Zusammenfassung
Die Finanzierung der verschiedenen Sozialversicherungszweige wird auf unterschiedliche Weise sichergestellt. Gemeinsam ist allen die Finanzierung im Umlageverfahren. Dies bedeutet, dass die Ausgaben eines Kalenderjahres durch die Einnahmen dieses Jahres, ggf. durch Entnahme aus einer Rücklage gedeckt werden.
Die Leistungen der Arbeitsförderung werden durch Beiträge der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und Dritter sowie durch Umlagen, Mittel des Bundes und sonstigen Einnahmen finanziert.
Die Mittel der gesetzlichen Krankenversicherung werden grundsätzlich durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufgebracht. Der Bund beteiligt sich an den Aufwendungen für versicherungsfremde Leistungen. In der gesetzlichen Pflegeversicherung werden die Mittel im Wesentlichen wie bei der Krankenversicherung durch Beiträge sowie sonstige Einnahmen gedeckt.
Die Mittel für die Ausgaben einer Berufsgenossenschaft werden allein von den Unternehmern getragen, die versichert sind oder Versicherte beschäftigen.
Sozialversicherung: Der Finanzierungsgrundsatz der Arbeitslosenversicherung bestimmt § 340 SGB III. Die Grundsätze zu der Aufbringung der Mittel in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind in den § 220 SGB V und § 54 SGB XI geregelt. Das Umlageverfahren in der gesetzlichen Rentenversicherung ist in § 153 SGB VI definiert. Die §§ 150 ff. SGB VII regeln die Finanzierung der Unfallversicherung.
1 Arbeitslosenversicherung
Die Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) wird finanziert durch
Der Bund beteiligt sich an den Kosten der Arbeitsförderung. Die Bundesagentur für Arbeit hat eine Rücklage zu bilden, die vor allem dafür gedacht ist, ihre Zahlungsfähigkeit bei ungünstiger Arbeitsmarktlage sicherzustellen.
2 Krankenversicherung
Die Krankenversicherung wird im Wesentlichen finanziert durch
- Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber,
- Beiträge der Rentner und Rentenversicherungsträger,
- Beiträge der Künstlersozialkasse,
- Beiträge der Bundesagentur für Arbeit,
- Beteiligung des Bundes zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen.
Die Krankenkassen haben zur Sicherstellung ihrer Leistungsfähigkeit eine Rücklage zu bilden, deren Höhe in der Satzung bestimmt ist.
3 Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung wird wie die Krankenversicherung durch Beiträge der Versicherten und Rentner finanziert.
Das Prinzip der hälftigen Beitragstragung wird in der Pflegeversicherung dadurch modifiziert, dass zum Ausgleich der mit den Arbeitgeberbeiträgen verbundenen Belastungen der Wirtschaft die Bundesländer einen landesweiten, auf einen Werktag fallenden Feiertag abzuschaffen haben. Das ist in allen Bundesländern – mit Ausnahme von Sachsen – mit der Abschaffung des Buß- und Bettages geschehen.
4 Rentenversicherung
4.1 Beiträge/Zuschüsse des Bundes
Die Finanzierung erfolgt in der Rentenversicherung durch
- Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber sowie Dritter (z. B. Sozialleistungsträger),
Zuschüsse des Bundes (insbesondere allgemeiner Bundeszuschuss, zusätzlicher Bundeszuschuss und Erhöhungsbetrag zum zusätzlichen Bundeszuschuss).
Der jährlich zu erbringende zusätzliche Bundeszuschuss dient der pauschalen Abgeltung nicht beitragsgedeckter Leistungen.
4.2 Umlageverfahren
In der Rentenversicherung gilt das Umlageverfahren. Das bedeutet, dass die Ausgaben eines Kalenderjahres durch die Einnahmen dieses Jahres, ggf. durch Entnahme aus der Nachhaltigkeitsrücklage, gedeckt werden.
Das Bekenntnis zum Umlageverfahren im SGB VI beruht darauf, dass Anwartschaften in der Größenordnung von insgesamt ca. 6 Bio. EUR, von denen heute in der Rentenversicherung auszugehen ist, nicht mehr durch eine Kapitalansammlung gedeckt werden können.
Der sog. Generationenvertrag bedeutet folglich nichts anderes als die stillschweigende Übereinkunft darüber, dass die erwerbstätige Generation durch ihre Beitragszahlung für die Renten der jeweiligen Rentnergeneration aufkommt.
Die Fortschreibung des allgemeinen Bundeszuschusses richtet sich nach der Entwicklung
- der Bruttoarbeitsentgelte der Arbeitnehmer und
- des Beitragssatzes (ohne Berücksichtigung des zusätzlichen Bundeszuschusses und des Erhöhungsbetrags).
Nachhaltigkeitsrücklage der Rentenversicherungsträger
Die Träger der Rentenversicherung sind verpflichtet, eine sog. Nachhaltigkeitsrücklage (bestehend aus Betriebsmitteln und Rücklage) bereitzuhalten. Der Rücklage sind die Einnahmeüberschüsse zuzuleiten und daraus mögliche Defizite zu decken.
Der Bund sichert bei drohender Zahlungsunfähigkeit der allgemeinen Rentenversicherung deren Liquidität in Form eines zinslosen zurückzuzahlenden Darlehens (Liquiditätshilfe = Bundesgarantie).