel zur Parteienfinanzierung für 1996 zunächst vorläufig und schließlich endgültig in Höhe von 12.388.104,49 DM fest. Hiervon entfielen auf den Bundesverband 10.481.057,49 DM. Diese Mittel wurden an die F.D.P. ausgezahlt.
3. Am 23. Dezember 1996 erhob die Beschwerdeführerin Klage zunächst gegen die vorläufige Festsetzung der Mittel zugunsten der F.D.P. Das Geld stehe der F.D.P. nicht zu, weil diese keinen entsprechenden Antrag gestellt habe. Durch die Festsetzung zugunsten der F.D.P. sei das Recht der Beschwerdeführerin auf Chancengleichheit verletzt. Denn wegen der absoluten Obergrenze des § 18 Abs. 2 PartG sei die staatliche Finanzierung zugunsten der Beschwerdeführerin dadurch geringer ausgefallen.
Das Verwaltungsgericht gab der inzwischen gegen den endgültigen Bescheid gerichteten Klage mit Urteil vom 19. November 1997 statt und hob den Festsetzungbescheid vom 5. Februar 1997 auf. Zugleich verpflichtete es die beklagte Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Präsidentin des Deutschen Bundestags, für die Beschwerdeführerin einen weiteren Betrag zur Parteienfinanzierung in Höhe von 48.494,94 DM festzusetzen.
4. Auf Antrag der Beschwerdeführerin stellte das Verwaltungsgericht durch Beschluß vom 10. Dezember 1997 fest, daß die Klage gegen den Festsetzungsbescheid vom 5. Februar 1997 aufschiebende Wirkung habe und gab der Bundesrepublik Deutschland auf, als vorläufige Maßnahme von der F.D.P. die ihrem Bundesverband gezahlten Finanzierungsmittel in Höhe von 10.481.057,49 DM unverzüglich bis zur endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheids vom 5. Februar 1997 zurückzufordern. Den weiterhin gestellten Antrag auf vorläufige Auszahlung der im Hauptsacheverfahren zugesprochenen 48.494,94 DM nahm die Beschwerdeführerin im Verfahren wieder zurück.
5. Durch Beschluß vom 20. Februar 1998 ließ das Oberverwaltungsgericht auf Anträge des Deutschen Bundestags und der F.D.P. die Berufungen gegen das Urteil vom 19. November 1997 zu. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Sie werfe ungeklärte Fragen im Zusammenhang mit den Anforderungen an einen Antrag nach § 19 PartG auf. Auch stelle sich die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen einer Partei im Verfahren der staatlichen Parteienfinanzierung Drittschutzrechte hinsichtlich der Festsetzung und Auszahlung von Geldern an andere Parteien zustehen.
6. Auf die zugelassenen Beschwerden der Bundesrepublik Deutschland und der F.D.P. änderte das Oberverwaltungsgericht mit Beschluß vom 20. Februar 1998 den Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 10. Dezember 1997 und lehnte die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz ab. Nach der Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. November 1997 seien die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen. Es sei deshalb eine Interessenabwägung vorzunehmen. Besondere Bedeutung komme dabei dem verfassungsrechtlichen Gebot zu, im Rahmen der staatlichen Parteienfinanzierung das durch das Grundgesetz garantierte Recht aller Parteien auf Chancengleichheit zu wahren. Die danach gebotene Abwägung gehe zu Lasten der Beschwerdeführerin aus. Müßte die F.D.P. die für 1996 gewährten Mittel im Wahljahr 1998 zurückzahlen, so hätte dies für sie einschneidende Konsequenzen. Die mögliche Benachteiligung der Beschwerdeführerin sei dagegen vergleichsweise gering.
II.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 21 und Art. 103 Abs. 1 GG. Zusätzlich hat sie den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit der die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vorläufig außer Kraft gesetzt werden soll.
1. Das Oberverwaltungsgericht habe den Ausgang der Hauptsache zu Unrecht als offen angesehen, anstatt – wie es richtig gewesen wäre – hierüber zu entscheiden. Die Sachlage sei geklärt, die rechtlichen Argumente seien allesamt vorgetragen worden. Das Oberverwaltungsgericht habe sich deshalb nicht auf eine Interessenabwägung beschränken dürfen.
2. Das Verhalten des Oberverwaltungsgerichts stelle auch eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG dar. Das Gericht sei der Pflicht, sich mit den wesentlichen Fragen auseinanderzusetzen, die vorgetragenen Argumente zu erwägen und im Hinblick hierauf seine Entscheidung zu begründen, nicht nachgekommen. Das Oberverwaltungsgericht habe sich insbesondere nicht mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt und auch nicht begründet, warum es die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage als offen ansehe.
