Begriff

Hauptberuflich selbstständig Tätige können eine in der gesetzlichen Krankenversicherung bestehende Mitgliedschaft als freiwillige Versicherung aufrechterhalten, sofern nicht ohnehin eine obligatorische freiwillige Anschlussmitgliedschaft zum Zuge kommt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Berechtigung, eine bestehende gesetzliche Krankenversicherung während einer hauptberuflichen selbstständigen Erwerbstätigkeit fortzuführen, ergibt sich aus § 9 SGB V. Die obligatorische freiwillige Anschlussmitgliedschaft ist in § 188 Abs. 4 Satz 1 SGB V normiert. In Ausnahmefällen kann ein Selbstständiger auch nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V krankenversicherungspflichtig sein.

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