Begriff

Der Bezug von Sozialhilfe nach dem SGB XII löst keine Krankenversicherungspflicht aus. Sofern ein Sozialhilfeempfänger bereits vor Beginn des Sozialhilfebezugs gesetzlich krankenversichert war, kann er diese Versicherung als freiwillige Mitgliedschaft fortführen. Die für den Sozialhilfeempfänger zu zahlenden Beiträge werden i. d. R. vom Sozialhilfeträger übernommen. Die Höhe orientiert sich grundsätzlich an den bezogenen Sozialhilfeleistungen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Für die Beitragseinstufung der freiwillig versicherten Sozialhilfeempfänger ist § 240 SGB V maßgeblich. Ebenfalls sind die "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge" (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) zu beachten. Darüber hinaus hat das Bundessozialgericht Aussagen zur Beitragsbemessung bei Sozialhilfeempfängern getroffen (BSG, Urteil v. 19.12.2000, B 12 KR 36/00). § 32 Abs. 1 bis 4 SGB XII regelt die Übernahme der Beiträge zur Krankenversicherung durch den Sozialhilfeträger.

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