[1] Der Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung beträgt nach § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI 0,25 Beitragssatzpunkte. Dieser Zuschlag wird auf den Beitragssatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI, der seit dem [akt. ab 01.01.2013: 2,05 v.H.] beträgt, aufgeschlagen. Insgesamt beträgt der Beitragssatz für die Mitglieder ohne Kinder ab [akt. ab 01.01.2013: somit 2,3 v.H.].

[2] Für die Mitglieder im Sinne des § 28 Abs. 2 SGB XI, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben und deshalb Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nur zur Hälfte erhalten, beträgt nach § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB XI der Beitragssatz die Hälfte von [akt. ab 01.01.2013: 2,05 v.H., also 1,025 v.H.]. Durch den Beitragszuschlag für Mitglieder ohne Kinder erhöht sich dieser Beitragssatz auf [akt. ab 01.01.2013: 1,275 v.H.].

[akt.: 2014]
Personenkreis

Beitragssatz

Beitragszuschlag

insgesamt
Mitglieder ohne Kinder 2,05 v.H. 0,25 v.H. 2,3 v.H.
Mitglieder ohne Kinder, mit Beihilfe-/Heilfürsorgeanspruch 1,025 v.H. 0,25 v.H. 1,275 v.H.
Mitglieder mit Kindern 2,05 v.H. entfällt 2,05 v.H.
Mitglieder mit Kindern, mit Beihilfe-/Heilfürsorgeanspruch 1,025 v.H. entfällt 1,025 v.H.

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