Die Annahme der Verfassungsbeschwerden ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), da sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben.
a) Die angegriffenen Regelungen sind mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts betrifft ein gesetzlicher Ausschluß von der vertragsärztlichen Tätigkeit – wie hier mittels der Altersgrenze – lediglich die Berufsausübung des Arztes, kommt jedoch wegen seiner Auswirkungen auf die Möglichkeit, ärztlich tätig zu sein, im Hinblick auf die Anzahl der in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten einer Beschränkung der Berufswahlfreiheit gleich (vgl. BVerfGE 11, 30 ≪42 ff.≫; 12, 144 ≪147 f.≫). Ob daran festzuhalten ist, daß Beschränkungen der Vertragsarztzulassung berufswahlregelnde Wirkungen haben und deshalb nur zur Sicherung besonders wichtiger Interessen der Allgemeinheit gerechtfertigt sind (vgl. BVerfGE 11, 30 ≪44 f.≫), kann hier offenbleiben. Auch bedarf es keiner Entscheidung, ob die Einbindung der Vertragsärzte in das öffentlichrechtliche System der gesetzlichen Krankenversicherung auch Sonderregelungen rechtfertigen könnte (vgl. BVerfGE 11, 30 ≪40≫; 12, 144 ≪147≫ einerseits und BVerfGE 68, 139 ≪221≫; 70, 1 ≪31≫; 73, 280 ≪292 f.≫ andererseits). Denn selbst wenn die gesetzliche Altersgrenze für die vertragsärztliche Zulassung in ihren Auswirkungen einer Beschränkung der Berufswahlfreiheit gleichkommt, entspricht sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die für Altersgrenzen als berufswahlbeschränkende Regelungen gelten.
Die Altersgrenze ist eine subjektive Zulassungsbeschränkung (vgl. BVerfGE 9, 338 ≪345≫; 64, 72 ≪82≫). Subjektive Zulassungsbeschränkungen sind zulässig, wenn sie als Voraussetzung zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Berufes oder zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes, das der Freiheit des Einzelnen vorgeht, erforderlich sind. Zu dem angestrebten Zweck dürfen sie nicht außer Verhältnis stehen und keine übermäßigen, unzumutbaren Belastungen enthalten (vgl. BVerfGE 7, 377 ≪406 f.≫; 9, 338 ≪345≫; 64, 72 ≪82≫; 69, 209 ≪218≫; vgl. auch BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NVwZ 1991, S. 358 f. und NJW 1993, S. 1575 f.; 3. Kammer des Zweiten Senats, DVBl 1994, S. 43 f. und NVwZ 1997, S. 1207 f.). Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Vorschriften gerecht.
Die Altersgrenze dient einem besonders wichtigen Gemeinschaftsgut. Nach der Gesetzesbegründung soll mit den angegriffenen Regelungen die angestrebte, zur Finanzierbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung vom Gesetzgeber für erforderlich gehaltene Beschränkung der Vertragsarztzahlen nicht nur zu Lasten der jüngeren Ärzte verwirklicht werden (vgl. BTDrucks 12/3608, S. 93). Es kann dahinstehen, ob dieser Zweck allein die Einführung der Altersgrenze rechtfertigen kann und ob überhaupt eine Beschränkung der Vertragsarztsitze verfassungsrechtlich zulässig ist. Denn das Bundesverfassungsgericht prüft, ob eine gesetzliche Regelung verfassungsgemäß ist, unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte, auch wenn sie in der Gesetzesbegründung keinen Niederschlag gefunden haben (vgl. BVerfGE 21, 292 ≪299≫; 33, 171 ≪186≫). Wie bei allen Altersgrenzen, die die Berufsausübung im höheren Alter einschränken, dienen die angegriffenen Regelungen auch dazu, den Gefährdungen, die von älteren, nicht mehr voll leistungsfähigen Berufstätigen ausgehen, einzudämmen. Hier geht es um Gefahren, die von nicht mehr leistungsfähigen Vertragsärzten für die Gesundheit der in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten ausgehen und die im Zusammenhang mit dem System der gesetzlichen Versicherung zu beurteilen sind. Die gesetzlich Versicherten haben anders als privat versicherte Patienten aufgrund des Sachleistungsprinzips nur Anspruch auf Behandlung durch einen Vertragsarzt. Die Tätigkeit als Vertragsarzt stellt hohe Anforderungen an die volle körperliche und geistige Leistungsfähigkeit. Es entspricht der Lebenserfahrung, daß die Gefahr einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit auch heute noch mit zunehmendem Alter größer wird (vgl. BVerfGE 9, 238 ≪346≫; 64, 72 ≪82≫ sowie zuletzt BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, NVwZ 1997, S. 1207 f.). Der Gesundheitsschutz stellt ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut dar, das selbst erhebliche Einschränkungen der Berufswahlfreiheit – auch bei einem freien Beruf – rechtfertigen kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Beruf Teil einer Daseinsvorsorge ist, auf die weite Teile der Bevölkerung angewiesen sind (vgl. BVerfGE 9, 338 ≪346 f.≫).
