Bei der Beitragsgestaltung ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen. Alle Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, sind ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung der Beitragsberechnung zugrunde zu legen. Diese Regelung bedeutet aber auch, dass bei der Beitragsberechnung nicht automatisch bestimmte Einnahmen zum Lebensunterhalt unterstellt werden können, ohne dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit geprüft wird.

Nicht zulässig ist es, die Beiträge freiwillig Versicherter nach der Zahl der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen zu differenzieren. Auch dürfen Sozialhilfeleistungen, die das Kind des freiwilligen Mitglieds erhält, dem Mitglied nicht als beitragspflichtige Einnahmen zugerechnet werden.[1]

Zu den beitragspflichtigen Einnahmen eines freiwillig Versicherten gehören auch einmalige Einnahmen. Zu der Frage, wie die Beiträge aus einer solchen Einmalzahlung zu berechnen sind, sehen die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler vor, dass sie ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung oder des Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat mit 1/12 des zu erwartenden Betrags für 12 Monate zuzuordnen sind.

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