Einem nach § 116 SGB X übergegangenen Anspruch liegt ein Schadensfall zugrunde. Dies bedeutet, dass ein Ereignis stattgefunden hat, das einen Schaden und damit auch einen Schadensersatzanspruch auslöst. Im Übrigen ist zu beachten, dass Ansprüche "nach anderen gesetzlichen Vorschriften" vorliegen müssen, also außerhalb des Sozialgesetzbuches. Damit ist das gesamte Haftpflichtrecht einbezogen worden. Dies gilt allerdings nur für den Ausgleich von Personenschäden, weil die Sozialversicherungsträger für andere Schäden nicht aufkommen. Ausnahmen bestehen in der Unfallversicherung.

 
Praxis-Beispiel

Impfschaden

Gem. § 2 Nr. 11 IfSG ist ein Impfschaden die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung oder Schädigung einer anderen als die geimpfte Person, sofern diese geschädigt wurde durch vermehrungsfähige Erreger der geimpften Person.

Achtung: § 2 Nr. 11 IfSG wird gem. Art. 46 Nr. 2 Änderung des Infektionsschutzgesetzes mit Wirkung zum 1.1.2024 durch das "Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts" vom 12.12.2019[1] aufgehoben. Die Definition des Impfschadens ist aufgrund der Überführung des Impfschadensrechts in das SGB XIV im IfSG nicht mehr notwendig.

[1] BGBl. I S. 2652.

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