Häufig engagieren sich Arbeitnehmer neben ihrer Haupttätigkeit, die als Arbeitsverhältnis ausgeübt wird, ehrenamtlich. Dabei kann es zu Fehlzeiten beim Arbeitgeber kommen, wenn die Einsatzzeiten der ehrenamtlichen Tätigkeit mit der Arbeitszeit kollidieren.
Nach § 616 BGB hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Fortzahlung des Lohns oder Gehalts, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist und dieser Anspruch nicht durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag (etwa durch die Klausel "Lohn wird nur für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit gezahlt") abbedungen ist.
Eine solche Verhinderung kann je nach den Umständen des Einzelfalls auch vorliegen, wenn der Arbeitnehmer in Erfüllung staatsbürgerlicher, politischer oder religiöser Pflichten die Übernahme eines staatsbürgerlichen (Schöffe), politischen oder kirchlichen Ehrenamts nicht ablehnen konnte und wegen Ausübung des Ehrenamts an der Arbeitsleistung verhindert ist.
Erstattungsmöglichkeiten bei öffentlichen Ehrenämtern
Üben Ehrenamtliche Tätigkeiten im Bereich Gesundheit-, Brand- und Katastrophenschutz aus, leisten sie damit einen wichtigen Beitrag zur Grundversorgung der Allgemeinheit. Für diese Ehrenamtsbereiche gibt es daher gesonderte gesetzliche Vorschriften, die auch Regelungen zu Freistellungen im Arbeitsverhältnis, Entgeltfortzahlung sowie Absicherung im Fall von Krankheit und Unfall enthalten.
Für ein Engagement beim Technischen Hilfswerk gilt beispielsweise bundeseinheitlich das THW-Gesetz. Werden Arbeitnehmer während ihrer regelmäßigen Arbeitszeit zum Ehrenamtseinsatz herangezogen, werden sie für diese Zeit unter Weitergewährung des Arbeitsentgelts von der Arbeitsleistung freigestellt. Nach § 3 Abs. 2 THWG werden privaten Arbeitgebern das weiter gewährte Arbeitsentgelt sowie Sozialversicherungsabgaben und Beiträge für die Agentur für Arbeit für die gesamte Ausfallzeit auf Antrag erstattet, wenn der Ausfall mehr als 2 Stunden am Tag oder mehr als 7 Stunden innerhalb von 2 Wochen beträgt.
Im Bereich der Feuerwehren werden die rechtlichen Rahmenbedingungen durch Landesgesetze vorgegeben. In Baden-Württemberg regelt etwa § 15 FwG die Freistellung und Entgeltfortzahlung sowie Erstattungsansprüche von privaten Arbeitgebern gegenüber der Gemeinde.
Bei privaten Ehrenämtern, beispielsweise solchen in privaten Sportvereinen, gibt es keine allgemeingültigen gesetzlichen Regelungen bezüglich der Freistellung von der Arbeitspflicht unter Beibehaltung des Entgeltanspruchs gegenüber dem Arbeitgeber. Besondere Bedeutung haben daher arbeitsvertragliche Regelungen.
Förderung privater Ehrenämter
Für den Arbeitgeber kann ein ehrenamtliches Engagement in privaten Vereinen/Organisationen unter mehreren Gesichtspunkten wünschenswert sein. Positive Effekte sind unter anderem die Verbesserung der Sozialkompetenz, des Teamgeists sowie das Voranbringen außerbetrieblicher förderungswürdiger Projekte. Den Arbeitnehmern bietet sich die Möglichkeit, ihre Kompetenzen zu erweitern, eine abwechslungsreiche Tätigkeit auszuüben und auch außerberufliche Anerkennung zu erfahren.
Der Arbeitgeber kann die Ausübung privater Ehrenämter unterstützen, indem er sich arbeitsvertraglich verpflichtet, den Arbeitnehmer für eine bestimmte Zeitdauer pro Jahr gegen Weiterzahlung des Arbeitsentgelts freizustellen. Dem Arbeitgeber sollte hierbei das Recht eingeräumt werden, vom Arbeitnehmer regelmäßig einen Nachweis über die ehrenamtliche Tätigkeit, beispielsweise durch eine Ehrenamtsbescheinigung mit konkreten Angaben zu den Daten und der Dauer des Einsatzes, vorgelegt zu bekommen.
Im Vorfeld sollte der Arbeitgeber dabei für sich eine Entscheidung treffen, ob alle ehrenamtlichen Tätigkeiten gleichermaßen unterstützt werden sollen oder ob dies nur für konkrete Projekte bzw. Organisationen gelten soll. Diese unternehmerische Entscheidung sollte abgewogen werden und muss gegebenenfalls sachlich begründet werden können. Anderenfalls kann es zu Schwierigkeiten wegen des allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes kommen.
Aufwandsentschädigungen, Zeugenentschädigung usw. braucht sich der Arbeitnehmer auf den Entgeltfortzahlungsanspruch nicht anrechnen zu lassen, falls das nicht mit dem Arbeitgeber vereinbart worden ist. Soweit öffentliche Entschädigungen einen Verdienstausfall voraussetzen (z. B. aufgrund des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter), hat der Arbeitnehmer, dem das Arbeitsentgelt nach § 616 BGB gezahlt wird, keinen Anspruch auf derartige Entschädigungen. Dasselbe gilt für Zeugenentschädigungen, soweit sie den Mindestsatz überschreiten.