(1) Beschäftigte des Betriebes

Bei der Festlegung der Quote des Überforderungsschutzes gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 ist für die Berechnung der Zahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer grundsätzlich der Durchschnitt der Zahl der Arbeitnehmer der letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Altersteilzeitarbeit des Arbeitnehmers maßgebend (vgl. § 7 Abs. 2). Schwerbehinderte Menschen und Gleichgestellte im Sinne des SGB IX sowie Auszubildende bleiben bei der Feststellung der Beschäftigtenzahl außer Betracht. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden werden mit 0,5 und von mehr als 20 bis 30 Stunden mit 0,75 in Ansatz gebracht (vgl. § 7 Abs. 3).

 

(2) Zahl der in Altersteilzeit Beschäftigten

Bei der Ermittlung der Zahl der in Altersteilzeitarbeit beschäftigten Arbeitnehmer sind schwerbehinderte Menschen und diesen Gleichgestellte im Sinne des SGB IX jedoch zu berücksichtigen (vgl. § 7 Abs. 4).

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