Allgemein gilt für freiwillig Versicherte als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag mindestens der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße (2024: 39,28 EUR, 1.178,33 EUR mtl.; 2023: 37,72 EUR, 1.131,67 EUR mtl.).
2.1 Elternzeit/-geld
Das BSG hat in mehreren Entscheidungen festgelegt, dass die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestbeitrags durch die Gewährung von Elterngeld nicht berührt wird, weil die Beitragsfreiheit nach § 224 Abs. 1 SGB V sich ausschließlich auf die dort genannten Leistungen bezieht.
Diese Rechtslage gilt grundsätzlich auch in Fällen der Elternzeit, insbesondere bei unverheirateten Eltern. Wenn die Eltern des Kindes jedoch verheiratet sind, kann Beitragsfreiheit bestehen, wenn beide Elternteile gesetzlich krankenversichert sind. Das ist selbst dann der Fall, wenn beide Elternteile zeitgleich Elternzeit in Anspruch nehmen.
2.2 Schüler/Fachschüler
Bei Schülern einer Fachschule oder Berufsfachschule, die freiwillig versichert sind, werden die Beiträge nach dem jeweiligen Betrag erhoben, der als monatlicher Bedarfssatz nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BAföG für Personen festgesetzt ist, die nicht bei ihren Eltern wohnen. Danach gilt für diesen Personenkreis eine eigenständige Mindestbeitragsbemessungsgrundlage. Sie entspricht der Beitragsbemessungsgrundlage bei pflichtversicherten Studenten. Für das Jahr 2024 beträgt die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage aufgrund der seit 1.8.2022 gültigen BAföG-Bedarfssätze bis 24.7.2024 monatlich 812 EUR bzw. 27,07 EUR kalendertäglich. Mit dem 29. BAföG-Änderungsgesetz sind die BAföG-Bedarfssätze mit Wirkung ab 25.7.2024 auf monatlich 855 EUR bzw. 28,50 EUR kalendertäglich angehoben worden.
2.3 Studenten an ausländischen Hochschulen
Auch bei Studenten, die während eines Auslandsstudiums ihre Krankenversicherung freiwillig fortsetzen, können die Beiträge nach den o. g. Kriterien bemessen werden. Voraussetzung ist, dass es sich bei der ausländischen Hochschule um eine staatliche oder staatlich anerkannte Institution dieses Staates handelt. Nach der Gesetzesbegründung sind Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Universitäten im Inland eingeschrieben sind, versicherungspflichtig.
Beitragsrechtliche Gleichstellung
Die immer weiter fortschreitende internationale Verflechtung der Wirtschafts- und Arbeitsbeziehungen und die zunehmende Mobilität der Studenten macht eine beitragsrechtliche Gleichstellung von Studenten während eines Auslandsstudiums mit Studenten an deutschen Hochschulen erforderlich. Aufgrund dieser vorgesehenen Gleichstellung mit den nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V krankenversicherungspflichtigen Studenten, die an einer deutschen Hochschule studieren, können freiwillig versicherte Studenten, die an einer ausländischen Hochschule studieren, allerdings nur bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres beitragsbegünstigt eingestuft werden. Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V ggf. zu berücksichtigenden Ausnahmetatbestände zur Verlängerung der studentischen Versicherung über das 30. Lebensjahr hinaus, sind auch hier maßgebend.
Umsetzung der Beitragsanpassungen
Änderungen des Bedarfssatzes (Beitragsanpassung) wirken sich vom Beginn des auf die Änderung folgenden Schuljahres aus. Um für die unterschiedlichen Schulformen und Ausbildungsgänge nicht jeweils einen eigenständigen Änderungszeitpunkt bestimmen zu müssen, sollten die Krankenkasse in ihren Satzungen entsprechende Änderungszeitpunkte festlegen. In Anlehnung an die studentische Krankenversicherung sollte dies der 1.4. und der 1.10. eines Jahres sein.
2.4 Studenten an inländischen Hochschulen/Examenskandidaten
Die Mindestbemessungsgrundlage nach § 240 Abs. 4 Satz 7 SGB V für Fachschüler und Berufsfachschüler gilt nicht für freiwillig versicherte Studenten bei einem Studium im Inland oder Examenskandidaten. Bei diesem Personenkreis ist die allgemeine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage des § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V maßgebend. Infolgedessen beträgt die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage 2024 monatlich 1.178,33 EUR (2023: 1.131,67 EUR).
2.5 Weitere Einkünfte von Schülern/Fachschülern/Studenten
Soweit der Versicherte sonstige Einnahmen bezieht, sind diese ebenfalls beitragspflichtig, denn auch für eine Beitragsbemessung, für die die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Fachschüler und Berufsfachschüler nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V maßgebend ist, gilt der Grundsatz der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Erreichen die sonstigen Einnahmen nicht die allgemeine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage, so können Beiträge nur von den tatsächlichen Einkünften erhoben werden. Eine Aufstockung auf die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage scheidet aus. Handelt es sich bei den weiteren Einnahmen um eine Rente aus der Rentenversicherung oder um Versorgungsbezüge oder Arbeitseinkommen aus einer nicht hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit, sind hiervon nur Beiträge zu zahlen, soweit sie den als fiktive Beitragsbemessungsgrundla...