Dieser Zuschuss richtet sich auf eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Danach können Arbeitgeber, die mit Personen, die seit mindestens 2 Jahren (langzeit-)arbeitslos sind, ein Arbeitsverhältnis begründen, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt für die Dauer von 2 Jahren erhalten.
Die vorausgesetzte Langzeitarbeitslosigkeit von 2 Jahren muss nicht ununterbrochen zurückgelegt worden sein. So bleiben z. B. Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit wegen der Teilnahme an einer anderweitigen Arbeitsförderungs- oder Eingliederungsmaßnahme, Zeiten der Krankheit oder Pflegebedürftigkeit, Zeiten als Erziehungs- und Betreuungsperson oder Zeiten einer Erwerbstätigkeit von bis zu 6 Monaten außer Betracht und sind für eine Förderung unschädlich.
Der Zuschuss beträgt
- im 1. Jahr des Arbeitsverhältnisses 75 % und
- im 2. Jahr des Arbeitsverhältnisses 50 %
des berücksichtigungsfähigen (tariflichen oder ortsüblichen) Arbeitsentgelts einschließlich einer Sozialversicherungspauschale (ohne den Beitrag zur Arbeitslosenversicherung). Der Mindestlohn darf nicht unterschritten werden.
Wie beim o. a. Eingliederungszuschuss ist eine Förderung ausgeschlossen, wenn sog. Drehtüreffekte zu befürchten sind oder eine Vorbeschäftigung beim gleichen Arbeitgeber bestand.
Anschlussförderung durch allgemeinen Eingliederungszuschuss möglich
Im Anschluss an eine Förderung kann bei einem anderen, ggf. auch bei demselben Arbeitgeber, zusätzlich ein allgemeiner Eingliederungszuschuss nach den o. a. Bedingungen gezahlt werden. Voraussetzung ist in diesem Fall jedoch, dass sich das Tätigkeitsprofil gegenüber der zuvor geförderten Beschäftigung wesentlich geändert hat und darauf bezogen eine Minderleistung vorliegt.
Wird das Beschäftigungsverhältnis während des Förderzeitraums beendet, besteht eine Rückzahlungspflicht hinsichtlich des für die letzten 6 Monate bewilligten Förderbetrags.
Keine Nachbeschäftigungspflicht
Anders als beim Eingliederungszuschuss wird bei der Förderung auf eine Nachbeschäftigung bzw. bei Nichteinhaltung auf eine Teilrückzahlung verzichtet, um die Attraktivität des Zuschusses zu erhöhen und den Anreiz für Arbeitgeber zu stärken, die Förderung in Anspruch zu nehmen.
Ergänzend zum Lohnkostenzuschuss soll während der Beschäftigung eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung durch die Agentur für Arbeit oder einen beauftragten Dritten erfolgen. In den ersten 6 Monaten der Beschäftigung hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer hierfür unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freizustellen.