Benutzt der Versicherte ein privates Kraftfahrzeug (PKW), erhält er in entsprechender Anwendung des BRGK eine Kilometerpauschale von 0,20 EUR.[1] Allerdings dürfen höchstens die Kosten übernommen werden, die bei Inanspruchnahme eines öffentlichen Verkehrsmittels oder des sonst notwendigen Verkehrsmittels (Taxi, Mietwagen, Krankenwagen oder Rettungsfahrzeug) entstanden wären.

Die Kilometerpauschale beträgt immer 0,20 EUR, obwohl das BRKG eine differenzierte Betrachtung der Kilometer-Sätze vorsieht. Dies kommt jedoch für die gesetzliche Krankenversicherung nicht in Betracht, da es in den Leistungsfällen an einem "erheblichen dienstlichen Interesse" mangelt. Deshalb waren die damaligen Spitzenverbände der Krankenkassen in ihrer Besprechung am 14./15.9.2005 einvernehmlich der Auffassung, dass der in § 5 Abs. 1 BRKG vorgesehene Höchstbetrag von 130 EUR bzw. 150 EUR nicht gilt.

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