(1) 1In den Fällen des § 3 Abs. 1 wird, soweit dies nach den bisherigen Vorschriften noch nicht geschehen ist, der Vater eines nichtehelichen Kindes am Rande des Geburtseintrags vermerkt, wenn das Kind, der Vater, deren Erben oder die Mutter dies beantragen; der Standesbeamte kann den Randvermerk auch von Amts wegen eintragen. 2Das gleiche gilt, wenn in einer rechtskräftigen Entscheidung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden ist, im Verfahren nach § 640 der Zivilprozeßordnung festgestellt wurde, daß ein Mann der Vater eines nichtehelichen Kindes ist.

 

(2) 1Ist für das Kind ein Familienbuch angelegt, so wird sein Vater in das Familienbuch eingetragen, sobald er nach Absatz 1 am Rande des Geburtseintrags vermerkt wird. 2Ist der Vater bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am Rande des Geburtseintrags vermerkt worden, oder ist die Geburt im Geltungsbereich des Personenstandsgesetzes nicht beurkundet, so wird der Vater im Familienbuch vermerkt, wenn das Kind, der Vater, deren Erben oder die Mutter dies beantragen; der Standesbeamte kann den Vermerk auch von Amts wegen eintragen.

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