(1) Die betroffenen Menschen selbst oder ihre Angehörigen sollen in die Lage versetzt werden einen möglichen Hilfebedarf als erste zu erkennen um Hilfen einzufordern bzw. Beratungsdienste aufzusuchen. Hierzu dienen allgemeine Informationen und Aufklärung z. B. in Schulen, Betrieben, Behindertenverbänden und -vertretungen, Beratungsdiensten und Arztpraxen u.a. durch Informationsveranstaltungen und Materialien der Rehabilitationsträger mit entsprechenden Hinweisen auf Hilfeangebote. Zur Abklärung eines möglichen Bedarfs an Leistungen zur Teilhabe können sich die betroffenen Menschen an ihre behandelnde Ärztin / ihren behandelnden Arzt, den Betriebsarzt/ die Betriebsärztin, Beratungsdienste (z. B. Suchtberatungsstellen, Kliniksozialdienste) oder einen Rehabilitationsträger bzw. eine gemeinsame Servicestelle wenden.

 

(2) Die Rehabilitationsträger und Integrationsämter prüfen nicht nur bei jedem Antrag auf Leistungen zur Teilhabe, sondern auch bei Anträgen auf andere Sozialleistungen die Rehabilitationsbedürftigkeit, wenn bei letzteren besondere Risikokonstellationen (vgl. § 2 Abs. 1 - 3) erkennbar sind. Vorhandene Instrumentarien zur Erkennung des Bedarfs an Leistungen zur Teilhabe sind weiterzuentwickeln und wo möglich trägerübergreifend zu vereinheitlichen. Die unter § 2 Abs. 2 beispielhaft beschriebenen Risikokonstellationen sind in diesem Zusammenhang ebenfalls zu vervollständigen und zu konkretisieren.

 

(3) Insbesondere niedergelassene (Fach-)Ärzte/Innen, sowie Ärzte/Innen in Krankenhäusern und Kliniken sind oft die ersten, die einen möglichen Bedarf an Leistungen zur Teilhabe erkennen können. Sie sollen die betroffenen Menschen über geeignete Leistungen zur Teilhabe beraten, bei Verdacht auf einen Bedarf an Leistungen zur Teilhabe bei der Antragstellung unterstützen oder eine Beratung veranlassen. Dies gilt auch für Betriebsärzte/Innen, Ärzte/Innen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und Angehörige anderer Gesundheitsberufe oder -institutionen, z. B. psychologische Psychotherapeuten/Innen, approbierte Psychologen/ Innen, (Sucht-) Beratungsstellen.

 

(4) Wegen der Nähe zu den betroffenen Menschen sind Personen aus dem direkten sozialen Umfeld oft vor anderen in der Lage, drohende Beeinträchtigungen in den Aktivitäten und der Teilhabe der betroffenen Menschen zu erkennen. Bei minderjährigen bzw. nicht vollgeschäftsfähigen Personen sollen nach § 60 SGB IX Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, diese ggf. einer gemeinsamen Servicestelle oder sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation oder einem Arzt / einer Ärztin zur Beratung über geeignete Leistungen zur Teilhabe vorstellen. Nach § 61 SGB IX sollen sich Lehrer/Innen, Sozialarbeiter/Innen, Jugendleiter/Innen und Erzieher/ Innen, die bei Ausübung ihres Berufes einen Verdacht auf einen möglichen Bedarf an Leistungen zur Teilhabe für ihre Schüler und zu betreuenden Kinder und Jugendlichen haben, mit deren Erziehungsberechtigten in Verbindung setzen und auf die gemeinsamen Servicestellen, sonstige Beratungsstellen für Rehabilitation oder eine Ärztin / einen Arzt zur Beratung über geeignete Leistungen zur Teilhabe hinweisen. Diese Personengruppen müssen daher in die Lage versetzt werden, auf mögliche Hilfe- und Beratungsdienste hinzuweisen.

 

(5) Personen aus dem betrieblichen Umfeld (Vorgesetzte, Schwerbehindertenvertretungen, Betriebs- und Personalräte, Arbeitskollegen/Innen, Mitarbeiter/-Innen) sollten Veränderungen, die sie im Verhalten sowie als Beeinträchtigungen in den Aktivitäten und der Teilhabe bei den betroffene Menschen wahrnehmen, nicht ignorieren, sondern ggf. diese Menschen auf Hilfsangebote und Beratungsdienste hinweisen. Eine besondere Verpflichtung für den Arbeitgeber ergibt sich aus § 84 SGB IX. Beim Abgleich von betrieblichen Anforderungen und individuellem Gesundheitszustand erkennen Werks- und Betriebsärzte/Innen häufig frühzeitig einen Bedarf an Leistungen zur Teilhabe. Diese sowie betriebliche soziale Dienste helfen den betroffenen Menschen bei der Antragstellung auf Leistungen zur Teilhabe und der Kontaktaufnahme zum (zuständigen) Rehabilitationsträger oder der gemeinsamen Servicestelle. Im übrigen wird auf die Gemeinsame Empfehlung zur Verbesserung der gegenseitigen Information und Kooperation aller beteiligten Akteure verwiesen.

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