1 Ziel
Das Ziel des "Gesetzes zur Modernisierung der Arbeitsförderung und Arbeitslosenversicherung" ist es, die Rahmenbedingungen und Instrumente der Arbeitsförderung effizienter, bürgerfreundlicher und besser an die heutigen Anforderungen anzupassen. Vor dem Hintergrund von Digitalisierung, Fachkräftemangel und einer sich wandelnden Arbeitswelt sollen die bestehenden Systeme optimiert und an die Lebensrealität der Bürgerinnen und Bürger angepasst werden:
Förderung der Digitalisierung und Automatisierung:
Durch digitale Angebote und Automatisierung sollen Verwaltungsabläufe optimiert und der Zugang zu Dienstleistungen der Bundesagentur für Arbeit vereinfacht werden.
Anpassung der Arbeitsförderung an neue Herausforderungen:
Die Förderinstrumente werden weiterentwickelt, um besser auf die Bedürfnisse von jungen Menschen und Personen mit ausländischen Berufsqualifikationen einzugehen.
Verbesserung der Fachkräftesicherung:
Ziel ist es, durch bedarfsgerechte Unterstützung und gezielte Qualifizierungsmaßnahmen mehr Menschen in Arbeit zu bringen und so den Fachkräftemangel zu lindern.
Reduzierung von Bürokratie und Erhöhung der Bürgerfreundlichkeit:
Durch Vereinfachungen im Leistungsrecht und bei der Verwaltung sollen Prozesse effizienter und transparenter gestaltet werden.
Das Gesetz zielt darauf ab, die Arbeitsförderung zukunftssicher zu gestalten, Fachkräftepotenziale besser zu nutzen und die Bürgerfreundlichkeit der Arbeitslosenversicherung zu erhöhen.
2 Umsetzung
Das Gesetz soll folgendermaßen umgesetzt werden:
Weiterentwicklung des Vermittlungsprozesses:
Die Eingliederungsvereinbarung wird zu einem Kooperationsplan weiterentwickelt, und Videotelefonie soll verstärkt genutzt werden.
Vereinfachungen im Leistungsrecht:
Das Erreichbarkeitsrecht wird durch Wegfall der Verpflichtung, sich im Rahmen der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung ortsnah aufzuhalten, flexibilisiert und modernisiert. Für die Erreichbarkeit ist es künftig ausreichend, dass sich die Arbeitslosen im Bundesgebiet oder im grenznahen Ausland aufhalten und Mitteilungen und Vorschläge der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung werktäglich zur Kenntnis nehmen können.
Die Berechnung des Arbeitslosengeldes wird vereinfacht. Hierzu werden einheitlich die Abzugsbeträge für die Sozialversicherungspauschale, die Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag berücksichtigt, die sich zu Beginn des Jahres ergeben, in dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld entstanden ist. Aufwändige Nachberechnungen werden so vermieden.
Eingliederungszuschuss:
Die Fördermöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen und Schwerbehinderte werden ausgebaut. Hierzu wird der Eingliederungszuschuss, der bisher nur bei Übernahme von schwerbehinderten Menschen in ein Arbeitsverhältnis durch den ausbildenden Arbeitgeber im Anschluss an eine abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung geleistet werden konnte, auf Menschen mit Behinderungen ohne Schwerbehinderung ausgeweitet. Außerdem können bei den Kosten der Unterkunft bei Auszubildenden mit Behinderungen bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen künftig besondere individuelle Bedarfe besser berücksichtigt werden.
Anpassung und Erweiterung der Förderinstrumente:
Förderungen aus dem SGB II, die sich bei der Unterstützung junger Menschen bewährt haben, werden in das SGB III integriert. Auch die Förderung von Auszubildenden mit Behinderungen und geringqualifizierten Beschäftigten wird verbessert.
Förderung von Unterkunftskosten:
Die Förderung der Unterkunftskosten bei Berufsorientierungspraktika wird erhöht. Damit können erforderliche auswärtige Unterbringungen während der kurzen Praktika mit bis zu 60 EUR je Tag, jedoch maximal 420 EUR im Kalendermonat, gefördert werden.
3 Umsetzungsstand
3.1 Referentenentwurf
Referentenentwurf vom 5.7.2024
3.2 Kabinettsentwurf
Kabinettsentwurf vom 16.8.2024
3.3 Inkrafttreten
Das Gesetz soll zum großen Teil am 1.4.2025 in Kraft treten. Die Regelungen zum Eingliederungszuschuss zum 1.8.2005.