Begriff

Die Finanzierung der verschiedenen Sozialversicherungszweige wird auf unterschiedliche Weise sichergestellt. Gemeinsam ist allen die Finanzierung im Umlageverfahren. Dies bedeutet, dass die Ausgaben eines Kalenderjahres durch die Einnahmen dieses Jahres, ggf. durch Entnahme aus einer Rücklage gedeckt werden.

Die Leistungen der Arbeitsförderung werden durch Beiträge der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und Dritter sowie durch Umlagen, Mittel des Bundes und sonstigen Einnahmen finanziert.

Die Mittel der gesetzlichen Krankenversicherung werden grundsätzlich durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufgebracht. Der Bund beteiligt sich an den Aufwendungen für versicherungsfremde Leistungen. In der gesetzlichen Pflegeversicherung werden die Mittel im Wesentlichen wie bei der Krankenversicherung durch Beiträge sowie sonstige Einnahmen gedeckt.

Die Mittel für die Ausgaben einer Berufsgenossenschaft werden allein von den Unternehmern getragen, die versichert sind oder Versicherte beschäftigen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Der Finanzierungsgrundsatz der Arbeitslosenversicherung bestimmt § 340 SGB III. Die Grundsätze zu der Aufbringung der Mittel in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind in den § 220 SGB V und § 54 SGB XI geregelt. Das Umlageverfahren in der gesetzlichen Rentenversicherung ist in § 153 SGB VI definiert. Die §§ 150 ff. SGB VII regeln die Finanzierung der Unfallversicherung.

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