Hauptberuflich selbstständig Tätige können eine in der gesetzlichen Krankenversicherung bestehende Mitgliedschaft als freiwillige Versicherung aufrechterhalten, sofern nicht ohnehin eine obligatorische freiwillige Anschlussmitgliedschaft zum Zuge kommt.
Sozialversicherung: Die Berechtigung, eine bestehende gesetzliche Krankenversicherung während einer hauptberuflichen selbstständigen Erwerbstätigkeit fortzuführen, ergibt sich aus § 9 SGB V. Die obligatorische freiwillige Anschlussmitgliedschaft ist in § 188 Abs. 4 Satz 1 SGB V normiert. In Ausnahmefällen kann ein Selbstständiger auch nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V krankenversicherungspflichtig sein.
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