Die angegriffenen Regelungen genügen auch den Anforderungen, die aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgen (vgl. BVerfGE 7, 377 ≪406 f.≫; 9, 338 ≪345≫; 64, 72 ≪82≫; 69, 209 ≪218≫). Sie sind zur Sicherung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit des Vertragsarztes geeignet und erforderlich. Der Gesetzgeber ist im Rahmen des ihm eingeräumten Gestaltungsspielraums nicht darauf beschränkt, jeweils im Einzelfall ab Vollendung des 68. Lebensjahres eine individuelle Prüfung der Leistungsfähigkeit zur Sicherstellung dieses Zieles vorzunehmen. Er darf auf der Grundlage von Erfahrungswerten eine generalisierende Regelung erlassen (vgl. BVerfGE 9, 338 ≪347≫; 64, 72 ≪85≫). Danach wird bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der sie rechtfertigenden Gründe (vgl. BVerfGE 64, 72 ≪82 ff.≫; 83, 1 ≪19≫) die Grenze der Zumutbarkeit hier nicht überschritten.
Die erst nach Inkrafttreten des Gesundheitsstrukturgesetzes am 1. Januar 1993 zugelassenen Vertragsärzte können die zeitliche Befristung berücksichtigen und ihre Lebens- und Berufsplanung darauf abstellen. Die Altersgrenze liegt höher als die Regelaltersgrenzen in vielen anderen Berufen. Sie ist schon deshalb nicht unverhältnismäßig.
Die am 1. Januar 1993 bereits zugelassenen Ärzte müssen hingegen ihre Planung umstellen, soweit sie im Vertrauen auf die bisherige Regelung ihrer Lebens- und Berufsplanung eine zeitlich unbefristete Tätigkeit im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zugrunde gelegt haben. Ihnen wird jedoch durch die angegriffenen Vorschriften die Möglichkeit eingeräumt, wenigstens 20 Jahre eine vertragsärztliche Praxis zu betreiben. Der Gesetzgeber durfte in generalisierender Betrachtungsweise im Rahmen seiner Typisierungsbefugnis davon ausgehen, daß diese Zeitspanne ausreicht, getätigte Investitionen zu erwirtschaften und eine angemessene Alterssicherung – gegebenenfalls über die in allen Bundesländern bestehenden ärztlichen Versorgungswerke – aufzubauen. Selbst wenn die Beschwerdeführer ihre Investitionsentscheidungen und ihre Alterssicherung auf die Fortsetzung ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit über das 68. Lebensjahr hinaus ausgerichtet haben sollten, handelt es sich um individuelle Lebensplanungen, die der Gesetzgeber im Hinblick auf die in diesem Alter nicht als sicher zu unterstellende weiterbestehende körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigen mußte. Die Beschwerdeführer räumen selbst ein, daß nicht sehr viele Ärzte im Alter weiter praktizieren.
Der Eingriff wird darüber hinaus dadurch abgemildert, daß der Vertragsarzt auch nach Vollendung des 68. Lebensjahres durch eine privatärztliche Tätigkeit – wenn auch nur in begrenztem Umfang – Einkünfte erzielen kann (vgl. BVerfGE 64, 72 ≪83≫).
