§ 1 Kapitel 1 Registerbehörde und Zweck des Registers

§ 1 Registerbehörde, Bestandteile des Registers, Zweck des Registers

 

(1) 1Das Ausländerzentralregister wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geführt (Registerbehörde). 2Das Bundesverwaltungsamt verarbeitet die gespeicherten Daten im Auftrag und nach Weisung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, soweit das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Daten nicht selbst verarbeitet. [1] [Bis 25.11.2019: Das Bundesverwaltungsamt verarbeitet und nutzt die Daten im Auftrag und nach Weisung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, soweit das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Daten nicht selbst verarbeitet und nutzt. ] 3Das Ausländerzentralregister besteht aus einem allgemeinen Datenbestand und einer gesondert geführten Visadatei.

 

(2) 1Die Registerbehörde unterstützt durch die Speicherung und die Übermittlung der im Register gespeicherten Daten von Ausländern [Ab 01.11.2026: und von natürlichen oder juristischen Personen, die eine Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes oder § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgegeben haben,] [2] die mit der Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Vorschriften betrauten Behörden und andere öffentliche Stellen. 2Bei Unionsbürgern, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, unterstützt die Registerbehörde nur die mit der Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Vorschriften[3] [Ab 01.11.2025: ausländer-, asyl- oder staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften] betrauten Behörden.

 

(3) 1Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei der Verarbeitung der nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes und § 49 des Aufenthaltsgesetzes erhobenen Daten. 2Sie werden dort getrennt von anderen erkennungsdienstlichen Daten gespeichert.

[1] Geändert durch Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU). Anzuwenden ab 26.11.2019.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024. Anzuwenden ab 01.11.2026.
[3] Anzuwenden bis 31.10.2025.

§§ 2 - 27 Kapitel 2 Allgemeiner Datenbestand des Registers

§§ 2 - 5 Abschnitt 1 Anlaß der Speicherung, Inhalt

§ 2 Anlaß der Speicherung

 

(1) Die Speicherung von Daten eines Ausländers ist zulässig, wenn er seinen Aufenthalt nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

 

(1a) Die Speicherung von Daten eines Ausländers ist zulässig, wenn ein Ausländer

 

1.

ein Asylgesuch geäußert hat,

 

2.

unerlaubt eingereist ist oder

 

3.

sich unerlaubt im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält.

 

(2) Die Speicherung ist ferner zulässig bei Ausländern,

 

1.

die einen Asylantrag gestellt haben oder über deren Übernahme nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages zur Durchführung eines Asylverfahrens entschieden ist,

 

2.

[1]die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben oder denen eine solche Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist,

Bis 15.05.2024:

2.

denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist,

 

3.

für oder gegen die aufenthaltsrechtliche Entscheidungen getroffen worden sind, gegen die Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht nach Kapitel 5 Abschnitt 2 des Aufenthaltsgesetzes erfolgt sind[2] oder die Antrag auf einen Aufenthaltstitel oder paßrechtliche Maßnahme gestellt haben, ausgenommen Entscheidungen und Anträge im Visaverfahren,

3a.[3]

 

3a.

die existenzsichernde Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Unterhaltsvorschussgesetz oder dem Zweiten, Achten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch beziehen,

 

4.

gegen deren Einreise Bedenken bestehen, weil die Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder öffentlich-rechtliche Geldforderungen aus früheren Aufenthalten oder wegen aufenthaltsbeendender Maßnahmen bestehen und denen die Einreise und der Aufenthalt nicht erlaubt werden sollen, es sei denn, es besteht ein Recht zum Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes,

 

5.

die zur Zurückweisung an der Grenze ausgeschrieben sind,

 

6.

die zur Festnahme,[4] [Bis 30.04.2020: oder] Aufenthaltsermittlung, Inobhutnahme oder Ingewahrsamnahme[5] ausgeschrieben sind,

 

7.

bei denen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, daß sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes Straftaten nach § 95 Abs. 1 Nr. 8 des Aufenthaltsgesetzes, nach § 30 Abs. 1 oder § 30a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes oder nach § 129 oder § 129a, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches oder mit terroristischer Zielsetzung andere Straftaten, insbesondere Straftaten der in § 129a des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, planen, begehen oder begangen haben, oder die durch Straftaten mit terroristischer Zielsetzung gefährdet sind,

 

7a.

bei denen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass sie eine Straftat nach § 89a oder § 89b des Strafgesetzbuchs begehen oder begangen haben,

 

8.

die ausgeliefert oder durch den Geltungsbereich di...

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