Ziel der Lohnkostenzuschüsse im SGB II ist es, langzeitarbeitslosen Menschen neue Perspektiven für eine berufliche Wiedereingliederung bzw. für eine Teilhabe am Arbeitsmarkt zu eröffnen.
Gefördert werden sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und auf einem sozial ausgerichteten Arbeitsmarkt.
Keine Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung
Die geforderte Sozialversicherungspflicht gilt nicht für die Arbeitslosenversicherung. Hier besteht für Beschäftigungen nach beiden Förderregelungen Versicherungsfreiheit, um sog. Drehtüreffekte zwischen den Systemen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Arbeitsförderung bzw. entsprechende Fehlanreize zu vermeiden.
Förderberechtigt sind grundsätzlich alle Arbeitgeber. Beschränkungen hinsichtlich der Art (öffentliche oder private Arbeitgeber), einer Branche oder einer Region bestehen nicht. Bei der Förderung der Teilhabe am Arbeitsmarkt dürften aber nach wie vor Kommunen oder Beschäftigungsträger eine größere Rolle spielen. Im Gegensatz zu früheren Formen öffentlich geförderter Beschäftigung wird auf weitere Kriterien, wie Zusätzlichkeit, öffentliches Interesse oder Wettbewerbsneutralität der Beschäftigung verzichtet.
Keine Vermittlungserschwernisse oder Minderleistung erforderlich
Die Lohnkostenzuschüsse nach dem SGB II sind im Gegensatz zu den o. a. Eingliederungszuschüssen nicht an weitere Merkmale, wie besondere Vermittlungserschwernis oder eine Minderleistung geknüpft. Damit soll die Eingliederung auch in sog. niedrigschwellige Tätigkeiten unterstützt werden. Die Förderkonditionen sind gesetzlich festgelegt. Die Entscheidung, ob eine Förderung erfolgt bzw. die Auswahl (und Zuweisung) der geeigneten Personen, trifft das Jobcenter nach pflichtgemäßem Ermessen.
4.1 Zuschuss zur Eingliederung von Langzeitarbeitslosen
Dieser Zuschuss richtet sich auf eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Danach können Arbeitgeber, die mit Personen, die seit mindestens 2 Jahren (langzeit-)arbeitslos sind, ein Arbeitsverhältnis begründen, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt für die Dauer von 2 Jahren erhalten.
Die vorausgesetzte Langzeitarbeitslosigkeit von 2 Jahren muss nicht ununterbrochen zurückgelegt worden sein. So bleiben z. B. Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit wegen der Teilnahme an einer anderweitigen Arbeitsförderungs- oder Eingliederungsmaßnahme, Zeiten der Krankheit oder Pflegebedürftigkeit, Zeiten als Erziehungs- und Betreuungsperson oder Zeiten einer Erwerbstätigkeit von bis zu 6 Monaten außer Betracht und sind für eine Förderung unschädlich.
Der Zuschuss beträgt
- im 1. Jahr des Arbeitsverhältnisses 75 % und
- im 2. Jahr des Arbeitsverhältnisses 50 %
des berücksichtigungsfähigen (tariflichen oder ortsüblichen) Arbeitsentgelts einschließlich einer Sozialversicherungspauschale (ohne den Beitrag zur Arbeitslosenversicherung). Der Mindestlohn darf nicht unterschritten werden.
Wie beim o. a. Eingliederungszuschuss ist eine Förderung ausgeschlossen, wenn sog. Drehtüreffekte zu befürchten sind oder eine Vorbeschäftigung beim gleichen Arbeitgeber bestand.
Anschlussförderung durch allgemeinen Eingliederungszuschuss möglich
Im Anschluss an eine Förderung kann bei einem anderen, ggf. auch bei demselben Arbeitgeber, zusätzlich ein allgemeiner Eingliederungszuschuss nach den o. a. Bedingungen gezahlt werden. Voraussetzung ist in diesem Fall jedoch, dass sich das Tätigkeitsprofil gegenüber der zuvor geförderten Beschäftigung wesentlich geändert hat und darauf bezogen eine Minderleistung vorliegt.
Wird das Beschäftigungsverhältnis während des Förderzeitraums beendet, besteht eine Rückzahlungspflicht hinsichtlich des für die letzten 6 Monate bewilligten Förderbetrags.
Keine Nachbeschäftigungspflicht
Anders als beim Eingliederungszuschuss wird bei der Förderung auf eine Nachbeschäftigung bzw. bei Nichteinhaltung auf eine Teilrückzahlung verzichtet, um die Attraktivität des Zuschusses zu erhöhen und den Anreiz für Arbeitgeber zu stärken, die Förderung in Anspruch zu nehmen.
Ergänzend zum Lohnkostenzuschuss soll während der Beschäftigung eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung durch die Agentur für Arbeit oder einen beauftragten Dritten erfolgen. In den ersten 6 Monaten der Beschäftigung hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer hierfür unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freizustellen.
4.2 Zuschuss zur Teilhabe am Arbeitsmarkt
Dieser Zuschuss richtet sich an Arbeitgeber, die mit "sehr arbeitsmarktfernen" Personen ein Arbeitsverhältnis begründen, und zielt insoweit eher auf Beschäftigungen auf einem "sozialen Arbeitsmarkt".
Besondere Regelungen zur Befristung
Die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einer vom Jobcenter zugewiesenen Per...