Zusammenfassung
Die Erziehungsrente gehört zu den Renten wegen Todes, aber nicht zu den Hinterbliebenenrenten. Denn anders als eine Witwen-/Witwer- oder Waisenrente wird diese Rente aus der Versicherung des Überlebenden gezahlt. Die Erziehungsrente wird nur selten in Anspruch genommen.
Sozialversicherung
1 Erziehungsrente für geschiedene Ehegatten/frühere Lebenspartner
Geschiedene Ehegatten oder frühere Lebenspartner, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde, haben Anspruch auf Erziehungsrente, wenn ihr geschiedener Ehegatte/früherer Lebenspartner verstorben ist und sie
- ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten/Lebenspartners unter 18 Jahren erziehen,
- nicht wieder geheiratet bzw. keine erneute Lebenspartnerschaft begründet haben,
- sie selbst bis zum Tod des Ehegatten/Lebenspartners die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben.
Eigenes Einkommen wird auf die Rente angerechnet.
Die Kindererziehung muss nicht bereits im Zeitpunkt des Todes des geschiedenen Ehegatten/früheren Lebenspartners vorliegen. Die Kindererziehung kann auch später zum Anspruch auf Erziehungsrente führen. Somit können selbst Kinder, die erst nach dem Tod geboren und erzogen werden und keine Verbindung zum Verstorbenen haben, bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres einen Anspruch auf Erziehungsrente für die erziehende Person begründen.
Nach dem 18. Geburtstag des Kindes besteht ein Anspruch auf Erziehungsrente nur noch, wenn die elterliche Sorge weiterhin ausgeübt wird, weil das Kind eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung hat und sich daher nicht selbst unterhalten kann.
2 Erziehungsrente für verwitwete Ehegatten/überlebende Lebenspartner
Verwitwete Ehegatten bzw. überlebende Lebenspartner haben unter den gleichen Voraussetzungen wie geschiedene Ehegatten/frühere Lebenspartner einen Anspruch auf Erziehungsrente, wenn für sie ein sog. Rentensplitting durchgeführt wurde. Da die eingetragene Lebenspartnerschaft erst ab 1.1.2005 in die Hinterbliebenenversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen ist, kann auch frühestens ab diesem Zeitpunkt ein Rentensplitting durchgeführt werden und aufgrund dessen ein Anspruch auf Erziehungsrente bestehen.
Durch ein Rentensplitting werden die während der Ehezeit/Dauer der Lebenspartnerschaft erworbenen Rentenanwartschaften zu gleichen Teilen partnerschaftlich aufgeteilt. Hierdurch wird auf einen Hinterbliebenenrentenanspruch zugunsten der eigenen Rentenanwartschaften verzichtet.
Ein Rentensplitting kann durchgeführt werden, wenn
- die Ehe/Lebenspartnerschaft nach dem 31.12.2001 geschlossen wurde oder
- die Ehe/Lebenspartnerschaft am 31.12.2001 bestand und beide Ehegatten/Lebenspartner nach dem 1.1.1962 geboren sind.
Der überlebende Ehegatte/Lebenspartner muss 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt haben. Hierbei zählt auch die Zeit vom Tod des verstorbenen Ehepartners/Lebenspartners bis zur Regelaltersgrenze des überlebenden Ehegatten/Lebenspartners in einem individuell zu bestimmenden Verhältnis mit.
3 Höhe
Die Erziehungsrente wird aus dem eigenen Versicherungsstamm geleistet. Sie hat den Rentenartfaktor 1,0 und ist damit unter Berücksichtigung der Zurechnungszeit – vereinfacht ausgedrückt – so hoch wie eine Altersrente.
4 Antrag/Beginn/Befristung/Wegfall
Die Erziehungsrente wird auf Antrag gezahlt. Wird die Rente rechtzeitig beantragt, beginnt die Erziehungsrente am Ersten des Monats, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Rechtzeitig heißt innerhalb von 3 Kalendermonaten, nachdem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei der Erziehungsrente für geschiedene Ehegatten bzw. frühere Lebenspartner ist dies in der Regel der Tod dieses Ehegatten bzw. Lebenspartners. Bei der Erziehungsrente für verwitwete Ehegatten bzw. überlebende Lebenspartner sind die Anspruchsvoraussetzungen erst in dem Monat erfüllt, in dem die Entscheidung zum Rentensplitting bestandskräftig geworden ist.
Wird der Rentenantrag verspätet gestellt, beginnt die Erziehungsrente erst am Ersten des Antragsmonats.
Die Erziehungsrente wird immer auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kindererziehung (grundsätzlich die Vollendung des 18. Lebensjahres des jüngsten Kindes) oder die häusliche Sorge für ein Kind mit Behinderung voraussichtlich endet. Besteht nicht die begründete Aussicht, dass die Behinderung entfallen wird, erfolgt keine Befristung.
Die Rentenzahlung entfällt mit Ablauf des Monats, in dem ihre Voraussetzungen entfallen, z. B. wenn der Rentenbezieher wieder heiratet bzw. eine neue Lebenspartnerschaft ...