Die beitragspflichtigen Einnahmen sind i. d. R. aufgrund einer persönlichen Erklärung des freiwillig Versicherten festzusetzen. Darüber hinaus sehen die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler vor, dass die Krankenkasse zur Feststellung der Beitragspflicht einen aktuellen Nachweis über die beitragspflichtigen Einnahmen verlangt. Die Krankenkasse entscheidet dabei nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Beweismittel (Nachweise) sie für erforderlich hält. Dabei ist ein Nachweis immer zu führen für:

  • Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit und für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung über den aktuellen Einkommensteuerbescheid, sofern eine Veranlagung zur Einkommensteuer bereits erfolgt ist;
  • Arbeitsentgelt, Dienstbezüge und vergleichbare Einnahmen über eine Entgeltbescheinigung;
  • Abfindungen, Entschädigungen o. ä. Leistungen, die wegen einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, über entsprechende Verträge, Sozialpläne oder Vereinbarungen;
  • Renten und Versorgungsbezüge über einen aktuellen Rentenbescheid oder eine Anpassungsmitteilung der Rentenversicherung oder Zahlstelle.

2.1.1 Weitere Nachweise in Zweifelsfällen

In Zweifelsfällen oder in Fällen, in denen das freiwillige Mitglied mit seiner Beitragsbemessung nicht einverstanden ist, sollen weitere Nachweise über seine Einkünfte gefordert werden. In Betracht kommen hierfür u. a. eine vom Finanzamt bestätigte Erklärung, eine Bescheinigung des Steuerberaters oder der Steuerbescheid. Werden vom freiwillig Versicherten entsprechende Unterlagen zur Beitragseinstufung angefordert oder legt der freiwillig Versicherte von sich aus einen Einkommensteuerbescheid zum Nachweis seiner Einkünfte vor, so werden für die Feststellung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die Bruttoeinkünfte benötigt, aufgeteilt nach Einkommensarten. Die darüber hinausgehenden Angaben des Einkommensteuerbescheids können auf Wunsch des Versicherten aus Datenschutzgründen geschwärzt werden.

2.1.2 Druckmittel bei nicht vorgelegten Nachweisen

Sofern und solange das freiwillige Mitglied die von seiner Krankenkasse geforderten Nachweise nicht vorlegt, ist als beitragspflichtige Einnahme ein Wert in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze anzusetzen.

Dies gilt auch für die Fälle, in denen das Einkommen des nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Ehegatten erfragt wird, soweit es Grundlage für die Beitragsbemessung sein kann. Hat der nicht versicherte Ehegatte jedoch ein Einkommen, das oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung liegt, reicht die Angabe "über Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung" aus. Eine detaillierte Offenlegung der Einkommensverhältnisse ist in einem solchen Fall nicht notwendig. Die Einnahmearten des nicht versicherten Ehegatten sind trotz des Beitragssatzsplittings bei freiwillig Versicherten ohne Bedeutung.

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