3. Die Interessenabwägung des Oberverwaltungsgerichts sei zudem fehlerhaft. Es habe verkannt, daß die verschiedenen Parteien unterschiedliche Ziele verfolgten: Die F.D.P. kämpfe um die Überwindung der 5%-Hürde. Die Beschwerdeführerin wolle dagegen zunächst einmal 0,5% der Wählerstimmen erreichen, um auch zukünftig in den Genuß staatlicher Mittel zur Parteienfinanzierung zu kommen (§ 18 Abs. 4 Satz 1 PartG).
III.
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor.
1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 lit. a BVerfGG). Die mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob das Oberverwaltungsgericht im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet gewesen wäre, bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine umfassende rechtliche Beurteilung des Falles vorzunehmen, läßt sich anhand der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantworten. Sie ist zu verneinen.
a) Vorläufigem Rechtsschutz kommt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe zu, nicht wiedergutzumachende Folgen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit wie möglich auszuschließen (vgl. BVerfGE 51, 268 ≪284≫; stRspr). Bedeutung erlangt das Institut des vorläufigen Rechtsschutzes damit nur dann, wenn in der Hauptsache Rechtsschutz nicht vor dem Eintritt solcher Folgen erlangt werden kann.
b) Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt auf die Notwendigkeit einer gerichtlichen Entscheidung innerhalb angemessener Zeit hingewiesen (BVerfGE 35, 382 ≪405≫; 40, 237 ≪257≫; 51, 268 ≪284≫; 55, 349 ≪369≫; stRspr). Allerdings obliegt es dem mit der Sache befaßten Gericht, im Rahmen des ihm im Hinblick auf die Verfahrensführung durch die einschlägigen Prozeßordnungen eingeräumten Ermessens zu bestimmen, wann im einzelnen Verfahren ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt und die Hauptsache entschieden wird (vgl. BVerfGE 55, 349 ≪369≫). Einen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf sofortige Entscheidung jeder Hauptsacherechtsfrage gibt es somit nicht.
c) Nach Sinn und Zweck des Eilverfahrens kann es grundsätzlich nicht Aufgabe der Gerichte sein, schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine umfassende rechtliche Prüfung der Hauptsache vorzunehmen (vgl. Schenke, in Dolzer/Vogel ≪Hrsg.≫, BK, Art. 19 Abs. 4, Rn. 416). Denn damit würde die Effektivität dieses Verfahrens und damit des gerichtlichen Rechtsschutzes insgesamt geschwächt (vgl. Schmidt-Aßmann in Maunz-Dürig, Kommentar zum Grundgesetz Art. 19 Abs. 4 Rn. 276). Auch wenn es von Verfassungs wegen regelmäßig nicht zu beanstanden ist, wenn Gerichte bei der Entscheidung über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs in der Hauptsache in den Blick nehmen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 15. Februar 1982 – 2 BvR 1492/81 – NVwZ 1982, S. 241), ist vorläufiger Rechtsschutz deshalb grundsätzlich sowohl in Anfechtungs- wie auch in Vornahmesachen auf der Grundlage einer Abwägung der öffentlichen und der jeweils beteiligten privaten Interessen zu gewähren (vgl. BVerfGE 51, 268 ≪280, 286≫). Der summarische Charakter des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens folgt aus dem Wesen vorläufiger Rechtsschutzgewährung und steht mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht in Widerspruch.
d) Eine umfassendere rechtliche Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs als Bestandteil der Abwägung bereits im Eilverfahren kann von Verfassungs wegen ausnahmsweise dann geboten sein, wenn das einstweilige Rechtsschutzvefahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht (vgl. BVerfGE 69, 315 ≪363 f.≫).
Ein solcher Ausnahmefall ist hier aber nicht gegeben. Das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes tritt nicht an die Stelle des Hauptsacheverfahrens. Eine Rückforderung der staatlichen Finanzierungsmittel von der F.D.P. ist grundsätzlich auch noch zu einem späteren Zeitpunkt möglich.
