Der Gesundheitsfonds hat eine Liquiditätsreserve vorzuhalten. Zuständig für deren Verwaltung ist das BAS. Die Zielvorgabe von mindestens 20 % (bis 31.12.2014) bzw. 25 % (ab 1.1.2015) einer durchschnittlichen Monatsausgabe des Gesundheitsfonds ist erreicht (Stand: 14.9.2022). Die Liquiditätsreserve deckt
- unterjährige Schwankungen in den Einnahmen,
- nicht vorhergesehene Einnahmeausfälle,
- Aufwendungen für die Erhöhung der Zuweisungen,
- Aufwendungen für den Einkommensausgleich.
Durch die Liquiditätsreserve sind die Zuweisungen an die Krankenkassen unabhängig von unterjährigen Einnahmeschwankungen und nicht im Rahmen der Schätzung nach § 241 SGB V vorhergesehenen konjunkturell bedingten Einnahmeausfällen im Laufe eines Haushaltsjahres. Damit bleiben die Zuweisungen konstant und für die Krankenkassen besser kalkulierbar.
Aus der Liquiditätsreserve werden auch die
- Leistungsaushilfe bei Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse,
- Aufwendungen für die Erhöhung der Zuweisungen nach § 272 Abs. 2 SGB V,
- Aufwendungen für den Sozialausgleich nach § 242b SGB V und
- Zahlungen für die Zusatzbeiträge nach § 251 Abs. 6 Satz 2 und 4 SGB V
finanziert.
Die Höhe der Liquiditätsreserve muss nach Ablauf eines Geschäftsjahres mindestens 20 % der durchschnittlich auf den Monat entfallenden Ausgaben des Gesundheitsfonds betragen (ab 1.1.2020). Damit wird das Bezugsjahr für die Bemessung einer durchschnittlichen Monatsausgabe des Gesundheitsfonds bestimmt, aus der sich die Höhe der Mindestreserve zum Ablauf eines Geschäftsjahres ergibt. Die durchschnittliche Monatsausgabe ergibt sich aus dem Zuweisungsvolumen an die Krankenkassen aus dem Gesundheitsfonds in dem betreffenden Geschäftsjahr. Das Zuweisungsvolumen, das für die Zuweisungen nach den §§ 266, 268 und 270 SGB V zur Verfügung steht, entspricht den voraussichtlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds auf Grundlage der Prognose, die das Bundesministerium für Gesundheit der Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes gemäß § 242a SGB V für das betreffende Geschäftsjahr zugrunde gelegt hat.
Eine Mindestreserve in Höhe von 20 % der durchschnittlich auf den Monat entfallenden Ausgaben des Gesundheitsfonds ist ausreichend, um unterjährige Einnahmeschwankungen abzusichern. Mit dieser Maßnahme soll erreicht werden, dass ausreichend liquide Mittel im Gesundheitsfonds zur Verfügung stehen, um – neben den bereits bestehenden Auszahlungsverpflichtungen zugunsten des Krankenhausstrukturfonds sowie des Innovationsfonds – die aus diesem Gesetz resultierenden und vorgesehenen Entnahmen von insgesamt 3 Mrd. EUR zu finanzieren.
Die Obergrenze der Liquiditätsreserve beträgt seit dem 22.11.2022 25 % der durchschnittlich auf den Monat entfallenden Ausgaben des Gesundheitsfonds (etwa 5,5 Mrd. EUR in 2022). Die Regelung vermeidet eine unnötige Anhäufung überschießender Finanzmittel im Gesundheitsfonds.
Etwaige die Obergrenze überschreitende Mittel werden vollständig in die Einnahmen des Gesundheitsfonds im Folgejahr überführt. Überschüssige Mittel des Gesundheitsfonds werden damit dauerhaft an die Krankenkassen als zusätzliche Zuweisungen ausgeschüttet und tragen zur Minderung der Finanzierungslücke ab dem Jahr 2023 bei. Zudem werden Anlageverluste des Gesundheitsfonds in Niedrigzinsphasen reduziert. Somit steht mehr Geld für die Zuweisungen an die Krankenkassen zur Verfügung und dämpft die Höhe der zu erhebenden Zusatzbeiträge.
Den Einnahmen aus dem Gesundheitsfonds werden darüber hinaus Einnahmen aus der Liquiditätsreserve zugeführt. Zuletzt werden jeweils 378 Mio. EUR für die Jahre 2023 und 2024 entnommen und dem Gesundheitsfonds zugeführt. Die Entnahmen dienen der Finanzierung der Mehrausgaben der gesetzlichen Krankenkassen, die einerseits aus der Gewährung eines krankenhausindividuellen garantierten angehobenen Erlösvolumens für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen nach § 4a KHEntgG und andererseits aus einer zusätzlichen Finanzierung für Krankenhäuser mit einer Fachabteilung für Geburtshilfe oder einer Fachabteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe nach § 5 Abs. 2b und 2c KHEntgG entstehen.