rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindgeld
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin (Klin) nach § 62 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kindergeldanspruchsberechtigt ist.
Die Klin ist tunesische Staatsbürgerin und befindet sich mit ihrem Ehemann, der ebenfalls tunesischer Staatsbürger ist, nach ihren Angaben seit 1991 in der Bundesrepublik Deutschland (BRD). Ihr Ehemann besitzt eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 des Ausländergesetzes (AuslG) i.V.m. § 55 AuslG (Aussetzung der Abschiebung/Duldung). Die Klin und die vier Kinder sind Inhaber von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 AuslG.
Aufgrund eines Antrags des Landkreises … (Sozialamt) vom 28. Januar 1998 beim Beklagten (Bekl) auf Erstattung von Kindergeld nach § 104 des Sozialgesetzbuches (SGB) X i.V.m. § 74 Abs. 5 EStG stellte die Klin am 12. Februar 1998 beim Bekl einen Antrag auf Kindergeld für ihre in den Jahren 1991 bis 1996 geborenen vier Kinder, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.
Der Antrag wurde vom Bekl mit Bescheid vom 17. Februar 1998 zurückgewiesen mit der Begründung, die Klin sei nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 15 AuslG oder einer Aufenthaltsberechtigung nach § 27 AuslG. Auch könnten ihr die Leistungen nicht aufgrund der Sonderregelungen für anerkannte Asyl berechtigte nach § 3 des Asylverfahrensgesetzes und für Kontingentflüchtlinge nach § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommener Flüchtlinge zuerkannt werden.
Der hiergegen von der Klin. vertreten durch ihren Prozeßbevollmächtigten, form- und fristgerecht eingelegte Einspruch blieb erfolglos.
Gegen die Einspruchsentscheidung vom 9. April 1998, auf die wegen der Einzelheiten hingewiesen wird, erhob die Klin, vertreten durch ihren Prozeßbevollmächtigten, form- und fristgerecht Klage. Dieser bringt vor, aus dem in Fotokopie vorgelegten Paßauszug der Klin gehe hervor, daß die Stadt … ihr am 14. Januar 1998 eine Aufenthaltsbefugnis bis zum 16. Januar 1999 erteilt habe. Die Klin sei der Auffassung, daß dieser aufenthaltsrechtliche Status dem einer Person entspreche, die eine Aufenthaltserlaubnis bzw. eine Aufenthaltsberechtigung habe. Aufgrund des Abschiebehindernisses besteht für die Klin ein qualifiziertes Bleiberecht und nicht nur ein Duldungsrecht. Das Verweilen der Klin nebst ihren Kindern sei auf Dauer angelegt, weil bei dem am 7. Oktober 1991 geborenen Kind schwerste Entwicklungsstörungen festgestellt worden seien, die einer intensiven therapeutischen Betreuung bedürften, die nur in der BRD, nicht aber auch im Heimatland der Klin möglich seien. Zwar wirke sich die Verweigerung der Gewährung von Kindergeld für die Klin momentan wegen der Gewährung von Sozialhilfe nicht aus. Es sei jedoch zu berücksichtigen, daß die Familie der Klin bis vor kurzer Zeit keine Sozialhilfe bezogen habe, weil ihr Ehemann eine Arbeitsstelle gehabt habe, die er nur aus gesundheitlichen Gründen habe aufgeben müssen. Er bemühe sich aber nach wie vor intensiv um eine neue Arbeitsstelle, was im Hinblick auf den beginnenden Aufschwung auch zu erwarten sei. Dann stelle sich schlagartig wieder die Kindergeldproblematik.
Eine unterschiedliche Behandlung der Klin und ihrer Kinder im Verhältnis zu Ausländern, die über eine Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis verfügten, erscheine als nicht sachgerecht. Insofern ziele die Klage auf eine Vorlage nach Art. 100 des Grundgesetzes (GG). Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 16. April 1998 sowie die Schriftsätze vom 6. Juli 1998, 31. Juli 1998 und 1. Oktober 1998 Bezug genommen.
Die Klin beantragt,
den Bekl unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 17. Februar 1998 und der Einspruchsentscheidung vom 9. April 1998 zu verpflichten, im Umfang ihres Antrags vom 12. Februar 1998 Kindergeld zu gewähren.
Der Bekl beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die der Klin nach § 30 AuslG erteilte Aufenthaltsbefugnis für nicht ausreichend im Sinne des § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageerwiderungsschrift vom 18. Mai 1998 Bezug genommen.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung hat ein Ausländer nur Anspruch auf Kindergeld, wenn er im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung ist. Aufgrund dieser Regelung ist der Kreis der anspruchsberechtigten Ausländer erheblich eingegrenzt. Von den vier Arten der Aufenthaltsgenehmigung im Sinne des § 5 AuslG können nur zwei Arten die Anspruchsberechtigung nach § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG begründen, nämlich nur die Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 15 AuslG und die Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 27 AuslG (vgl. Bundesfinanzhof –BFH– Beschluß vom 14. August...