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 lit. b BVerfGG). Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪25 f.≫).
a) Die Rüge der Beschwerdeführerin, das Oberverwaltungsgericht habe im Rahmen der vorgenommenen Abwägung unter Verletzung ihres Rechts auf Chancengleichheit die Bedeutung verkannt, die die streitgegenständliche Maßnahme für sie habe, ist unbegründet.
aa) Die Auslegung und Anwendung einfach-rechtlicher Regelungen unter Würdigung eines konkreten Sachverhalts obliegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in erster Linie den dafür zuständigen Fachgerichten. Deren Beurteilung ist vom Bundesverfassungsgericht nur begrenzt darauf nachzuprüfen, ob die angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen und auch in ihrer Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (BVerfGE 18, 85 ≪92 f.≫; stRspr). Die Intensität der gerügten Grundrechtsbeeinträchtigung und die Schwere der Auswirkungen für den Betroffenen können zwar das Bundesverfassungsgericht veranlassen, die vom Fachgericht vorgenommene Wertung durch seine eigene zu ersetzen (vgl. etwa BVerfGE 42, 143 ≪148 f.≫). Eine derart weitreichende Nachprüfungsmöglichkeit erscheint aber in der Regel nicht gerechtfertigt, wenn ein Beschwerdeführer lediglich beanstandet, das Fachgericht habe im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine unzureichende Abwägung der konkreten beiderseitigen Interessen vorgenommen. Gerade hier kann es grundsätzlich nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts sein, seine Vorstellung von der zu treffenden Entscheidung an die Stelle derjenigen der Fachgerichte zu setzen (vgl. BVerfGE 53, 30 ≪61 f.≫).
bb) So liegt es hier. Die konkrete Abwägung der widerstreitenden Interessen, die das Oberverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung vorgenommen hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die angegriffene Entscheidung läßt keine Auslegungsfehler erkennen, die auf eine grundsätzlich unrichtige Auffassung von der Bedeutung der in Frage stehenden verfassungsrechtlichen Verbürgung schließen lassen. Das Oberverwaltungsgericht hat das verfassungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit der politischen Parteien ausdrücklich bei der Abwägung berücksichtigt und die wesentlichen Belange sowohl der Beschwerdeführerin als auch der F.D.P. in die Abwägung eingestellt. Gegen diese Erwägungen ist von Verfassungs wegen nichts zu erinnern.
Insbesondere beeinträchtigt die angegriffene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts das Recht der Beschwerdeführerin auf Chancengleichheit nicht in einer der endgültigen Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung gleichkommenden Weise. Eine der Beschwerdeführerin günstige Entscheidung hätte zwar die Finanzkraft der F.D.P. möglicherweise geschwächt. Hiervon hätte aber nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern hätten alle anderen Konkurrenten ebenso profitiert. Die Wettbewerbslage zwischen den Parteien wäre deshalb im Hinblick auf die Beschwerdeführerin kaum verändert worden. Unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit könnten deshalb allenfalls die von der Beschwerdeführerin zunächst begehrten zusätzlichen Mittel in Höhe von 48.494,94 DM relevant sein, die sie möglicherweise zusätzlich hätte beanspruchen können, wenn die F.D.P. für 1996 keine staatlichen Mittel zur Parteienfinanzierung erhalten hätte. Ihren diesbezüglichen Eilantrag auf vorläufige Gewährung solcher Fördermittel hat die Beschwerdeführerin allerdings schon im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zurückgenommen.
b) Die Rüge der Beschwerdeführerin, der angegriffene Beschluß habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 2 GG verletzt, ist ebenfalls unbegründet.
aa) Grundsätzlich geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, daß die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, namentlich nicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht mehr angreifbaren Entscheidungen. Deshalb müssen, damit das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, daß tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 86, 133 ≪145 f.≫; 47, 182 ≪187≫ m.w.N.).
bb) Solche besonderen Umstände lassen sich im vorliegenden Fall nicht feststellen. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung auf seinen Beschluß vom selben Tage verwiesen, mit dem es im Hauptsacheverfahren die Berufungen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hatte, sowie darauf, daß deswegen die Erfolgsaussicht des Hauptsacheverfahrens als offen zu beurteilen sei. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann daraus gerade nicht geschlossen werden, das Oberverwaltungsgericht habe sich mit ihrem Vorbringen nicht auseinandergesetzt und es bei seiner Entscheidung nicht gewürdigt. Zu einer Auseinandersetzung mit den rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz war das Oberverwaltungsgericht nicht verpflichtet. Zudem kann nach der vom Oberverwaltungsgericht gegebenen Begründung auch keineswegs unterstellt werden, daß es die Gründe der erstinstanzlichen Eilentscheidung oder des Urteils vom 19. November 1997 nicht in Erwägung gezogen habe.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Sommer, Jentsch, Hassemer
Fundstellen