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Das BBiG sieht im Gegensatz zu § 5 EFZG nicht vor, dass der Auszubildende seine Verhinderung anzeigen oder nachweisen muss. Da jedoch das EFZG nach § 1 Abs. 2 EFZG auch für Auszubildende gilt, treffen diese die Pflichten aus § 5 EFZG in gleicher Weise wie Arbeitnehmer.

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