Die ärztlichen Maßnahmen bei Kindern und Jugendlichen dienen der Früherkennung von wesentlichen und wirksam behandelbaren Erkrankungen und Entwicklungsstörungen im Kindes- und Jugendalter. Die Untersuchungen sind auf die Erfassung von gesundheitlichen Belastungen und Risikofaktoren (z. B. Adipositas, unausgewogene Ernährung, Bewegungsmangel) ausgerichtet.
Die Untersuchungen erfassen und bewerten auch gesundheitliche Risiken und überprüfen den Impfstatus. Über die Ergebnisse ist präventionsorientiert zu beraten. Dazu gehören auch Informationen zu regionalen Unterstützungsangeboten für Eltern und Kind. Schließlich ist eine Präventionsempfehlung für Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention zu geben, und darüber eine ärztliche Bescheinigung auszustellen.
4.1 Voraussetzungen
Versicherte Kinder haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf eine Gesundheitsuntersuchung. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien das Nähere über Art und Umfang der Untersuchungen.
Die Maßnahmen richten sich auf Entwicklungs- und Verhaltensstörungen (z. B. kognitiver Entwicklungsrückstand, Störungen der emotionalen oder sozialen Entwicklung).
Untersuchungen nach den Kinder-Richtlinien sollen diejenigen Ärzte durchführen, welche die vorgesehenen Leistungen aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen erbringen können, nach der ärztlichen Berufsordnung dazu berechtigt sind und über die erforderlichen Einrichtungen verfügen.
Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen
Die Altersgrenze bei den Früherkennungsuntersuchungen für Kinder auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (Vollendung des 6. Lebensjahres) bleibt unverändert bestehen. Die Verhütung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen von über 6-jährigen Kindern wird durch die §§ 21 – 22a SGB V sichergestellt.
4.2 Leistungsinhalt
Die Kinderuntersuchungen erstrecken sich auf folgende Schwerpunkte:
- angeborene Stoffwechselerkrankungen
- endokrine Störungen
- Entwicklungs- und Verhaltensstörungen
- das Nervensystem
- die Sinnesorgane
- das Skelett und die Muskulatur
- Feststellung von Kiefer- und Zahnstellungsanomalien und Inspektion der Mundhöhle einschließlich Einschätzung und Bestimmung des Kariesrisikos, ferner Ernährungs- und Mundhygieneberatung sowie Maßnahmen zur Härtung des Zahnschmelzes und zur Keimzahlsenkung (diese Leistung wird nur bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres erbracht)
- 1. Untersuchung – unmittelbar nach der Geburt
- 2. Untersuchung – zwischen dem 3. und 10. Lebenstag
- 3. Untersuchung – in der 4. bis 6. Lebenswoche
- 4. Untersuchung – zwischen dem 3. und 4. Lebensmonat
- 5. Untersuchung – zwischen dem 6. und 7. Lebensmonat
- 6. Untersuchung – zwischen dem 10. und 12. Lebensmonat
- 7. Untersuchung – zwischen dem 21. und 24. Lebensmonat
- 7a. Untersuchung – zwischen dem 34. und 36. Lebensmonat
- 8. Untersuchung – zwischen dem 43. und 48. Lebensmonat
- 9. Untersuchung – ab 58. Lebensmonat bis spätestens 66. Lebensmonat
Die jeweilige Kinderuntersuchung kann nur in den in der Übersicht angegebenen Zeiträumen in Anspruch genommen werden. Außerhalb davon ist die betreffende Untersuchung nicht zulässig.
Die ärztlichen Maßnahmen der Jugendgesundheitsuntersuchung (einmalig zwischen dem 13. und 14. Lebensjahr) richten sich im Rahmen der Anamnese auf
- Auffällige seelische Entwicklung/Verhaltensstörungen,
- Auffällige schulische Entwicklung (z. B. Schulleistungsprobleme) ,
- gesundheitsgefährdendes Verhalten (z. B. Rauchen, Alkohol- und Drogenkonsum),
- chronische Erkrankungen.