Hat das Jugendamt Daten für unterschiedliche Aufgaben erhoben, darf es diese nur zusammenführen, wenn und solange dies wegen eines unmittelbaren Sachzusammenhangs erforderlich ist.[1] Auch bei den verschiedenen Leistungsarten der Jugendhilfe ist das nur erlaubt, soweit es zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge