Krankenfahrten im Taxi oder Mietwagen, Krankentransporte und Rettungsfahrten können von den gesetzlichen Krankenkassen nur übernommen werden, wenn eine Verordnung vorliegt.[1] Diese kann von zugelassenen Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten nach Prüfung der Voraussetzungen ausgestellt werden.[2] Krankenhausärzte, -zahnärzte und -psychotherapeuten dürfen im Rahmen des Krankenhaus-Entlassmanagements Verordnungen für Krankenfahrten und Krankentransporte ausstellen.[3] Dies gilt auch für eine evtl. Entlassfahrt aus der stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung gem. § 115d SGB V.[4]

Zudem dürfen Krankenhausärzte und -zahnärzte Krankenfahrten im Rahmen der tagesstationären Behandlung nach § 115e SGB V für Versicherte verordnen, welche die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 3 KrTrR erfüllen, also dauerhaft mobilitätsbeeinträchtigt sind.[5]

Liegt keine Verordnung vor, können grundsätzlich nur die Kosten öffentlicher Verkehrsmittel oder die Fahrkosten mit dem eigenen PKW übernommen werden.

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