Ob auch die Sicherung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung im Hinblick auf eine rasche und sichere Heilung der Versicherten und die effektive und sparsame Verwendung der Beiträge (vgl. BVerfGE 78, 155 ≪162 f.≫) oder die Sicherstellung der vollen Einsatzfähigkeit des Vertragsarztes (vgl. BVerfGE 16, 286 ≪296 ff.≫; 33, 171 ≪186≫) die Altersgrenze rechtfertigen kann, bedarf keiner Entscheidung.
b) Auch eine Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. Art. 14 Abs. 1 GG kommt als Prüfungsmaßstab nicht in Betracht, weil die angegriffenen Vorschriften sich auf die berufliche Betätigung und nicht auf deren Ergebnis beziehen (vgl. BVerfGE 82, 209 ≪234≫ m.w.N.). Durch sie wird die Möglichkeit des Verkaufs oder der Übertragung der Praxisräume und des Stammes der Privatpatienten nicht berührt. Als Vertragsarztpraxis kann die Praxis mit Ausstattung und Patientenstamm jedoch unter Umständen nicht mehr zum gewünschten Zeitpunkt nach Vollendung des 68. Lebensjahres an einen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Arzt, gegebenenfalls auch das eigene Kind, übergeben werden. Darin liegt jedoch ebenfalls kein Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG. Denn die einfachrechtlichen Vorschriften begründeten auch bisher keinen Anspruch des Vertragsarztes, seine Zulassung an einen von ihm ausgewählten Nachfolger oder an sein Kind weiterzugeben. Die Zulassung als Vertragsarzt ist höchstpersönlicher Natur und nicht übertragbar.
c) Die Altersgrenze verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber wird durch den Gleichheitssatz nicht gehindert, die Berufsausübung des Vertragsarztes im Gegensatz zu derjenigen anderer freier Berufe einer Altersbegrenzung zu unterwerfen (vgl. BVerfGE 9, 338 ≪349 ff.≫; 64, 72 ≪85 f.≫; vgl. auch BVerfGE 13, 97 ≪122 f.≫; 20, 283 ≪295≫). Dies gilt auch, soweit Ärzte mit Approbation auch nach Vollendung des 68. Lebensjahres bei bestehender Leistungsfähigkeit berufsrechtlich weiter zur privatärztlichen Tätigkeit befugt sind. Es kann hier ebenfalls offenbleiben, ob diese Differenzierung deshalb gerechtfertigt ist, weil anders als bei der privatärztlichen Tätigkeit Vertragsärzte grundsätzlich mit ihrer vollen Arbeitskraft für die vertragsärztliche Versorgung zur Verfügung stehen müssen (offengelassen in BSG, Urteile vom 19. März 1997 – 6 RKa 38/96 und 6 RKa 39/96 – = SozR 3-5520, § 20 Nr. 2; vgl. BVerfGE 16, 286 ≪298 ff.≫; 33, 171 ≪186≫). Auch könnte die Sicherstellung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung im Hinblick auf eine rasche und sichere Heilung der Versicherten, aber auch im Hinblick auf eine effektive Verwendung der Krankenversicherungsbeiträge den Ausschluß von Vertragsärzten, die das 68. Lebensjahr vollendet haben, rechtfertigen, selbst wenn von ihnen keine Gesundheitsgefahren ausgingen. Hält eine zwischen Berufsguppen differenzierende Regelung dem Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG stand, liegt hierin regelmäßig zugleich die ausreichende Rechtfertigung für die vorgenommene Ungleichbehandlung (vgl. BVerfGE 78, 155 ≪164≫ in Abgrenzung zu BVerfGE 25, 236 ≪238 ff.≫). Schließlich ist auch nicht ersichtlich, daß die Regelungen Ärzte mit deutscher Staatsbürgerschaft im Vergleich zu Ärzten aus anderen Staaten der Europäischen Union bei ihrer Tätigkeit als Vertragsärzte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ungleich behandeln könnten.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.